Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...
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werden durfte, sei er auch noch so wenig dafür<br />
ausgebildet. Im Zahnheilkundegesetz ging der<br />
Gesetzgeber für die Zahnheilkunde dann gar<br />
noch einen Schritt weiter als in der Medizin: <strong>Die</strong><br />
Approbation nach zahnmedizinischem Studium<br />
wurde zur Bedingung, Heilpraktiker sollte es in<br />
der Zahnheilkunde nicht mehr geben. <strong>Die</strong>ses<br />
Vorbild sollte eigentlich auf die gesamte Medizin<br />
ausgedehnt werden, aber dazu ist es nicht gekommen.<br />
Das neue ZHG sah ein mindestens fünfjähriges<br />
Studium an einer wissenschaftlichen<br />
Hochschule vor (§ 2 Abs. 1 Nr. 4). Dem Zahnarzt<br />
werden die Grundlagen der allgemeinen Medizin<br />
vermittelt und sein Studium wird auf die<br />
Besonderheiten der Zahnmedizin ausgerichtet.<br />
Keiner der Delegierten, die nach Rothenburg<br />
gekommen waren, hatte eine solche Ausbildung<br />
erfahren. <strong>Die</strong> eine Hälfte von ihnen hatte nach<br />
einem siebensemestrigen akademischen Studium,<br />
die andere nach einer siebenjährigen dentistischen<br />
Ausbildung Examen gemacht. Aber<br />
alle erhielten nun den Status eines Zahnarztes<br />
Von Rothenburg nach Berlin<br />
Der erste Vorstand des Bundesverbandes der Deutschen Zahnärzte (BDZ) nach der<br />
Gründungsversammlung und Fusion der Stände in Rothenburg o.T., März <strong>1953</strong>: (v.l.n.r.)<br />
Das Zahlenverhältnis unter den zehn Herren war genau ausgeglichen:<br />
Fünf Zahnärzte und fünf ehemalige Dentisten.<br />
a-Adolf Bielert, Hamburg;<br />
b-Dr. Karl Winter, Düsseldorf;<br />
c-Albert Theo Westphal, Nürnberg;<br />
d-Dr. Erich Müller (-Altona), Hamburg, Präsident;<br />
e-August Siebecke, München;<br />
f-Dr. Walter Knott, Karlsruhe;<br />
g-Karl Oettinger, Stuttgart;<br />
h-Dr. Bernhard Fechter, München;<br />
i-Bernhard Warnecke, Essen;<br />
j-Dr. Karl Pfeiffer, Freiburg Br..<br />
g<br />
h<br />
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neuen Typs. <strong>Die</strong> alten Approbationen der Akademiker<br />
nach § 29 der Gewerbeordnung wurden<br />
zu Bestallungen (später: Approbationen)<br />
nach dem neuen Gesetz; die staatlichen Anerkennungen<br />
als Dentist nach § 123 Reichsversicherungsordnung<br />
(RVO) führten ebenfalls zur<br />
Approbation, wenn die Inhaber an einem Fortbildungskurs<br />
nach § 8 ZHG teilnahmen. <strong>Die</strong>s<br />
nahmen die dentistischen Delegierten bald nach<br />
der Versammlung in Angriff, nachdem am 17.<br />
Dezember 1952 die Durchführungsverordnung<br />
über die Fortbildungskurse erlassen worden war<br />
und diese ab März <strong>1953</strong> begannen.<br />
<strong>Die</strong> Zahnärzte sollten nach der neuen Gesetzesfassung<br />
berufsmäßig und auf zahnärztlich<br />
wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt die<br />
Zahnheilkunde ausüben. Was Zahnheilkunde<br />
ist, definiert das neue Gesetz: Feststellung und<br />
Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten.<br />
Krankheit ist jede von der Norm abweichende<br />
Erscheinung im Bereich der Zähne,<br />
des Mundes und der Kiefer, einschließlich der<br />
Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens<br />
j<br />
ort<br />
23 |<br />
Grußsw