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Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...

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Grußsw<br />

ort<br />

| 72<br />

Selbstverwaltung in freiberuflichen Kammern<br />

Es wurden von den Autoren spezielle Regulierungsindizes<br />

entwickelt, mit deren Hilfe<br />

dann drei Gruppierungen vorgenommen und<br />

Länder mit einem hohen Regulierungsgrad von<br />

solchen einer mittleren Kategorie und eines<br />

liberalen Regelungssystems unterschieden wurden.<br />

Auch wenn in dieser Studie ausdrücklich<br />

herausgestellt wird, es sei auf der Grundlage des<br />

vorliegenden Datenmaterials nicht möglich, die<br />

Auswirkungen abzuschätzen, die die Unterschiede<br />

zwischen den Regelungssystemen auf<br />

die Qualität der erbrachten Leistungen für den<br />

Verbraucher im einzelnen nach sich ziehen, so<br />

seien doch keine Anzeichen für ein Marktversagen<br />

in denjenigen Mitgliedstaaten ersichtlich,<br />

in denen nach den gewonnenen Erkenntnissen<br />

ein geringeres Maß an Reglementierung<br />

herrsche. 20) In dieser Studie wird das Fazit gezogen,<br />

„dass brauchbare Konzepte eines Mitgliedstaates<br />

zum Abbau der Regelungsdichte auf<br />

andere Mitgliedstaaten übertragen werden<br />

könnten, ohne dass dort die Qualität der freiberuflichen<br />

Tätigkeit Schaden nimmt. <strong>Die</strong>s wäre<br />

letztlich zum Vorteil des Verbrauchers.“ 21)<br />

So berechtigt die Skepsis gegenüber solchen<br />

allgemeinen Direktiven vor dem Hintergrund<br />

der selbsteingestandenen Dürre von Material<br />

und wissenschaftlich belastbarem Instrumentarium<br />

und höchste Vorsicht bei ersichtlich voreiligen<br />

Folgerungen angebracht ist, treten die<br />

Tendenzen, die in der Gemeinschaftspolitik<br />

augenscheinlich verfolgt werden sollen, bereits<br />

zu Tage. <strong>Die</strong> jüngst erfolgte Einladung zur<br />

Stellungnahme für eine Arbeitsunterlage der<br />

Kommissionsdienststellen „Regulierung der<br />

Freien Berufe und ihre Folgen“, in der kurzfristig<br />

eine Beantwortung zum 31.5.2003 erbeten<br />

wird, 22) macht besonders deutlich, in welche<br />

Richtung die weiteren Kommissionsüberlegungen<br />

gehen, wenn auf Hinweise verwiesen wird,<br />

„dass das bei den freien Berufen in keinem Verhältnis<br />

zur wirtschaftlichen und technologischen<br />

Entwicklung steht.“ 23)<br />

Bei einer Stellungnahme wird mit aller Sorgfalt<br />

darauf zu achten sein, dass die spezifischen<br />

ethischen Anforderungen bei der Ausübung des<br />

Zahnarztberufes ebenso wie die notwendigen<br />

Qualitätsanforderungen, auf die jeder Patient<br />

zum Schutze seiner Gesundheit, eines hochwertigen<br />

Rechtsgutes, angewiesen ist, deren<br />

Detailbeurteilung sich angesichts eines hoch<br />

spezialisierten fachwissenschaftlichen Diskussionsstandes<br />

aber seiner Einschätzung weitgehend<br />

entzieht, gewährleistet bleiben, Postulate,<br />

die denn auch in allgemeiner Form von der<br />

Generaldirektion Wettbewerb zutreffend unter<br />

Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH<br />

besonders herausgestellt wurden. 24)<br />

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen,<br />

dass bereits im geltenden Gemeinschaftsrecht,<br />

nämlich in Art. 8 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie<br />

25) von den Mitgliedstaaten verlangt<br />

wird, sicherzustellen, dass die Verwendung<br />

kommerzieller Kommunikationen seitens eines<br />

Angehörigen eines reglementierten Berufs gestattet<br />

ist, „soweit die berufsrechtlichen Regeln,<br />

insbesondere zur Wahrung von Unabhängigkeit,<br />

Würde und Ehre des Berufs, des Berufsgeheimnisses<br />

und eines lauteren Verhaltens gegenüber<br />

Kunden und Berufskollegen, eingehalten werden.“<br />

b) Kritische Aufmerksamkeit sollte auch<br />

einem weiteren Ansatz der Gemeinschaftspolitik<br />

gelten, der sich in einem<br />

Richtlinienvorschlag zur Anerkennung<br />

von Berufsqualifikationen niederschlägt.<br />

Durch diese neue sog. Gesamtrichtlinie 26)<br />

sollen ganz unterschiedliche reglementierte<br />

Berufe erfaßt werden, darunter<br />

eben dann auch Freie Berufe wie die<br />

des Arztes und des Zahnarztes (siehe insoweit<br />

insbes. Titel III Kap. III Abschnitt 4<br />

mit den vorgeschlagenen Art. 32 bis 34<br />

sowie Anhang V.3). Bemerkenswerterweise<br />

soll dort aber der Anwaltsberuf<br />

herausgenommen werden, und zwar mit<br />

der Begründung, bei der Tätigkeit des<br />

Rechtsanwalts gehe es nicht um die<br />

Anerkennung der Berufsqualifikation als<br />

solcher, sondern um die Berechtigung<br />

zur Berufsausübung. <strong>Die</strong>ses Argument<br />

gilt freilich in gleicher Weise für Ärzte<br />

wie Zahnärzte 27) im Hinblick darauf, daß<br />

die Approbation doch schon per definitionem<br />

staatlicherseits den Zugang zur<br />

20) Institut für Höhere Studien (IHS), Wien, Forschungsbericht: Wirtschaftliche Auswirkungen einzel-staatlicher Regelungen für Freie Berufe, Januar 2003,<br />

Zusammenfassung, S. 6.<br />

21) AaO, S. 7.<br />

22) Europäische Kommission, GD Wettbewerb, Schreiben vom 27.3.2003.<br />

23) AaO, S. 3.<br />

24) AaO, S. 6 (Tz. 13).<br />

25) Nachweis siehe Fn. 19.<br />

26) Von der Kommission vorgelegter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen v.<br />

7.3.2002, KOM (2002) 119 endg.; 2002/0061 (COD).<br />

27) So bereits zutreffend M. Henssler, EuZW 2002, 229 (230).

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