Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...
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schiedlicher Herkunft. Sie waren als sogenannte<br />
„Zahnpraktiker“ tätig. Manche von ihnen bezeichneten<br />
sich als Dentisten. Das wiederum<br />
wollten die staatlich anerkannten Dentisten verhindern.<br />
Der BDZ machte sich das Anliegen zu<br />
eigen. Ein Gerichtsverfahren führte jedoch nicht<br />
zum gewünschten Erfolg. Der Bundesgerichtshof<br />
entschied, wer die Zahnheilkunde in ihren<br />
wesentlichen Erscheinungsformen (Füllungen,<br />
Extraktionen, Wurzelbehandlungen und Zahnersatz)<br />
ausübe, dürfe sich Dentist nennen, auch<br />
wenn er keine staatliche Prüfung abgelegt habe<br />
(zm 1958, S. 891).<br />
<strong>Die</strong> Zahnpraktiker nutzten die Kurierfreiheit<br />
aus und fanden ihre Abnehmer. Zwar schloß die<br />
Reichsversicherungsordnung sie von der Behandlung<br />
von Sozialversicherten aus, aber der<br />
Kreis der gesetzlich Versicherten war noch nicht<br />
so groß wie später und Zahnersatz gehörte nach<br />
der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes<br />
nicht zur ärztlichen Behandlung einer<br />
Krankheit. Von daher galt für ihn auch nicht das<br />
Behandlungsmonopol der Zahnärzte und staatlich<br />
anerkannten Dentisten nach der RVO.<br />
<strong>Die</strong> Zahnpraktiker fielen unter den Bestandsschutz<br />
des § 19 ZHG. <strong>Die</strong> immer weitere Ausdehnung<br />
der Versicherungspflicht und Vereinbarungen<br />
mit den Krankenkassen, dass Zuschüsse<br />
zu Zahnersatz nur an Zahnärzte und staatlich<br />
anerkannte Dentisten gezahlt würden, beschränkte<br />
ihr Existenzmöglichkeiten. Sie suchten<br />
die Teilnahme an den Fortbildungskursen,<br />
die staatlich anerkannte Dentisten zum Erwerb<br />
der Bestallung belegen mussten, um schließlich<br />
die Approbation zu erhalten. <strong>Die</strong> Fortbildungskurse<br />
wurden an den vom BDZ übernommenen<br />
dentistischen Lehrinstituten durchgeführt. Zahnpraktiker<br />
wollten mit Gewalt die Teilnahme erzwingen,<br />
aber der BDZ verweigerte sie ihnen<br />
mit Erfolg.<br />
Mit ihrem Versuch, die Zulassung zu den<br />
Krankenkassen zu erhalten, hatten die Zahnpraktiker<br />
mehr Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht<br />
betrachtete die Regelung, dass die Zahnpraktiker<br />
zwar Privatpatienten, nicht aber<br />
Kassenpatienten behandeln durften, als verfassungswidrig<br />
(Beschluß vom 25.02.69, zm 1970,<br />
S. 541). Das „Gesetz über die Zulassung von<br />
nach § 19 des ZHG berechtigten Personen zur<br />
Behandlung von Versicherten der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung“ vom 27. April 1970 bescherte<br />
ihnen die Zulassung „im Umfang (ihrer)<br />
Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde“,<br />
also in dem Umfang, in dem sie beim Inkrafttreten<br />
des ZHG 1952 tätig gewesen waren.<br />
Tatsächlich wurden etwa 180 Personen in<br />
besondere Verzeichnisse der KZVen an Stelle<br />
der dort geführten Zahnarztregister eingetragen<br />
und erhielten die Zulassung, manche erst nach<br />
Sozialgerichtsverfahren, die sie gegen die Ablehnung<br />
der Eintragung in die besonderen Register<br />
angestrengt hatten. Dabei wurden oft großzügigste<br />
Maßstäbe angelegt. Der jüngste später<br />
zugelassene Zahnpraktiker war 1952 14 <strong>Jahre</strong> alt<br />
und im Labor eines Zahnarztes beschäftigt gewesen.<br />
Dem Gericht genügte die Behauptung,<br />
er habe damals schon Patienten behandelt.<br />
Aber auch diese Niederlage des BDZ im<br />
Kampf gegen die Zulassung nicht Approbierter<br />
barg ihren eigenen Erfolg: Es gab niemanden<br />
mehr, der behaupten konnte, das ZHG habe ihn<br />
um seine Existenz gebracht. Und in dem Beschluß<br />
des Bundesverfassungsgerichts wurde<br />
ausdrücklich bestätigt, dass es der Verfassung<br />
entspreche, für die Ausübung der Zahnheilkunde<br />
eine Approbation nach Universitätsstudium zu<br />
fordern. Bemerkenswert ist, dass das Bundesverfassungsgericht<br />
das Argument, wer Privatpatienten<br />
behandeln dürfe, müsse auch zu den<br />
Krankenkassen zugelassen werden, für Heilpraktiker,<br />
die wie die Zahnpraktiker ihre Zulassung<br />
erzwingen wollten, nicht hat gelten lassen.<br />
<strong>Die</strong> Stellung des Arztes im<br />
Zahnheilkundegesetz<br />
Von Rothenburg nach Berlin<br />
Für die Ausübung der Zahnheilkunde verlangt<br />
das Gesetz die Approbation als Zahnarzt<br />
„oder als Arzt“. <strong>Die</strong> Approbation als Arzt wird<br />
als Berechtigungsnachweis für die Ausübung der<br />
Heilkunde in ihrem gesamten Umfang angesehen,<br />
obwohl kein Arzt in der Lage ist, alles zu<br />
beherrschen, und Fachärzte ausdrücklich auf ihr<br />
Gebiet beschränkt sind. Gelegentliche Zahnbehandlungen<br />
durch Ärzte waren 1952 verbreiteter<br />
als heute; sie sollten nicht verboten sein.<br />
Ärzte üben, wenn sie Krankheiten des Mundes<br />
diagnostizieren und behandeln, wie etwa Aphten<br />
im Mund, den Teil Zahnheilkunde der allgemeinen<br />
Medizin aus. Das ist durch das ZHG<br />
gedeckt, dessen § 18 mit Strafe bedroht, wer die<br />
Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Approbation<br />
als Zahnarzt „oder als Arzt“ zu besitzen.<br />
Dem Heilpraktiker bleibt die Ausübung der<br />
Zahnheilkunde verboten. Ein Gesetz für die gesamte<br />
Heilkunde, vergleichbar dem ZHG, gibt<br />
es nicht. Maßgebend ist das Heilpraktikergesetz,<br />
das in §6 aber die Zahnheilkunde von seinem<br />
Geltungsbereich ausschließt. <strong>Die</strong> Zulassung als<br />
Heilpraktiker deckt zwar die Ausübung der Heil-<br />
ort<br />
25 |<br />
Grußsw