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144 Kapitel 5<br />

5.2 Schranken der negativen Integration<br />

Tatsächlich hat der Amsterdamer Vertrag einige Schritte in diese Richtung<br />

unternommen. Überdies gab es auch Richtlinien des Rates und Entscheidungen<br />

des Europäischen Gerichtshofs, welche die Reichweite der negativen Integration<br />

beschränken, um nationale Lösungen zu schützen, die anderenfalls<br />

als nicht-tarifäre Handelshindernisse, Behinderungen der Dienstleistungsfreiheit<br />

oder wettbewerbsverfälschende staatliche Beihilfen hätten angegriffen<br />

werden können.<br />

5.2.1 Amsterdamer Vereinbarungen<br />

Auf dem Amsterdamer Gipfel selbst kamen Vereinbarungen zu drei der im<br />

zweiten Kapitel erörterten Probleme zustande, die sich aus der Ausdehnung<br />

des europäischen Wettbewerbsrechts in den Bereich der »staatsnahen«<br />

Dienstleistungen ergeben. Die erste und potentiell weitestgehende dieser<br />

Vereinbarungen fügt einen neuen Artikel 16 in den Vertrag ein, dessen diplomatisch<br />

ausgewogene Formulierung es wert ist, wörtlich zitiert zu werden:<br />

Unbeschadet der Artikel 73, 86 und 87 und in Anbetracht des Stellenwerts, den<br />

Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen<br />

Werte der Union einnehmen, sowie ihrer Bedeutung bei der Förderung des sozialen<br />

und territorialen Zusammenhalts tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten<br />

im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich dieses<br />

Vertrags dafür Sorge, daß die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren<br />

dieser Dienste so gestaltet sind, daß sie ihren Aufgaben nachkommen können.<br />

Für Varianten dieser Klausel war seit längerem von Verbänden des service<br />

public (Villeneuve 1997) sowie der französischen Regierung geworben worden.<br />

Auf den ersten Blick scheint sie ohne praktischen Regelungsgehalt –<br />

was an politischen Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten über den angemessenen<br />

Umfang einer Service-public-Ausnahme vom europäischen<br />

Wettbewerbsrecht liegen könnte. Aber selbst wenn man sich im Europäischen<br />

Rat einig gewesen wäre, hätte man kaum generelle und zugleich präzise<br />

Einschränkungen des Wirkungsbereichs der negativen Integration formulieren<br />

können. Denn Kommission und Gerichtshof hatten diesen Wirkungsbereich<br />

in einem Prozeß von Einzelentscheidungen ausgeweitet, die<br />

alle als innerstaatlich geltendes Recht von den unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten<br />

anerkannt und umgesetzt wurden. Deswegen konnte der Rat

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