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102 Kapitel 3<br />

auf Angleichung der Wettbewerbsbedingungen auch für die Unternehmer in<br />

Ländern mit hohem Regulierungsniveau verlockend erscheinen. 18<br />

Überdies gelten für manche prozeßbezogene Regelungen ähnliche Bedingungen,<br />

wie sie für produktbezogene Vorschriften unterstellt wurden. So<br />

sind Arbeitssicherheit und Emissionskontrolle am Arbeitsplatz oft in die<br />

Produktionsanlagen selbst integriert, so daß ein größerer europäischer Markt<br />

für moderne Werkzeugmaschinen tatsächlich von der Schaffung gemeinsamer<br />

europäischer Standards abhängen kann. Darüber hinaus macht die<br />

elektronische Revolution in der Produktionstechnik existierende nationale<br />

Standards schnell obsolet; und die mobilsten Unternehmen, die wohl auch<br />

mit den modernsten Produktionsmitteln arbeiten, würden interne Größenkostenvorteile<br />

verlieren, wenn sie an Standorten mit niedrigem Regulierungsniveau<br />

veraltete Produktionstechniken verwenden würden. Deswegen<br />

ist es gut denkbar, daß einflußreiche Industrieverbände und multinationale<br />

Unternehmen europaweite Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutzstandards<br />

für Maschinen und Büroeinrichtung nicht bekämpfen, sondern<br />

unterstützen, auch wenn diese strenger als die bisher geltenden nationalen<br />

Vorschriften sind.<br />

Jedoch trifft dies für den Bereich produktions- und standortbezogener<br />

Umweltschutzregelungen nicht generell zu. Unter der Annahme, daß strenge<br />

Vorschriften den Firmen in der Tat Kostenlasten auferlegen, die diese lieber<br />

vermeiden würden, schafft regulativer Wettbewerb für nationale Regierungen<br />

die Situation eines Gefangenendilemmas. Dies allein würde natürlich<br />

europäische Lösungen nicht ausschließen, da ein symmetrisches Gefangenendilemma<br />

leicht aufzulösen sein sollte, sofern durchsetzbare Vereinbarungen<br />

möglich sind. Deswegen sollte die Tatsache, daß sich auf europäischer<br />

Ebene Beispiele für effektive produktions- und standortbezogene Umweltschutzregelungen<br />

finden, in theoretischer Hinsicht keine Überraschung darstellen.<br />

Leider jedoch lassen sich diese Beispiele nicht verallgemeinern<br />

18 Zweifelhafter erscheint dagegen die rechtliche Kompetenz der Union, prozeßbezogene<br />

Umweltschutzvorschriften zu erlassen. Nach der Subsidiaritätsklausel, die durch den Vertrag<br />

von Maastricht in Artikel 3 b EGV eingeführt wurde, müßte dargetan werden, daß die<br />

Ziele prozeßbezogener Vorschriften »durch die Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht<br />

werden können« – was jedoch nur für Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmutzung<br />

leicht zu begründen wäre, nicht aber für Vorschriften, die Wettbewerbsverzerrungen<br />

verhindern sollen, die aus der nationalen Regelung lokaler Umweltprobleme resultieren.<br />

Mit anderen Worten: Der Wunsch nach einem »level playing field« kann europäische<br />

Initiativen nicht mehr ohne weiteres rechtfertigen, und die Kommission scheint insofern<br />

bereits auf erwartete Einwände Großbritanniens und anderer Mitgliedstaaten reagiert zu<br />

haben (Golub 1996a).

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