Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...
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Grußsw<br />
ort<br />
| 26<br />
Von Rothenburg nach Berlin<br />
kunde durch nicht approbierte Personen, nicht<br />
aber die Feststellung und Behandlung von Krankheiten<br />
der Zähne, des Mundes und der Kiefer.<br />
Dem Zahnarzt versagt das Heilpraktikergesetz<br />
die Ausübung der allgemeinen Heilkunde.<br />
Widerstand einer Ärztegruppe<br />
Eine Gruppe von Ärzten bestritt den Zahnärzten<br />
die Befugnis, Mund- und Kieferkrankheiten<br />
in ihrem vollen Umfang zu behandeln.<br />
Der Zahnarzt dürfe nämlich nach den Buchstaben<br />
des Gesetzes nur nach „zahnärztlich wissenschaftlichen<br />
Erkenntnissen“ behandeln, die<br />
„gehobene“ Mund- und Kieferbehandlung setze<br />
aber „ärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse“<br />
voraus. Solche Argumente kamen ausgerechnet<br />
von einer Gruppe von Ärzten, die auch die<br />
Approbation als Zahnarzt besaßen und die sich<br />
auch gegen das ZHG ausgesprochen hatten.<br />
Viele Zahnärzte hatten auch die ärztliche Approbation,<br />
manche auch die Anerkennung als<br />
„(Fach)Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“,<br />
die die Ärztekammer ausspricht. Vertreter<br />
dieser Gruppe setzten gegen den Widerstand<br />
des BDZ durch, dass fast die gesamte<br />
Mund- und Kieferchirurgie, die in der Gebührenordnung<br />
für Zahnärzte von 1965 selbstverständlich<br />
der Zahnheilkunde zugerechnet worden<br />
war, 1988 in die Gebührenordnung für Ärzte<br />
übernommen wurde. <strong>Die</strong> Begründung in der<br />
Gebührenordnung für Zahnärzte von 1988 lautete,<br />
dass diese Leistungen überwiegend von<br />
Ärzten erbracht würden. Dass diese Ärzte gleichzeitig<br />
auch Zahnärzte waren, fiel dabei unter<br />
den Tisch.<br />
<strong>Die</strong> <strong>Bundeszahnärztekammer</strong> hat sich stets<br />
glücklich geschätzt, dass es die Fachärzte für<br />
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie gibt. Sie<br />
machen nämlich eine scharfe Grenzziehung<br />
zwischen allgemeiner und Zahn-Heilkunde<br />
überflüssig. Wie schwer das zu bewerkstelligen<br />
ist, zeigen Beispiele aus den Ländern, in denen<br />
solche Gesetze bestehen. Wenn in Deutschland<br />
Grenzen gezogen werden, geschieht das aus<br />
anderen als wissenschaftlichen Gründen. Ärzte<br />
für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie können<br />
sowohl als Ärzte als auch als Zahnärzte zu den<br />
Krankenkassen zugelassen werden und ihre Leistungen<br />
über die Kassenärztliche oder die<br />
Kassenzahnärztliche Vereinigung abrechnen.<br />
Jede der beiden freut sich in der jüngeren Vergangenheit<br />
über die Abrechnung bei der anderen,<br />
weil dann deren „Budget“ belastet wird. So<br />
lehnte eine Kassenzahnärztliche Vereinigung die<br />
Abrechnung einer Osteotomie zur Beseitigung<br />
der Progenie ab, weil dies keine zahnärztliche<br />
Leistung sei, obwohl doch schon die Leistungsbeschreibung<br />
eindeutig die Beziehung zur<br />
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde herstellt. Das<br />
Bayerische Landessozialgericht (L 12 Ka 513/99)<br />
musste die zahnärztliche Organisation über den<br />
Umfang der Zahnheilkunde aufklären.<br />
<strong>Die</strong> meist gute Zusammenarbeit zwischen<br />
Allgemeinzahnärzten und Fachärzten für Mund-<br />
Kiefer- und Gesichtschirurgie bietet keinen Anlaß<br />
für Auseinandersetzungen. Zur Auseinandersetzung<br />
musste es aber kommen, als Vertreter<br />
der Facharztgruppe Zahnärzten ohne ärztliche<br />
Approbation, die von der Zahnärztekammer die<br />
Anerkennung der Weiterbildung in Oralchirurgie<br />
erhalten hatten, Teilbereiche der Mund- und<br />
Kieferchirurgie gerichtlich untersagen lassen<br />
wollten. Der Versuch endete in einer Niederlage<br />
(Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken,<br />
zm 1999, S. 24, vom Bundesgerichtshof bestätigt<br />
durch Nichtannahme der Revision). Zahnärzte,<br />
besonders die in der Oralchirurgie weitergebildeten,<br />
dürfen die gesamte Mund- und Kieferheilkunde<br />
ausüben. Wenn Fachärzte solche<br />
Krankheiten behandeln, üben sie die Zahnheilkunde<br />
aus. Das anzuerkennen dürfte ihnen<br />
nicht schwerfallen, weil es ihre Qualifikation<br />
nicht in Frage stellt. Soweit sie Gesichtschirurgie<br />
betreiben, gehen sie über die Zahnheilkunde<br />
hinaus, und das können sie unbeeinträchtigt<br />
tun, weil sie auch die Approbation als Arzt besitzen.<br />
Mit der Approbation als Arzt verfügen sie<br />
im Wettbewerb mit dem Oralchirurgen naturgemäß<br />
über ein zusätzliches Argument. Es gibt<br />
also keinen Grund für Zwistigkeiten, zumal die<br />
BZÄK die Fachärzte als Kollegen immer hoch<br />
geschätzt und deren herausragende Repräsentanten<br />
stets als die ihren betrachtet hat.<br />
Tätigkeit der Hilfskräfte<br />
Nicht nur Zahntechniker, Zahnpraktiker und<br />
Fachärzte, auch Zahnärzte selbst hatten<br />
Schwierigkeiten, sich nach dem neuen Gesetz<br />
zu richten. In welchem Umfang durften sie<br />
Hilfskräfte bei der Behandlung einsetzen? Vor<br />
dem ZHG war das kein rechtliches Problem.<br />
Wenn außerhalb der Zahnarztpraxis jedermann<br />
behandeln durfte, dann schien es nicht von<br />
Gesetzes wegen verboten, Nichtapprobierte<br />
auch innerhalb behandeln zu lassen.<br />
Da aber die Zahnärzte gegen die Kurierfrei-