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Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...

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schiedlicher Herkunft. Sie waren als sogenannte<br />

„Zahnpraktiker“ tätig. Manche von ihnen bezeichneten<br />

sich als Dentisten. Das wiederum<br />

wollten die staatlich anerkannten Dentisten verhindern.<br />

Der BDZ machte sich das Anliegen zu<br />

eigen. Ein Gerichtsverfahren führte jedoch nicht<br />

zum gewünschten Erfolg. Der Bundesgerichtshof<br />

entschied, wer die Zahnheilkunde in ihren<br />

wesentlichen Erscheinungsformen (Füllungen,<br />

Extraktionen, Wurzelbehandlungen und Zahnersatz)<br />

ausübe, dürfe sich Dentist nennen, auch<br />

wenn er keine staatliche Prüfung abgelegt habe<br />

(zm 1958, S. 891).<br />

<strong>Die</strong> Zahnpraktiker nutzten die Kurierfreiheit<br />

aus und fanden ihre Abnehmer. Zwar schloß die<br />

Reichsversicherungsordnung sie von der Behandlung<br />

von Sozialversicherten aus, aber der<br />

Kreis der gesetzlich Versicherten war noch nicht<br />

so groß wie später und Zahnersatz gehörte nach<br />

der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes<br />

nicht zur ärztlichen Behandlung einer<br />

Krankheit. Von daher galt für ihn auch nicht das<br />

Behandlungsmonopol der Zahnärzte und staatlich<br />

anerkannten Dentisten nach der RVO.<br />

<strong>Die</strong> Zahnpraktiker fielen unter den Bestandsschutz<br />

des § 19 ZHG. <strong>Die</strong> immer weitere Ausdehnung<br />

der Versicherungspflicht und Vereinbarungen<br />

mit den Krankenkassen, dass Zuschüsse<br />

zu Zahnersatz nur an Zahnärzte und staatlich<br />

anerkannte Dentisten gezahlt würden, beschränkte<br />

ihr Existenzmöglichkeiten. Sie suchten<br />

die Teilnahme an den Fortbildungskursen,<br />

die staatlich anerkannte Dentisten zum Erwerb<br />

der Bestallung belegen mussten, um schließlich<br />

die Approbation zu erhalten. <strong>Die</strong> Fortbildungskurse<br />

wurden an den vom BDZ übernommenen<br />

dentistischen Lehrinstituten durchgeführt. Zahnpraktiker<br />

wollten mit Gewalt die Teilnahme erzwingen,<br />

aber der BDZ verweigerte sie ihnen<br />

mit Erfolg.<br />

Mit ihrem Versuch, die Zulassung zu den<br />

Krankenkassen zu erhalten, hatten die Zahnpraktiker<br />

mehr Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht<br />

betrachtete die Regelung, dass die Zahnpraktiker<br />

zwar Privatpatienten, nicht aber<br />

Kassenpatienten behandeln durften, als verfassungswidrig<br />

(Beschluß vom 25.02.69, zm 1970,<br />

S. 541). Das „Gesetz über die Zulassung von<br />

nach § 19 des ZHG berechtigten Personen zur<br />

Behandlung von Versicherten der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung“ vom 27. April 1970 bescherte<br />

ihnen die Zulassung „im Umfang (ihrer)<br />

Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde“,<br />

also in dem Umfang, in dem sie beim Inkrafttreten<br />

des ZHG 1952 tätig gewesen waren.<br />

Tatsächlich wurden etwa 180 Personen in<br />

besondere Verzeichnisse der KZVen an Stelle<br />

der dort geführten Zahnarztregister eingetragen<br />

und erhielten die Zulassung, manche erst nach<br />

Sozialgerichtsverfahren, die sie gegen die Ablehnung<br />

der Eintragung in die besonderen Register<br />

angestrengt hatten. Dabei wurden oft großzügigste<br />

Maßstäbe angelegt. Der jüngste später<br />

zugelassene Zahnpraktiker war 1952 14 <strong>Jahre</strong> alt<br />

und im Labor eines Zahnarztes beschäftigt gewesen.<br />

Dem Gericht genügte die Behauptung,<br />

er habe damals schon Patienten behandelt.<br />

Aber auch diese Niederlage des BDZ im<br />

Kampf gegen die Zulassung nicht Approbierter<br />

barg ihren eigenen Erfolg: Es gab niemanden<br />

mehr, der behaupten konnte, das ZHG habe ihn<br />

um seine Existenz gebracht. Und in dem Beschluß<br />

des Bundesverfassungsgerichts wurde<br />

ausdrücklich bestätigt, dass es der Verfassung<br />

entspreche, für die Ausübung der Zahnheilkunde<br />

eine Approbation nach Universitätsstudium zu<br />

fordern. Bemerkenswert ist, dass das Bundesverfassungsgericht<br />

das Argument, wer Privatpatienten<br />

behandeln dürfe, müsse auch zu den<br />

Krankenkassen zugelassen werden, für Heilpraktiker,<br />

die wie die Zahnpraktiker ihre Zulassung<br />

erzwingen wollten, nicht hat gelten lassen.<br />

<strong>Die</strong> Stellung des Arztes im<br />

Zahnheilkundegesetz<br />

Von Rothenburg nach Berlin<br />

Für die Ausübung der Zahnheilkunde verlangt<br />

das Gesetz die Approbation als Zahnarzt<br />

„oder als Arzt“. <strong>Die</strong> Approbation als Arzt wird<br />

als Berechtigungsnachweis für die Ausübung der<br />

Heilkunde in ihrem gesamten Umfang angesehen,<br />

obwohl kein Arzt in der Lage ist, alles zu<br />

beherrschen, und Fachärzte ausdrücklich auf ihr<br />

Gebiet beschränkt sind. Gelegentliche Zahnbehandlungen<br />

durch Ärzte waren 1952 verbreiteter<br />

als heute; sie sollten nicht verboten sein.<br />

Ärzte üben, wenn sie Krankheiten des Mundes<br />

diagnostizieren und behandeln, wie etwa Aphten<br />

im Mund, den Teil Zahnheilkunde der allgemeinen<br />

Medizin aus. Das ist durch das ZHG<br />

gedeckt, dessen § 18 mit Strafe bedroht, wer die<br />

Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Approbation<br />

als Zahnarzt „oder als Arzt“ zu besitzen.<br />

Dem Heilpraktiker bleibt die Ausübung der<br />

Zahnheilkunde verboten. Ein Gesetz für die gesamte<br />

Heilkunde, vergleichbar dem ZHG, gibt<br />

es nicht. Maßgebend ist das Heilpraktikergesetz,<br />

das in §6 aber die Zahnheilkunde von seinem<br />

Geltungsbereich ausschließt. <strong>Die</strong> Zulassung als<br />

Heilpraktiker deckt zwar die Ausübung der Heil-<br />

ort<br />

25 |<br />

Grußsw

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