Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...
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Grußsw<br />
ort<br />
| 38<br />
Von Rothenburg nach Berlin<br />
ung oder sonstige Erstattungsstellen) nicht gewährleistet<br />
ist. <strong>Die</strong> Rechtsprechung hat insbesondere<br />
unter Anwendung des Gesetzes über<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen freie Vereinbarungen<br />
weiter eingeschränkt, so dass praktisch<br />
von einer Beseitigung der Vertragsfreiheit gesprochen<br />
werden muss.<br />
Immerhin blieb dem Arzt noch die Befugnis<br />
erhalten, seine Vergütung nach Schwierigkeit<br />
und Zeitaufwand der Leistung nach billigem Ermessen<br />
zu bestimmen, wenn auch nicht mehr<br />
nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen<br />
des Zahlungspflichtigen.<br />
Widersprüchliche Gebührenrahmen<br />
Der Gebührenrahmen wurde aber drastisch<br />
verkleinert. Statt des Ein- bis Zwanzigfachen<br />
nach der Preugo und des Ein- bis Sechsfachen<br />
nach der Bugo beträgt der Rahmen der GOÄ<br />
das Ein- bis Dreieinhalbfache. Neben diesen<br />
Rahmen tritt ein weiterer. In der Regel darf nur<br />
bis zum 2,3fachen, dem Mittelsatz des zuvor<br />
gegebenen Rahmens, liquidiert werden. Es kam<br />
zu Auseinandersetzungen darüber, ob die durchschnittlich<br />
schwierige und zeitaufwändige<br />
Leistung nach dem Mittelsatz des weiteren oder<br />
engeren Rahmens abzurechnen sei. Zwingend<br />
ableiten lässt sich die Lösung aus der Gebührenordnung<br />
nicht. Es ist ein Widerspruch in sich,<br />
zunächst einen Gebührenrahmen vorzugeben,<br />
aus dem sich der für den Durchschnittsfall anzuwendende<br />
Mittelwert ergibt, und dann die Einschränkung<br />
zu machen, in der Regel sei nach<br />
einem engeren Rahmen mit geringerem Mittelwert<br />
abzurechnen. <strong>Die</strong> Praxis hat sich über den<br />
Widerspruch hinweggesetzt. Nach den neuen<br />
Vorschriften über die Rechnungslegung muss<br />
der Arzt eine Berechnung über dem Mittelwert<br />
der größeren Spanne, dem 2,3fachen, schriftlich<br />
begründen. Begründen musste der Arzt nach der<br />
Rechtsprechung zu früheren Gebührenordnungen<br />
die Überschreitung des Mittelwerts der vorgegebenen<br />
Spanne. Wo der Begründungszwang<br />
einsetzt, liegt der Mittelwert. <strong>Die</strong>ser Übung<br />
folgen die Ärzte bei der neuen Gebührenordnung<br />
und berechnen weithin den Mittelsatz der<br />
größeren Spanne. Sie müssen sich aber immer<br />
wieder vorhalten lassen, eigentlich den Mittelwert<br />
der engeren Spanne berechnen zu müssen.<br />
<strong>Die</strong> engere Spanne bekommt Gewicht<br />
Der kleinere Mittelwert, das 1,7fache, hat erheblich<br />
mehr an Gewicht gewonnen, seit an ihn<br />
in anderem Zusammenhang angeknüpft wird.<br />
Nach dem Standardtarif der PKV für Rentner gemäß<br />
§ 257 Abs. 2a SGB V wurde das 1,7fache<br />
Höchstwert. <strong>Die</strong>se zunächst für die Erstattungsleistung<br />
der Versicherung vorgenommene Einschränkung<br />
wurde 1999 auch auf das Honorar<br />
übertragen. Nach § 5a GOÄ und GOZ dürfen<br />
Leistungen für nach dem Standardtarif Versicherte<br />
mit höchstens dem 1,7fachen berechnet<br />
werden. <strong>Die</strong> Behauptung, damit lägen die Honorare<br />
immer noch über den Krankenkassen-Vergütungen,<br />
trifft auf die Zahnärzte nicht zu. Das<br />
belegt eine von der PKV in Auftrag gegebene<br />
Untersuchung des BASYS-Instituts von 1994. Sie<br />
ergab, dass die zahnärztlichen Privathonorare<br />
bei einem Multiplikator knapp über dem<br />
2,3fachen 28 Prozent höher lagen als die Vergütungen,<br />
die Zahnärzte für die Behandlung von<br />
Kassenpatienten erhalten. Ein Gleichstand hätte<br />
beim 1,835fachen gelegen, beim 1,7fachen Satz<br />
lagen die Vergütungen demnach 8 Prozent niedriger.<br />
An dieser Feststellung ändert auch nichts<br />
ein später von der PKV in Auftrag gegebenes<br />
Gutachten von „Inifes“. Es beschränkt sich auf<br />
einzelne, nicht alle Leistungen und kommt zu<br />
dem von der PKV gewünschten Ergebnis, die<br />
Privatgebühren lägen beim 1,7fachen höher als<br />
die Kassenvergütungen. Dass es in dieser Frage<br />
bislang noch nicht zum offenen Eklat gekommen<br />
ist, liegt wohl an der geringen Zahl der<br />
nach Standardtarif privatversicherten Rentner.<br />
Bei zahnprothetischen Leistungen wurde für<br />
die Ermittlung der Festzuschüsse und der entsprechenden<br />
Honorare das 1,7fache herangezogen.<br />
Vorrang erhielt die kleinere Gebührenspanne<br />
auch durch den § 87a SGB V. Er schränkte<br />
1999 den Gebührenrahmen für „Mehrkosten“<br />
(Füllungen und Zahnersatz über das Maß des<br />
Notwendigen hinaus) auf das 2,3fache ein, für<br />
lichthärtende Composite-Füllungen in Schichtund<br />
Ätztechnik im Seitenzahnbereich das<br />
3,5fache. Mit dem 2,3fachen hätte man unter<br />
den für diese Leistungen vom Schiedsamt festgesetzten<br />
Kassenvergütungen gelegen (Nr. 13 e-g<br />
Bema).<br />
Gebührenordnung für Zahnärzte 1988<br />
(GOZ)<br />
<strong>Die</strong> Tage der Bugo waren aber gezählt, das<br />
Bundesarbeitsministerium drängte auf eine<br />
Gleichstellung mit der GOÄ. Zahnärzte empfanden<br />
eine Anpassung der Gebührenhöhe an<br />
die seit 1965 veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
und die Aufnahme neuer Leistungen,