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Der mögliche europäische Beitrag 147<br />
Sozialversicherungsvorschriften ihres Ursprungslandes anbieten konnten –<br />
Bedingungen, die für Unternehmen aus Portugal, Großbritannien und Irland<br />
besonders attraktiv waren und die besonders schädliche Auswirkungen auf<br />
die Bauwirtschaft in Hochlohnländern wie Deutschland, Frankreich oder<br />
Österreich zeitigten.<br />
Die schließlich erzielte Lösung war eine Rats-Richtlinie, wonach es den<br />
Bestimmungsländern erlaubt ist, von allen Unternehmen, die auf ihrem Gebiet<br />
tätig sind, die Zahlung des ortsüblichen Mindestlohns zu verlangen. Die<br />
Richtlinie suspendiert im Effekt also einige der rechtlichen Auswirkungen<br />
der Liberalisierung des Dienstleistungsbereichs – sofern das betroffene Land<br />
daran interessiert und selbst in der Lage ist, 3 diese Option zu nutzen. Insoweit<br />
entspricht die Entsenderichtlinie der Schutzbestimmung des Artikels<br />
XIX GATT, wonach Länder sich gegen sektorale Krisen, die durch den<br />
Freihandel verursacht werden, verteidigen dürfen – eine Option, die den<br />
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ansonsten nicht zur Verfügung<br />
steht.<br />
5.2.3 Kommission und Gerichtshof<br />
Schließlich gibt es nunmehr auch eine Reihe von Entscheidungen, die belegen,<br />
daß auch der Gerichtshof und die Kommission anfangen, die Reichweite<br />
der negativen Integration und des europäischen Wettbewerbs insbesondere<br />
im Service-public-Bereich einzuschränken. Tatsächlich nimmt ja die<br />
Amsterdamer »Erklärung« zu öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten in<br />
Deutschland lediglich »die Auffassung der Kommission zur Kenntnis, daß<br />
die bestehenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft es zulassen, Dienstleistungen<br />
von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, welche die in<br />
Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute erfüllen …,<br />
zu berücksichtigen«. Offenbar hatte also die Kommission selbst sich bisher<br />
geweigert, gegen die von den Privatbanken als Wettbewerbsverfälschung<br />
angegriffene »Gewährträgerhaftung« vorzugehen, durch welche die deutschen<br />
Kommunen und Länder ihre Sparkassen und Landesbanken absichern.<br />
Ähnlich wurde auch das Amsterdamer »Protokoll« zum »Public-interest«-<br />
3 Diese Lösung ist in Mitgliedstaaten mit gesetzlichen Mindestlöhnen unproblematisch.<br />
Neue Probleme schafft sie aber in Staaten wie Deutschland, in denen Tarifverträge üblicherweise,<br />
aber ohne rechtliche Verpflichtung auch von Unternehmen angewandt werden,<br />
die keinem Arbeitgeberverband angehören.