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Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...

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werden durfte, sei er auch noch so wenig dafür<br />

ausgebildet. Im Zahnheilkundegesetz ging der<br />

Gesetzgeber für die Zahnheilkunde dann gar<br />

noch einen Schritt weiter als in der Medizin: <strong>Die</strong><br />

Approbation nach zahnmedizinischem Studium<br />

wurde zur Bedingung, Heilpraktiker sollte es in<br />

der Zahnheilkunde nicht mehr geben. <strong>Die</strong>ses<br />

Vorbild sollte eigentlich auf die gesamte Medizin<br />

ausgedehnt werden, aber dazu ist es nicht gekommen.<br />

Das neue ZHG sah ein mindestens fünfjähriges<br />

Studium an einer wissenschaftlichen<br />

Hochschule vor (§ 2 Abs. 1 Nr. 4). Dem Zahnarzt<br />

werden die Grundlagen der allgemeinen Medizin<br />

vermittelt und sein Studium wird auf die<br />

Besonderheiten der Zahnmedizin ausgerichtet.<br />

Keiner der Delegierten, die nach Rothenburg<br />

gekommen waren, hatte eine solche Ausbildung<br />

erfahren. <strong>Die</strong> eine Hälfte von ihnen hatte nach<br />

einem siebensemestrigen akademischen Studium,<br />

die andere nach einer siebenjährigen dentistischen<br />

Ausbildung Examen gemacht. Aber<br />

alle erhielten nun den Status eines Zahnarztes<br />

Von Rothenburg nach Berlin<br />

Der erste Vorstand des Bundesverbandes der Deutschen Zahnärzte (BDZ) nach der<br />

Gründungsversammlung und Fusion der Stände in Rothenburg o.T., März <strong>1953</strong>: (v.l.n.r.)<br />

Das Zahlenverhältnis unter den zehn Herren war genau ausgeglichen:<br />

Fünf Zahnärzte und fünf ehemalige Dentisten.<br />

a-Adolf Bielert, Hamburg;<br />

b-Dr. Karl Winter, Düsseldorf;<br />

c-Albert Theo Westphal, Nürnberg;<br />

d-Dr. Erich Müller (-Altona), Hamburg, Präsident;<br />

e-August Siebecke, München;<br />

f-Dr. Walter Knott, Karlsruhe;<br />

g-Karl Oettinger, Stuttgart;<br />

h-Dr. Bernhard Fechter, München;<br />

i-Bernhard Warnecke, Essen;<br />

j-Dr. Karl Pfeiffer, Freiburg Br..<br />

g<br />

h<br />

i<br />

neuen Typs. <strong>Die</strong> alten Approbationen der Akademiker<br />

nach § 29 der Gewerbeordnung wurden<br />

zu Bestallungen (später: Approbationen)<br />

nach dem neuen Gesetz; die staatlichen Anerkennungen<br />

als Dentist nach § 123 Reichsversicherungsordnung<br />

(RVO) führten ebenfalls zur<br />

Approbation, wenn die Inhaber an einem Fortbildungskurs<br />

nach § 8 ZHG teilnahmen. <strong>Die</strong>s<br />

nahmen die dentistischen Delegierten bald nach<br />

der Versammlung in Angriff, nachdem am 17.<br />

Dezember 1952 die Durchführungsverordnung<br />

über die Fortbildungskurse erlassen worden war<br />

und diese ab März <strong>1953</strong> begannen.<br />

<strong>Die</strong> Zahnärzte sollten nach der neuen Gesetzesfassung<br />

berufsmäßig und auf zahnärztlich<br />

wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt die<br />

Zahnheilkunde ausüben. Was Zahnheilkunde<br />

ist, definiert das neue Gesetz: Feststellung und<br />

Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten.<br />

Krankheit ist jede von der Norm abweichende<br />

Erscheinung im Bereich der Zähne,<br />

des Mundes und der Kiefer, einschließlich der<br />

Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens<br />

j<br />

ort<br />

23 |<br />

Grußsw

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