Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...
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korrekt, wenn dort andere als die preisgünstigsten<br />
plastischen Zahnfüllungen als über das<br />
Maß des nach den Regeln der ärztlichen Kunst<br />
Ausreichenden und Zweckmäßigen hinausgehend<br />
bezeichnet werden, deren Mehrkosten der<br />
Versicherte tragen muss.<br />
Grenzziehung aus finanziellen,<br />
nicht medizinischen Gründen<br />
Der sachliche Inhalt der Regelung hat vieles<br />
für sich, aber dafür musste er nicht falsch deklariert<br />
werden. Finanzielle, nicht aber medizinische<br />
Grenzen werden hier gezogen.<br />
Gebührenordnung<br />
Bundesgebührenordnung oder<br />
Ländergebührenordnungen<br />
Eine Gebührenordnung für Zahnärzte muss<br />
nicht nur den Stand der Wissenschaften widerspiegeln.<br />
Sie muss auch, wie es heute in § 15<br />
ZHG heißt, „den berechtigten Interessen der<br />
Zahnärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten<br />
Rechnung tragen“ und mit „Mindestund<br />
Höchstsätzen“ einen Spielraum für die<br />
Bewertung der Leistungen nach ihrer Schwierigkeit<br />
und ihrem Zeitaufwand enthalten. <strong>Die</strong><br />
Grundlage für eine bundeseinheitliche Gebührenordnung<br />
hoffte der BDZ mit dem ZHG erreicht<br />
zu haben, doch die Umsetzung stieß auf<br />
große Schwierigkeiten.<br />
Das Grundgesetz sieht keine ausdrückliche<br />
Zuteilung der Zuständigkeit für ärztliche Gebührenordnungen<br />
vor. Nach Artikel 74 Nr. 19<br />
besitzt der Bund die konkurrierende Zuständigkeit<br />
für die „Zulassung zu ärztlichen ...<br />
Berufen“; für andere Angelegenheiten der<br />
Heilberufe sind allein die Länder zuständig. Der<br />
Bund kann „die Sozialversicherung“ regeln<br />
(Art. 74 Nr. 12). Dass allein für die Sozialversicherung<br />
bundeseinheitliche Gebührenregelungen<br />
ergingen, die auch Auswirkungen auf<br />
den privaten Bereich gehabt hätten, wollten der<br />
BDZ und seine Vorgänger verhindern. Sie schlugen<br />
vor, eine Ermächtigung zum Erlass einer<br />
Von Rothenburg nach Berlin<br />
<strong>Die</strong> <strong>Bundeszahnärztekammer</strong> als Wahrerin<br />
des Erbes des ZHG hat ihren Beitrag zu leisten,<br />
eine aus Kostengründen vorgenommene Abqualifizierung<br />
zahnärztlich indizierter Behandlungen<br />
als „nicht notwendig“ zu beseitigen. Das<br />
neue Konzept der Ausrichtung der Zahn-, Mundund<br />
Kieferheilkunde auf Prophylaxe ein Leben<br />
lang mit einem System von befundbezogenen<br />
Festzuschüssen könnte der Weg hierfür sein.<br />
Bundesgebührenordnung in das ZHG aufzunehmen.<br />
Dem folgte das Innenministerium. <strong>Die</strong><br />
Bundestagsausschüsse für Inneres und Justiz<br />
sprachen sich jedoch dagegen aus. Dem Bund<br />
fehle die Kompetenz. Es gelang dennoch, Bundestag<br />
und Bundesrat dazu zu bewegen, in § 15<br />
ZHG den Bundesminister des Innern zum Erlass<br />
einer Gebührenordnung für Zahnärzte mit<br />
Zustimmung des Bundesrates zu ermächtigen.<br />
Der Bundesrat stellte allerdings seine Zustimmung<br />
schon im Jahr darauf wieder in Frage,<br />
als <strong>1953</strong> bei einer Erhöhung der Preußischen<br />
Gebührenordnung (Preugo) zum ersten Mal Gebrauch<br />
von der Ermächtigung gemacht werden<br />
sollte. Aber mit Erfolg wurde darauf hingewiesen,<br />
er könne nicht 1952 zustimmen und <strong>1953</strong><br />
bei der ersten Anwendung die Zuständigkeit in<br />
Frage stellen. Beim Erlass der Gebührenordnung<br />
1965 kam der Bundesrat nicht wieder auf seine<br />
Bedenken zurück. Schließlich fand das Bundesverfassungsgericht<br />
im Zusammenhang mit Verfassungsbeschwerden<br />
der Ärzte gegen ihre ungeliebte<br />
Gebührenordnung in einem Beschluss<br />
vom 12.12.1984 die Zuständigkeit des Bundes in<br />
Art. 74 Grundgesetz Nummern 1 (Bürgerliches<br />
Recht) und 11 (Recht der Wirtschaft). <strong>Die</strong> mit<br />
einem Husarenritt erstrittene Kompetenz des<br />
Bundes hat bis heute Bestand. Der BDZ nutzte<br />
das aus und machte rasch Vorschläge für eine<br />
Bundesgebührenordnung für Zahnärzte.<br />
ort<br />
33 |<br />
Grußsw