Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...
Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...
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konnte, weil dem Bund keine für eine solche<br />
Einrichtung ausreichende Gesetzgebungskompetenz<br />
im Gesundheitswesen zusteht. Gleichwohl<br />
gründeten die Ärzte eine „Bundesärztekammer“,<br />
aber eben ohne die Eigenschaft als<br />
Körperschaft des öffentlichen Rechts und auch<br />
nicht als eingetragenen Verein.<br />
Seit 1990 führt die zentrale zahnärztliche<br />
Organisation den Namen „<strong>Bundeszahnärztekammer</strong>“,<br />
zunächst als Untertitel, seit der Satzungsänderung<br />
1992 als Hauptbezeichnung. Mit<br />
dem Namen „<strong>Bundeszahnärztekammer</strong>“ kommt<br />
der Anspruch, die einzelnen Zahnärzte zu repräsentieren,<br />
nicht mehr zum Ausdruck. Der Antrag<br />
auf diesen Namen wurde schon 1955 gestellt.<br />
Doch der damalige Präsident bewegte den Antragsteller<br />
zur Rücknahme, weil die Schaffung<br />
einer <strong>Bundeszahnärztekammer</strong> durch Gesetz als<br />
Körperschaft des öffentlichen Rechts „nicht in<br />
weiter Ferne“ liege. Es wurde aber auch erkannt,<br />
dass eine solche <strong>Bundeszahnärztekammer</strong> sich<br />
nur auf Feldern bewegen könne, für die der<br />
Bund zuständig sei. Da aber der größte Teil des<br />
Gesundheitswesens Ländersache war, enthielt<br />
sich der Bundesgesetzgeber einer Schaffung von<br />
Bundeskammern der Heilberufe.<br />
<strong>Die</strong> Bemühungen, den BDZ schließlich doch<br />
umzubenennen, scheiterten zunächst am Registergericht,<br />
das den Ausdruck „Kammer“ öffentlich-rechtlichen<br />
Körperschaften vorbehalten<br />
wollte. 1990 gab es diesen Widerstand auf und<br />
akzeptierte den neuen Namen, der verdeutlicht,<br />
dass die zentrale zahnärztliche Organisation<br />
sich nicht als eine der vielen Bundesverbände<br />
zur Vertretung von Individualinteressen versteht,<br />
sondern als Sachwalter ihrer Mitglieder, der<br />
Zahnärztekammern, Körperschaften des öffentlichen<br />
Rechts. Tatsächlich hat die <strong>Bundeszahnärztekammer</strong><br />
wegen der Eigenschaft ihrer Mitglieder<br />
als Körperschaften des öffentlichen<br />
Rechts einen besonderen Status, der sich beispielsweise<br />
darin zeigt, dass <strong>Die</strong>nstzeiten bei<br />
der BZÄK als solche im öffentlichen <strong>Die</strong>nst angerechnet<br />
werden können.<br />
Vertretung aller Zahnärzte<br />
Bewusst nannte sich der Bundesverband<br />
eine Organisation „der“ deutschen Zahnärzte,<br />
das bedeutet „aller“ Zahnärzte. Den Reichsverband<br />
hatten die Zahnärzte als ihre unmittelbare<br />
Interessenvertretung betrachtet, was in dem<br />
hohen Organisationsgrad von 97 Prozent deutlich<br />
zum Ausdruck kam. Ähnlich vom Willen<br />
aller Zahnärzte sah sich der BDZ getragen, auch<br />
wenn es keine Einzelmitgliedschaft mehr gab.<br />
Aber schon zur Zeit seiner Gründung erkannten<br />
einige den Anspruch auf unmittelbare Interessenvertretung<br />
nicht an. So blieb die Landeszahnärztekammer<br />
Rheinland-Pfalz fern, wurde<br />
aber der Einmütigkeit halber vom Verband<br />
rheinland-pfälzischer Zahnärzte und Dentisten<br />
ersetzt. Es gab ein starkes Zusammengehörigkeitsgefühl,<br />
das sich z.B. im „Sozialen Hilfswerk<br />
der Deutschen Zahnärzte“ zeigte. Es unterstützte<br />
notleidende Zahnärzte, Zahnarztwitwen und<br />
–waisen. Finanziert wurde es mit Spenden der<br />
aktiven Zahnärzte und ihrer Organisationen. So<br />
wurden 1954 vom BDZ Unterstützungen von<br />
126.874 DM geleistet, eine für damalige Verhältnisse<br />
bedeutende Summe. Zur Unterstützung<br />
standen auch beträchtliche Summen der Versicherungsstelle<br />
für Zahnärzte zur Verfügung.<br />
<strong>Die</strong> Versicherungsstelle wurde von einem Angestellten<br />
des BDZ geleitet. 1955 wurde sie in<br />
eine GmbH umgewandelt, in deren Aufsichtsrat<br />
der BDZ Einfluss auf die Versicherungsmöglichkeiten<br />
der Zahnärzte ausübte.<br />
Zwei Wurzeln, ein Stamm<br />
Von Rothenburg nach Berlin<br />
Am selben Tag, an dem der BDZ gegründet<br />
wurde, lösten sich der VDZB und VDD auf. Der<br />
BDZ übernahm ihre Pflichten und ihre Vermögen.<br />
Dazu gehörten die dentistischen Lehrinstitute,<br />
die nunmehr als Einrichtungen des BDZ<br />
die Fortbildungskurse für staatlich anerkannte<br />
Dentisten nach § 8 ZHG und die Ausbildung<br />
des dentistischen Nachwuchses nach §§ 9 und<br />
10 ZHG übernahmen. Es gab keine getrennten<br />
Organisationen der beiden Berufsstände mehr.<br />
Man war um die gleichberechtigte Mitwirkung<br />
beider Gruppen, die über die gleiche Anzahl<br />
von Mitgliedern verfügten, besorgt. Deshalb<br />
erhielt die Satzung des BDZ eine Präambel, in<br />
der es hieß, alle Organe, Ausschüsse und sonstigen<br />
Gremien seien so zu besetzen, dass eine<br />
gleichmäßige Verteilung mit Angehörigen der<br />
beiden bisherigen Berufsgruppen gewährleistet<br />
und so die Abstimmung der beiderseitigen Interessen<br />
in verständnisvoller Weise ermöglicht<br />
werde. Das gelang auch deshalb problemlos,<br />
weil entgegen herrschender Befürchtung keine<br />
der Gruppen sich zum Nachteil der anderen<br />
nach vorn zu drängen versuchte. Es entstand gegenseitiger<br />
kollegialer Respekt, und das förderte<br />
die Zusammenarbeit. Schon 1955 wurde auf die<br />
obligatorische paritätische Besetzung wieder<br />
verzichtet.<br />
ort<br />
43 |<br />
Grußsw