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Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...

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Grußsw<br />

ort<br />

| 38<br />

Von Rothenburg nach Berlin<br />

ung oder sonstige Erstattungsstellen) nicht gewährleistet<br />

ist. <strong>Die</strong> Rechtsprechung hat insbesondere<br />

unter Anwendung des Gesetzes über<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen freie Vereinbarungen<br />

weiter eingeschränkt, so dass praktisch<br />

von einer Beseitigung der Vertragsfreiheit gesprochen<br />

werden muss.<br />

Immerhin blieb dem Arzt noch die Befugnis<br />

erhalten, seine Vergütung nach Schwierigkeit<br />

und Zeitaufwand der Leistung nach billigem Ermessen<br />

zu bestimmen, wenn auch nicht mehr<br />

nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen<br />

des Zahlungspflichtigen.<br />

Widersprüchliche Gebührenrahmen<br />

Der Gebührenrahmen wurde aber drastisch<br />

verkleinert. Statt des Ein- bis Zwanzigfachen<br />

nach der Preugo und des Ein- bis Sechsfachen<br />

nach der Bugo beträgt der Rahmen der GOÄ<br />

das Ein- bis Dreieinhalbfache. Neben diesen<br />

Rahmen tritt ein weiterer. In der Regel darf nur<br />

bis zum 2,3fachen, dem Mittelsatz des zuvor<br />

gegebenen Rahmens, liquidiert werden. Es kam<br />

zu Auseinandersetzungen darüber, ob die durchschnittlich<br />

schwierige und zeitaufwändige<br />

Leistung nach dem Mittelsatz des weiteren oder<br />

engeren Rahmens abzurechnen sei. Zwingend<br />

ableiten lässt sich die Lösung aus der Gebührenordnung<br />

nicht. Es ist ein Widerspruch in sich,<br />

zunächst einen Gebührenrahmen vorzugeben,<br />

aus dem sich der für den Durchschnittsfall anzuwendende<br />

Mittelwert ergibt, und dann die Einschränkung<br />

zu machen, in der Regel sei nach<br />

einem engeren Rahmen mit geringerem Mittelwert<br />

abzurechnen. <strong>Die</strong> Praxis hat sich über den<br />

Widerspruch hinweggesetzt. Nach den neuen<br />

Vorschriften über die Rechnungslegung muss<br />

der Arzt eine Berechnung über dem Mittelwert<br />

der größeren Spanne, dem 2,3fachen, schriftlich<br />

begründen. Begründen musste der Arzt nach der<br />

Rechtsprechung zu früheren Gebührenordnungen<br />

die Überschreitung des Mittelwerts der vorgegebenen<br />

Spanne. Wo der Begründungszwang<br />

einsetzt, liegt der Mittelwert. <strong>Die</strong>ser Übung<br />

folgen die Ärzte bei der neuen Gebührenordnung<br />

und berechnen weithin den Mittelsatz der<br />

größeren Spanne. Sie müssen sich aber immer<br />

wieder vorhalten lassen, eigentlich den Mittelwert<br />

der engeren Spanne berechnen zu müssen.<br />

<strong>Die</strong> engere Spanne bekommt Gewicht<br />

Der kleinere Mittelwert, das 1,7fache, hat erheblich<br />

mehr an Gewicht gewonnen, seit an ihn<br />

in anderem Zusammenhang angeknüpft wird.<br />

Nach dem Standardtarif der PKV für Rentner gemäß<br />

§ 257 Abs. 2a SGB V wurde das 1,7fache<br />

Höchstwert. <strong>Die</strong>se zunächst für die Erstattungsleistung<br />

der Versicherung vorgenommene Einschränkung<br />

wurde 1999 auch auf das Honorar<br />

übertragen. Nach § 5a GOÄ und GOZ dürfen<br />

Leistungen für nach dem Standardtarif Versicherte<br />

mit höchstens dem 1,7fachen berechnet<br />

werden. <strong>Die</strong> Behauptung, damit lägen die Honorare<br />

immer noch über den Krankenkassen-Vergütungen,<br />

trifft auf die Zahnärzte nicht zu. Das<br />

belegt eine von der PKV in Auftrag gegebene<br />

Untersuchung des BASYS-Instituts von 1994. Sie<br />

ergab, dass die zahnärztlichen Privathonorare<br />

bei einem Multiplikator knapp über dem<br />

2,3fachen 28 Prozent höher lagen als die Vergütungen,<br />

die Zahnärzte für die Behandlung von<br />

Kassenpatienten erhalten. Ein Gleichstand hätte<br />

beim 1,835fachen gelegen, beim 1,7fachen Satz<br />

lagen die Vergütungen demnach 8 Prozent niedriger.<br />

An dieser Feststellung ändert auch nichts<br />

ein später von der PKV in Auftrag gegebenes<br />

Gutachten von „Inifes“. Es beschränkt sich auf<br />

einzelne, nicht alle Leistungen und kommt zu<br />

dem von der PKV gewünschten Ergebnis, die<br />

Privatgebühren lägen beim 1,7fachen höher als<br />

die Kassenvergütungen. Dass es in dieser Frage<br />

bislang noch nicht zum offenen Eklat gekommen<br />

ist, liegt wohl an der geringen Zahl der<br />

nach Standardtarif privatversicherten Rentner.<br />

Bei zahnprothetischen Leistungen wurde für<br />

die Ermittlung der Festzuschüsse und der entsprechenden<br />

Honorare das 1,7fache herangezogen.<br />

Vorrang erhielt die kleinere Gebührenspanne<br />

auch durch den § 87a SGB V. Er schränkte<br />

1999 den Gebührenrahmen für „Mehrkosten“<br />

(Füllungen und Zahnersatz über das Maß des<br />

Notwendigen hinaus) auf das 2,3fache ein, für<br />

lichthärtende Composite-Füllungen in Schichtund<br />

Ätztechnik im Seitenzahnbereich das<br />

3,5fache. Mit dem 2,3fachen hätte man unter<br />

den für diese Leistungen vom Schiedsamt festgesetzten<br />

Kassenvergütungen gelegen (Nr. 13 e-g<br />

Bema).<br />

Gebührenordnung für Zahnärzte 1988<br />

(GOZ)<br />

<strong>Die</strong> Tage der Bugo waren aber gezählt, das<br />

Bundesarbeitsministerium drängte auf eine<br />

Gleichstellung mit der GOÄ. Zahnärzte empfanden<br />

eine Anpassung der Gebührenhöhe an<br />

die seit 1965 veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

und die Aufnahme neuer Leistungen,

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