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Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...

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korrekt, wenn dort andere als die preisgünstigsten<br />

plastischen Zahnfüllungen als über das<br />

Maß des nach den Regeln der ärztlichen Kunst<br />

Ausreichenden und Zweckmäßigen hinausgehend<br />

bezeichnet werden, deren Mehrkosten der<br />

Versicherte tragen muss.<br />

Grenzziehung aus finanziellen,<br />

nicht medizinischen Gründen<br />

Der sachliche Inhalt der Regelung hat vieles<br />

für sich, aber dafür musste er nicht falsch deklariert<br />

werden. Finanzielle, nicht aber medizinische<br />

Grenzen werden hier gezogen.<br />

Gebührenordnung<br />

Bundesgebührenordnung oder<br />

Ländergebührenordnungen<br />

Eine Gebührenordnung für Zahnärzte muss<br />

nicht nur den Stand der Wissenschaften widerspiegeln.<br />

Sie muss auch, wie es heute in § 15<br />

ZHG heißt, „den berechtigten Interessen der<br />

Zahnärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten<br />

Rechnung tragen“ und mit „Mindestund<br />

Höchstsätzen“ einen Spielraum für die<br />

Bewertung der Leistungen nach ihrer Schwierigkeit<br />

und ihrem Zeitaufwand enthalten. <strong>Die</strong><br />

Grundlage für eine bundeseinheitliche Gebührenordnung<br />

hoffte der BDZ mit dem ZHG erreicht<br />

zu haben, doch die Umsetzung stieß auf<br />

große Schwierigkeiten.<br />

Das Grundgesetz sieht keine ausdrückliche<br />

Zuteilung der Zuständigkeit für ärztliche Gebührenordnungen<br />

vor. Nach Artikel 74 Nr. 19<br />

besitzt der Bund die konkurrierende Zuständigkeit<br />

für die „Zulassung zu ärztlichen ...<br />

Berufen“; für andere Angelegenheiten der<br />

Heilberufe sind allein die Länder zuständig. Der<br />

Bund kann „die Sozialversicherung“ regeln<br />

(Art. 74 Nr. 12). Dass allein für die Sozialversicherung<br />

bundeseinheitliche Gebührenregelungen<br />

ergingen, die auch Auswirkungen auf<br />

den privaten Bereich gehabt hätten, wollten der<br />

BDZ und seine Vorgänger verhindern. Sie schlugen<br />

vor, eine Ermächtigung zum Erlass einer<br />

Von Rothenburg nach Berlin<br />

<strong>Die</strong> <strong>Bundeszahnärztekammer</strong> als Wahrerin<br />

des Erbes des ZHG hat ihren Beitrag zu leisten,<br />

eine aus Kostengründen vorgenommene Abqualifizierung<br />

zahnärztlich indizierter Behandlungen<br />

als „nicht notwendig“ zu beseitigen. Das<br />

neue Konzept der Ausrichtung der Zahn-, Mundund<br />

Kieferheilkunde auf Prophylaxe ein Leben<br />

lang mit einem System von befundbezogenen<br />

Festzuschüssen könnte der Weg hierfür sein.<br />

Bundesgebührenordnung in das ZHG aufzunehmen.<br />

Dem folgte das Innenministerium. <strong>Die</strong><br />

Bundestagsausschüsse für Inneres und Justiz<br />

sprachen sich jedoch dagegen aus. Dem Bund<br />

fehle die Kompetenz. Es gelang dennoch, Bundestag<br />

und Bundesrat dazu zu bewegen, in § 15<br />

ZHG den Bundesminister des Innern zum Erlass<br />

einer Gebührenordnung für Zahnärzte mit<br />

Zustimmung des Bundesrates zu ermächtigen.<br />

Der Bundesrat stellte allerdings seine Zustimmung<br />

schon im Jahr darauf wieder in Frage,<br />

als <strong>1953</strong> bei einer Erhöhung der Preußischen<br />

Gebührenordnung (Preugo) zum ersten Mal Gebrauch<br />

von der Ermächtigung gemacht werden<br />

sollte. Aber mit Erfolg wurde darauf hingewiesen,<br />

er könne nicht 1952 zustimmen und <strong>1953</strong><br />

bei der ersten Anwendung die Zuständigkeit in<br />

Frage stellen. Beim Erlass der Gebührenordnung<br />

1965 kam der Bundesrat nicht wieder auf seine<br />

Bedenken zurück. Schließlich fand das Bundesverfassungsgericht<br />

im Zusammenhang mit Verfassungsbeschwerden<br />

der Ärzte gegen ihre ungeliebte<br />

Gebührenordnung in einem Beschluss<br />

vom 12.12.1984 die Zuständigkeit des Bundes in<br />

Art. 74 Grundgesetz Nummern 1 (Bürgerliches<br />

Recht) und 11 (Recht der Wirtschaft). <strong>Die</strong> mit<br />

einem Husarenritt erstrittene Kompetenz des<br />

Bundes hat bis heute Bestand. Der BDZ nutzte<br />

das aus und machte rasch Vorschläge für eine<br />

Bundesgebührenordnung für Zahnärzte.<br />

ort<br />

33 |<br />

Grußsw

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