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Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...

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Grußsw<br />

ort<br />

| 26<br />

Von Rothenburg nach Berlin<br />

kunde durch nicht approbierte Personen, nicht<br />

aber die Feststellung und Behandlung von Krankheiten<br />

der Zähne, des Mundes und der Kiefer.<br />

Dem Zahnarzt versagt das Heilpraktikergesetz<br />

die Ausübung der allgemeinen Heilkunde.<br />

Widerstand einer Ärztegruppe<br />

Eine Gruppe von Ärzten bestritt den Zahnärzten<br />

die Befugnis, Mund- und Kieferkrankheiten<br />

in ihrem vollen Umfang zu behandeln.<br />

Der Zahnarzt dürfe nämlich nach den Buchstaben<br />

des Gesetzes nur nach „zahnärztlich wissenschaftlichen<br />

Erkenntnissen“ behandeln, die<br />

„gehobene“ Mund- und Kieferbehandlung setze<br />

aber „ärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse“<br />

voraus. Solche Argumente kamen ausgerechnet<br />

von einer Gruppe von Ärzten, die auch die<br />

Approbation als Zahnarzt besaßen und die sich<br />

auch gegen das ZHG ausgesprochen hatten.<br />

Viele Zahnärzte hatten auch die ärztliche Approbation,<br />

manche auch die Anerkennung als<br />

„(Fach)Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“,<br />

die die Ärztekammer ausspricht. Vertreter<br />

dieser Gruppe setzten gegen den Widerstand<br />

des BDZ durch, dass fast die gesamte<br />

Mund- und Kieferchirurgie, die in der Gebührenordnung<br />

für Zahnärzte von 1965 selbstverständlich<br />

der Zahnheilkunde zugerechnet worden<br />

war, 1988 in die Gebührenordnung für Ärzte<br />

übernommen wurde. <strong>Die</strong> Begründung in der<br />

Gebührenordnung für Zahnärzte von 1988 lautete,<br />

dass diese Leistungen überwiegend von<br />

Ärzten erbracht würden. Dass diese Ärzte gleichzeitig<br />

auch Zahnärzte waren, fiel dabei unter<br />

den Tisch.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Bundeszahnärztekammer</strong> hat sich stets<br />

glücklich geschätzt, dass es die Fachärzte für<br />

Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie gibt. Sie<br />

machen nämlich eine scharfe Grenzziehung<br />

zwischen allgemeiner und Zahn-Heilkunde<br />

überflüssig. Wie schwer das zu bewerkstelligen<br />

ist, zeigen Beispiele aus den Ländern, in denen<br />

solche Gesetze bestehen. Wenn in Deutschland<br />

Grenzen gezogen werden, geschieht das aus<br />

anderen als wissenschaftlichen Gründen. Ärzte<br />

für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie können<br />

sowohl als Ärzte als auch als Zahnärzte zu den<br />

Krankenkassen zugelassen werden und ihre Leistungen<br />

über die Kassenärztliche oder die<br />

Kassenzahnärztliche Vereinigung abrechnen.<br />

Jede der beiden freut sich in der jüngeren Vergangenheit<br />

über die Abrechnung bei der anderen,<br />

weil dann deren „Budget“ belastet wird. So<br />

lehnte eine Kassenzahnärztliche Vereinigung die<br />

Abrechnung einer Osteotomie zur Beseitigung<br />

der Progenie ab, weil dies keine zahnärztliche<br />

Leistung sei, obwohl doch schon die Leistungsbeschreibung<br />

eindeutig die Beziehung zur<br />

Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde herstellt. Das<br />

Bayerische Landessozialgericht (L 12 Ka 513/99)<br />

musste die zahnärztliche Organisation über den<br />

Umfang der Zahnheilkunde aufklären.<br />

<strong>Die</strong> meist gute Zusammenarbeit zwischen<br />

Allgemeinzahnärzten und Fachärzten für Mund-<br />

Kiefer- und Gesichtschirurgie bietet keinen Anlaß<br />

für Auseinandersetzungen. Zur Auseinandersetzung<br />

musste es aber kommen, als Vertreter<br />

der Facharztgruppe Zahnärzten ohne ärztliche<br />

Approbation, die von der Zahnärztekammer die<br />

Anerkennung der Weiterbildung in Oralchirurgie<br />

erhalten hatten, Teilbereiche der Mund- und<br />

Kieferchirurgie gerichtlich untersagen lassen<br />

wollten. Der Versuch endete in einer Niederlage<br />

(Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken,<br />

zm 1999, S. 24, vom Bundesgerichtshof bestätigt<br />

durch Nichtannahme der Revision). Zahnärzte,<br />

besonders die in der Oralchirurgie weitergebildeten,<br />

dürfen die gesamte Mund- und Kieferheilkunde<br />

ausüben. Wenn Fachärzte solche<br />

Krankheiten behandeln, üben sie die Zahnheilkunde<br />

aus. Das anzuerkennen dürfte ihnen<br />

nicht schwerfallen, weil es ihre Qualifikation<br />

nicht in Frage stellt. Soweit sie Gesichtschirurgie<br />

betreiben, gehen sie über die Zahnheilkunde<br />

hinaus, und das können sie unbeeinträchtigt<br />

tun, weil sie auch die Approbation als Arzt besitzen.<br />

Mit der Approbation als Arzt verfügen sie<br />

im Wettbewerb mit dem Oralchirurgen naturgemäß<br />

über ein zusätzliches Argument. Es gibt<br />

also keinen Grund für Zwistigkeiten, zumal die<br />

BZÄK die Fachärzte als Kollegen immer hoch<br />

geschätzt und deren herausragende Repräsentanten<br />

stets als die ihren betrachtet hat.<br />

Tätigkeit der Hilfskräfte<br />

Nicht nur Zahntechniker, Zahnpraktiker und<br />

Fachärzte, auch Zahnärzte selbst hatten<br />

Schwierigkeiten, sich nach dem neuen Gesetz<br />

zu richten. In welchem Umfang durften sie<br />

Hilfskräfte bei der Behandlung einsetzen? Vor<br />

dem ZHG war das kein rechtliches Problem.<br />

Wenn außerhalb der Zahnarztpraxis jedermann<br />

behandeln durfte, dann schien es nicht von<br />

Gesetzes wegen verboten, Nichtapprobierte<br />

auch innerhalb behandeln zu lassen.<br />

Da aber die Zahnärzte gegen die Kurierfrei-

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