Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...
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etreffenden Berufsausübung steuert und<br />
damit die zentrale Genehmigungsvoraussetzung<br />
darstellt (vgl. §§ 2 Abs. 1<br />
u. 3 Abs. 1 BÄO sowie §§ 1 Abs. 1 u. 3<br />
Abs. 1 ZHG). Zutreffend wurde zu<br />
diesen pauschalen Regelungsabsichten<br />
bereits kritisch vermerkt, dass die Aufgabe<br />
des sektoriellen Ansatzes, die damit<br />
einhergehende Nichtberücksichtigung<br />
berufsspezifischer Probleme, die<br />
fehlende Harmonisierung einschlägiger<br />
Ausbildungsgänge, die lediglich quantitativ<br />
grundierte Abgrenzung der <strong>Die</strong>nstleistungsfreiheit<br />
von der Niederlassungsfreiheit<br />
sowie die mangelnde Kontrolle<br />
der <strong>Die</strong>nstleistungserbringer als zentrale<br />
Monita gegenüber einem solchen Ansatz<br />
herauszustellen sind. 28)<br />
bb) Auch die Rechtsprechung des EuGH<br />
bietet mannigfache Impulse sowohl für<br />
Harmonisierungs- als auch für Deregulierungstendenzen.<br />
So sind nationale<br />
Maßnahmen, welche die Ausübung der<br />
gemeinschaftsrechtlich garantierten<br />
Grundfreiheiten einschränken, nur unter<br />
vier Voraussetzungen zulässig: „Sie<br />
müssen in nichtdiskriminierender Weise<br />
angewandt werden, sie müssen zwingenden<br />
Gründen des Allgemeininteresses<br />
entsprechen, sie müssen zur Erreichung<br />
des verfolgten Zieles geeignet sein, und<br />
sie dürfen nicht über das hinausgehen,<br />
was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich<br />
ist“. 29)<br />
Allerdings wurde immerhin signalisiert, daß<br />
bei einem Zahnarzt durchaus auch der Nachweis<br />
von Sprachkenntnissen verlangt werden<br />
kann, die er für die Ausübung seiner Berufstätigkeit<br />
im Aufnahmemitgliedstaat braucht:<br />
„<strong>Die</strong> Gewährleistung der Verständigung des<br />
Zahnarztes mit seinen Patienten sowie mit den<br />
Verwaltungsbehörden und Berufsorganisationen<br />
stellt ... einen zwingenden Grund des allgemeinen<br />
Interesses dar, der es rechtfertigt, die<br />
Kassenzulassung eines Zahnarztes von sprachlichen<br />
Voraussetzungen abhängig zu machen.<br />
Sowohl das Gespräch mit den Patienten als<br />
auch die Einhaltung der im Aufnahmemitglied-<br />
staat für Zahnärzte geltenden Berufsregeln und<br />
Rechtsvorschriften wie auch die Erfüllung der<br />
administrativen Aufgaben verlangen nämlich<br />
eine angemessene Kenntnis der Sprache dieses<br />
Staates.“ 30)<br />
Für die freiberuflichen Selbstverwaltungskörperschaften<br />
von besonderer Bedeutung sind<br />
zudem die jüngeren Entscheidungen des EuGH<br />
vom 19.2.2002 in den Rechtssachen Arduino 31)<br />
und Wouters 32) , durch die klargestellt ist, daß ein<br />
Mitgliedstaat bei der Regulierung eines Freien<br />
Berufes durchaus eine Berufsorganisation einschalten<br />
kann, solange er – wofür in Deutschland<br />
bereits die einschlägigen Bundes- und Landesgesetze<br />
sowie die auf gesetzliche Absicherung<br />
des Berufsstatus abzielende Rechtsprechung<br />
des Bundesverfassungsgerichts zum freiberuflichen<br />
Kammerwesen seit Beginn der 70er <strong>Jahre</strong><br />
(siehe etwa den bereits zitierten Facharzt-<br />
Beschluß und Entscheidungen zu Richtlinien<br />
der Bundesrechtsanwaltskammer 33) ) gesorgt hat<br />
– die zentralen Vorgaben auf gesetzlicher Basis<br />
formuliert und hinreichende Kontrollmechanismen<br />
vorsieht.<br />
4. Zukunftsperspektiven<br />
Selbstverwaltung in freiberuflichen Kammern<br />
Als Leitempfehlungen für eine mit Blick auf<br />
die Grundrechte der Pflichtzugehörigen verfassungsadäquate<br />
und der Aufgabenstellung angemessene<br />
zukunftsorientierte Kammerphilosophie<br />
seien nach alledem auch hier wiederum<br />
beharrlich namentlich drei Punkte herausgestellt:<br />
- Bei der Berufsaufsicht erweist sich nicht<br />
ein Dirigieren im Sinne von Pflichtenoptimierung<br />
als angemessenes Leitmotto,<br />
sondern - schlichter - die Absicherung<br />
der Durchsetzung normativer Mindeststandards.<br />
<strong>Die</strong> kontinuierliche Rechtsprechung<br />
des Bundesverfassungsgerichts<br />
in den letzten <strong>Jahre</strong>n dürfte Anlaß<br />
genug sein, dieses Motto konsequent zu<br />
beherzigen. Gerade die freiberuflich<br />
Tätigen bedürfen nicht einer besonderen<br />
berufsethischen Erziehung, sondern es<br />
kann nur um die Gewährleistung durch<br />
gängiger Einhaltung plausibler Mindestanforderungen<br />
zur Qualitätssicherung<br />
gehen, die zudem normativ hinreichend<br />
28) M. Henssler, aaO, S. 231 ff.<br />
29) EuGH, Urteil vom 4.7.2000, Slg. 2000, I-5148 = EuZW 2000, 733 ff. (736, Tz. 57) - Haim II - mit weiteren Rspr.nachw.<br />
30) EuGH, aaO (Tz. 59), allerdings mit der Einschränkung, es liege im Interesse derjenigen Patienten, deren Muttersprache nicht die Amtssprache sei, daß es eine<br />
gewisse Zahl von Zahnärzten gebe, die sich mit ihnen auch in ihrer eigenen Sprache verständigen könnten (aaO, Tz. 60).<br />
31) Slg. 2002, I-1529.<br />
32) Slg. 2002, I-1577.<br />
33) BVerfGE 76, 171 ff. u. 196 ff.<br />
ort<br />
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Grußsw