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Der mögliche europäische Beitrag 143<br />

genannten Maßnahmen hätte verhindern sollen, aber es wäre doch sehr<br />

nützlich gewesen, wenn sie in der internationalen Arena hätten diskutiert<br />

und geprüft werden müssen.<br />

Zweitens schafft die Verpflichtung, nationale Politiken zu vergleichen und<br />

zu evaluieren, um Informationen über die »best practice« auszutauschen und<br />

»innovative Ansätze« zu fördern (Art. 129), günstige Voraussetzungen für<br />

eine gemeinsame Diskussion der Strukturen und Ursachen von Beschäftigungsproblemen<br />

und für die gemeinsame Analyse beschäftigungspolitischer<br />

Optionen. Da diese Diskussionen im neugeschaffenen »Beschäftigungsausschuß«<br />

weniger von politischen Rücksichten und akuten Krisen beeinflußt<br />

werden dürften, als dies im Bereich der nationalen Politik der Fall ist, besteht<br />

die Hoffnung, daß auch innovative Lösungen für gemeinsame Probleme<br />

entwickelt werden, die in den Auseinandersetzungen zwischen konkurrierenden<br />

parteipolitischen Konzepten auf nationaler Ebene nicht gefunden<br />

würden. Angesichts der aktiven Rolle der Kommission und der Möglichkeit<br />

»deliberativer« Beratungen in einem Ausschuß von erfahrenen Beamten gibt<br />

es zumindest eine Chance, daß ein Verständnis der Ursachen der europäischen<br />

Beschäftigungskrise und der möglicherweise erfolgreichen Beschäftigungsstrategien<br />

erreicht werden könnte, das über die Standard-Rezepte der<br />

OECD-Beschäftigungsstudie (1994) zur Deregulierung des Arbeitsmarktes,<br />

zur Einschränkung des öffentlichen Sektors und zum Abbau von Sozialleistungen<br />

hinausgeht.<br />

Schließlich kann die explizite Verankerung eines Beschäftigungsziels,<br />

das denselben Rang wie die Verpflichtung der Gemeinschaft auf Verwirklichung<br />

der vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes einnimmt, eine heilsame<br />

Wirkung gegen die Dominanz neoliberaler Interpretationen der Rolle der<br />

europäischen Integration haben, wie sie sich in der Praxis der Kommission<br />

und in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs wiederfinden. Jedenfalls<br />

wird man künftig nicht mehr so leicht behaupten können, daß sich<br />

die Gemeinschaft nach positivem Recht auf die Verwirklichung der vier<br />

Grundfreiheiten und des unverfälschten Wettbewerbs beschränken müsse<br />

(Mestmäcker 1987, 1994). In dieser Hinsicht könnte es sich auch als hilfreich<br />

erweisen, daß nunmehr ein Verweis auf die Bestimmungen der Europäischen<br />

Menschenrechtskonvention von 1950 und eine explizite Verpflichtung<br />

auf »ein hohes Schutzniveau und Verbesserungen der Umweltqualität«<br />

in den Vertrag aufgenommen wurden. Man kann also nun auf eine<br />

Neubewertung des rechtlichen Spielraums der negativen Integration im<br />

Lichte sozialer und politischer Ziele hoffen, die über die Maximierung des<br />

Marktwettbewerbs hinausgehen.

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