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Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...

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etreffenden Berufsausübung steuert und<br />

damit die zentrale Genehmigungsvoraussetzung<br />

darstellt (vgl. §§ 2 Abs. 1<br />

u. 3 Abs. 1 BÄO sowie §§ 1 Abs. 1 u. 3<br />

Abs. 1 ZHG). Zutreffend wurde zu<br />

diesen pauschalen Regelungsabsichten<br />

bereits kritisch vermerkt, dass die Aufgabe<br />

des sektoriellen Ansatzes, die damit<br />

einhergehende Nichtberücksichtigung<br />

berufsspezifischer Probleme, die<br />

fehlende Harmonisierung einschlägiger<br />

Ausbildungsgänge, die lediglich quantitativ<br />

grundierte Abgrenzung der <strong>Die</strong>nstleistungsfreiheit<br />

von der Niederlassungsfreiheit<br />

sowie die mangelnde Kontrolle<br />

der <strong>Die</strong>nstleistungserbringer als zentrale<br />

Monita gegenüber einem solchen Ansatz<br />

herauszustellen sind. 28)<br />

bb) Auch die Rechtsprechung des EuGH<br />

bietet mannigfache Impulse sowohl für<br />

Harmonisierungs- als auch für Deregulierungstendenzen.<br />

So sind nationale<br />

Maßnahmen, welche die Ausübung der<br />

gemeinschaftsrechtlich garantierten<br />

Grundfreiheiten einschränken, nur unter<br />

vier Voraussetzungen zulässig: „Sie<br />

müssen in nichtdiskriminierender Weise<br />

angewandt werden, sie müssen zwingenden<br />

Gründen des Allgemeininteresses<br />

entsprechen, sie müssen zur Erreichung<br />

des verfolgten Zieles geeignet sein, und<br />

sie dürfen nicht über das hinausgehen,<br />

was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich<br />

ist“. 29)<br />

Allerdings wurde immerhin signalisiert, daß<br />

bei einem Zahnarzt durchaus auch der Nachweis<br />

von Sprachkenntnissen verlangt werden<br />

kann, die er für die Ausübung seiner Berufstätigkeit<br />

im Aufnahmemitgliedstaat braucht:<br />

„<strong>Die</strong> Gewährleistung der Verständigung des<br />

Zahnarztes mit seinen Patienten sowie mit den<br />

Verwaltungsbehörden und Berufsorganisationen<br />

stellt ... einen zwingenden Grund des allgemeinen<br />

Interesses dar, der es rechtfertigt, die<br />

Kassenzulassung eines Zahnarztes von sprachlichen<br />

Voraussetzungen abhängig zu machen.<br />

Sowohl das Gespräch mit den Patienten als<br />

auch die Einhaltung der im Aufnahmemitglied-<br />

staat für Zahnärzte geltenden Berufsregeln und<br />

Rechtsvorschriften wie auch die Erfüllung der<br />

administrativen Aufgaben verlangen nämlich<br />

eine angemessene Kenntnis der Sprache dieses<br />

Staates.“ 30)<br />

Für die freiberuflichen Selbstverwaltungskörperschaften<br />

von besonderer Bedeutung sind<br />

zudem die jüngeren Entscheidungen des EuGH<br />

vom 19.2.2002 in den Rechtssachen Arduino 31)<br />

und Wouters 32) , durch die klargestellt ist, daß ein<br />

Mitgliedstaat bei der Regulierung eines Freien<br />

Berufes durchaus eine Berufsorganisation einschalten<br />

kann, solange er – wofür in Deutschland<br />

bereits die einschlägigen Bundes- und Landesgesetze<br />

sowie die auf gesetzliche Absicherung<br />

des Berufsstatus abzielende Rechtsprechung<br />

des Bundesverfassungsgerichts zum freiberuflichen<br />

Kammerwesen seit Beginn der 70er <strong>Jahre</strong><br />

(siehe etwa den bereits zitierten Facharzt-<br />

Beschluß und Entscheidungen zu Richtlinien<br />

der Bundesrechtsanwaltskammer 33) ) gesorgt hat<br />

– die zentralen Vorgaben auf gesetzlicher Basis<br />

formuliert und hinreichende Kontrollmechanismen<br />

vorsieht.<br />

4. Zukunftsperspektiven<br />

Selbstverwaltung in freiberuflichen Kammern<br />

Als Leitempfehlungen für eine mit Blick auf<br />

die Grundrechte der Pflichtzugehörigen verfassungsadäquate<br />

und der Aufgabenstellung angemessene<br />

zukunftsorientierte Kammerphilosophie<br />

seien nach alledem auch hier wiederum<br />

beharrlich namentlich drei Punkte herausgestellt:<br />

- Bei der Berufsaufsicht erweist sich nicht<br />

ein Dirigieren im Sinne von Pflichtenoptimierung<br />

als angemessenes Leitmotto,<br />

sondern - schlichter - die Absicherung<br />

der Durchsetzung normativer Mindeststandards.<br />

<strong>Die</strong> kontinuierliche Rechtsprechung<br />

des Bundesverfassungsgerichts<br />

in den letzten <strong>Jahre</strong>n dürfte Anlaß<br />

genug sein, dieses Motto konsequent zu<br />

beherzigen. Gerade die freiberuflich<br />

Tätigen bedürfen nicht einer besonderen<br />

berufsethischen Erziehung, sondern es<br />

kann nur um die Gewährleistung durch<br />

gängiger Einhaltung plausibler Mindestanforderungen<br />

zur Qualitätssicherung<br />

gehen, die zudem normativ hinreichend<br />

28) M. Henssler, aaO, S. 231 ff.<br />

29) EuGH, Urteil vom 4.7.2000, Slg. 2000, I-5148 = EuZW 2000, 733 ff. (736, Tz. 57) - Haim II - mit weiteren Rspr.nachw.<br />

30) EuGH, aaO (Tz. 59), allerdings mit der Einschränkung, es liege im Interesse derjenigen Patienten, deren Muttersprache nicht die Amtssprache sei, daß es eine<br />

gewisse Zahl von Zahnärzten gebe, die sich mit ihnen auch in ihrer eigenen Sprache verständigen könnten (aaO, Tz. 60).<br />

31) Slg. 2002, I-1529.<br />

32) Slg. 2002, I-1577.<br />

33) BVerfGE 76, 171 ff. u. 196 ff.<br />

ort<br />

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Grußsw

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