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Der mögliche europäische Beitrag 147<br />

Sozialversicherungsvorschriften ihres Ursprungslandes anbieten konnten –<br />

Bedingungen, die für Unternehmen aus Portugal, Großbritannien und Irland<br />

besonders attraktiv waren und die besonders schädliche Auswirkungen auf<br />

die Bauwirtschaft in Hochlohnländern wie Deutschland, Frankreich oder<br />

Österreich zeitigten.<br />

Die schließlich erzielte Lösung war eine Rats-Richtlinie, wonach es den<br />

Bestimmungsländern erlaubt ist, von allen Unternehmen, die auf ihrem Gebiet<br />

tätig sind, die Zahlung des ortsüblichen Mindestlohns zu verlangen. Die<br />

Richtlinie suspendiert im Effekt also einige der rechtlichen Auswirkungen<br />

der Liberalisierung des Dienstleistungsbereichs – sofern das betroffene Land<br />

daran interessiert und selbst in der Lage ist, 3 diese Option zu nutzen. Insoweit<br />

entspricht die Entsenderichtlinie der Schutzbestimmung des Artikels<br />

XIX GATT, wonach Länder sich gegen sektorale Krisen, die durch den<br />

Freihandel verursacht werden, verteidigen dürfen – eine Option, die den<br />

Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ansonsten nicht zur Verfügung<br />

steht.<br />

5.2.3 Kommission und Gerichtshof<br />

Schließlich gibt es nunmehr auch eine Reihe von Entscheidungen, die belegen,<br />

daß auch der Gerichtshof und die Kommission anfangen, die Reichweite<br />

der negativen Integration und des europäischen Wettbewerbs insbesondere<br />

im Service-public-Bereich einzuschränken. Tatsächlich nimmt ja die<br />

Amsterdamer »Erklärung« zu öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten in<br />

Deutschland lediglich »die Auffassung der Kommission zur Kenntnis, daß<br />

die bestehenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft es zulassen, Dienstleistungen<br />

von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, welche die in<br />

Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute erfüllen …,<br />

zu berücksichtigen«. Offenbar hatte also die Kommission selbst sich bisher<br />

geweigert, gegen die von den Privatbanken als Wettbewerbsverfälschung<br />

angegriffene »Gewährträgerhaftung« vorzugehen, durch welche die deutschen<br />

Kommunen und Länder ihre Sparkassen und Landesbanken absichern.<br />

Ähnlich wurde auch das Amsterdamer »Protokoll« zum »Public-interest«-<br />

3 Diese Lösung ist in Mitgliedstaaten mit gesetzlichen Mindestlöhnen unproblematisch.<br />

Neue Probleme schafft sie aber in Staaten wie Deutschland, in denen Tarifverträge üblicherweise,<br />

aber ohne rechtliche Verpflichtung auch von Unternehmen angewandt werden,<br />

die keinem Arbeitgeberverband angehören.

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