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144 Kapitel 5<br />
5.2 Schranken der negativen Integration<br />
Tatsächlich hat der Amsterdamer Vertrag einige Schritte in diese Richtung<br />
unternommen. Überdies gab es auch Richtlinien des Rates und Entscheidungen<br />
des Europäischen Gerichtshofs, welche die Reichweite der negativen Integration<br />
beschränken, um nationale Lösungen zu schützen, die anderenfalls<br />
als nicht-tarifäre Handelshindernisse, Behinderungen der Dienstleistungsfreiheit<br />
oder wettbewerbsverfälschende staatliche Beihilfen hätten angegriffen<br />
werden können.<br />
5.2.1 Amsterdamer Vereinbarungen<br />
Auf dem Amsterdamer Gipfel selbst kamen Vereinbarungen zu drei der im<br />
zweiten Kapitel erörterten Probleme zustande, die sich aus der Ausdehnung<br />
des europäischen Wettbewerbsrechts in den Bereich der »staatsnahen«<br />
Dienstleistungen ergeben. Die erste und potentiell weitestgehende dieser<br />
Vereinbarungen fügt einen neuen Artikel 16 in den Vertrag ein, dessen diplomatisch<br />
ausgewogene Formulierung es wert ist, wörtlich zitiert zu werden:<br />
Unbeschadet der Artikel 73, 86 und 87 und in Anbetracht des Stellenwerts, den<br />
Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen<br />
Werte der Union einnehmen, sowie ihrer Bedeutung bei der Förderung des sozialen<br />
und territorialen Zusammenhalts tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten<br />
im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich dieses<br />
Vertrags dafür Sorge, daß die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren<br />
dieser Dienste so gestaltet sind, daß sie ihren Aufgaben nachkommen können.<br />
Für Varianten dieser Klausel war seit längerem von Verbänden des service<br />
public (Villeneuve 1997) sowie der französischen Regierung geworben worden.<br />
Auf den ersten Blick scheint sie ohne praktischen Regelungsgehalt –<br />
was an politischen Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten über den angemessenen<br />
Umfang einer Service-public-Ausnahme vom europäischen<br />
Wettbewerbsrecht liegen könnte. Aber selbst wenn man sich im Europäischen<br />
Rat einig gewesen wäre, hätte man kaum generelle und zugleich präzise<br />
Einschränkungen des Wirkungsbereichs der negativen Integration formulieren<br />
können. Denn Kommission und Gerichtshof hatten diesen Wirkungsbereich<br />
in einem Prozeß von Einzelentscheidungen ausgeweitet, die<br />
alle als innerstaatlich geltendes Recht von den unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten<br />
anerkannt und umgesetzt wurden. Deswegen konnte der Rat