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Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...

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konnte, weil dem Bund keine für eine solche<br />

Einrichtung ausreichende Gesetzgebungskompetenz<br />

im Gesundheitswesen zusteht. Gleichwohl<br />

gründeten die Ärzte eine „Bundesärztekammer“,<br />

aber eben ohne die Eigenschaft als<br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts und auch<br />

nicht als eingetragenen Verein.<br />

Seit 1990 führt die zentrale zahnärztliche<br />

Organisation den Namen „<strong>Bundeszahnärztekammer</strong>“,<br />

zunächst als Untertitel, seit der Satzungsänderung<br />

1992 als Hauptbezeichnung. Mit<br />

dem Namen „<strong>Bundeszahnärztekammer</strong>“ kommt<br />

der Anspruch, die einzelnen Zahnärzte zu repräsentieren,<br />

nicht mehr zum Ausdruck. Der Antrag<br />

auf diesen Namen wurde schon 1955 gestellt.<br />

Doch der damalige Präsident bewegte den Antragsteller<br />

zur Rücknahme, weil die Schaffung<br />

einer <strong>Bundeszahnärztekammer</strong> durch Gesetz als<br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts „nicht in<br />

weiter Ferne“ liege. Es wurde aber auch erkannt,<br />

dass eine solche <strong>Bundeszahnärztekammer</strong> sich<br />

nur auf Feldern bewegen könne, für die der<br />

Bund zuständig sei. Da aber der größte Teil des<br />

Gesundheitswesens Ländersache war, enthielt<br />

sich der Bundesgesetzgeber einer Schaffung von<br />

Bundeskammern der Heilberufe.<br />

<strong>Die</strong> Bemühungen, den BDZ schließlich doch<br />

umzubenennen, scheiterten zunächst am Registergericht,<br />

das den Ausdruck „Kammer“ öffentlich-rechtlichen<br />

Körperschaften vorbehalten<br />

wollte. 1990 gab es diesen Widerstand auf und<br />

akzeptierte den neuen Namen, der verdeutlicht,<br />

dass die zentrale zahnärztliche Organisation<br />

sich nicht als eine der vielen Bundesverbände<br />

zur Vertretung von Individualinteressen versteht,<br />

sondern als Sachwalter ihrer Mitglieder, der<br />

Zahnärztekammern, Körperschaften des öffentlichen<br />

Rechts. Tatsächlich hat die <strong>Bundeszahnärztekammer</strong><br />

wegen der Eigenschaft ihrer Mitglieder<br />

als Körperschaften des öffentlichen<br />

Rechts einen besonderen Status, der sich beispielsweise<br />

darin zeigt, dass <strong>Die</strong>nstzeiten bei<br />

der BZÄK als solche im öffentlichen <strong>Die</strong>nst angerechnet<br />

werden können.<br />

Vertretung aller Zahnärzte<br />

Bewusst nannte sich der Bundesverband<br />

eine Organisation „der“ deutschen Zahnärzte,<br />

das bedeutet „aller“ Zahnärzte. Den Reichsverband<br />

hatten die Zahnärzte als ihre unmittelbare<br />

Interessenvertretung betrachtet, was in dem<br />

hohen Organisationsgrad von 97 Prozent deutlich<br />

zum Ausdruck kam. Ähnlich vom Willen<br />

aller Zahnärzte sah sich der BDZ getragen, auch<br />

wenn es keine Einzelmitgliedschaft mehr gab.<br />

Aber schon zur Zeit seiner Gründung erkannten<br />

einige den Anspruch auf unmittelbare Interessenvertretung<br />

nicht an. So blieb die Landeszahnärztekammer<br />

Rheinland-Pfalz fern, wurde<br />

aber der Einmütigkeit halber vom Verband<br />

rheinland-pfälzischer Zahnärzte und Dentisten<br />

ersetzt. Es gab ein starkes Zusammengehörigkeitsgefühl,<br />

das sich z.B. im „Sozialen Hilfswerk<br />

der Deutschen Zahnärzte“ zeigte. Es unterstützte<br />

notleidende Zahnärzte, Zahnarztwitwen und<br />

–waisen. Finanziert wurde es mit Spenden der<br />

aktiven Zahnärzte und ihrer Organisationen. So<br />

wurden 1954 vom BDZ Unterstützungen von<br />

126.874 DM geleistet, eine für damalige Verhältnisse<br />

bedeutende Summe. Zur Unterstützung<br />

standen auch beträchtliche Summen der Versicherungsstelle<br />

für Zahnärzte zur Verfügung.<br />

<strong>Die</strong> Versicherungsstelle wurde von einem Angestellten<br />

des BDZ geleitet. 1955 wurde sie in<br />

eine GmbH umgewandelt, in deren Aufsichtsrat<br />

der BDZ Einfluss auf die Versicherungsmöglichkeiten<br />

der Zahnärzte ausübte.<br />

Zwei Wurzeln, ein Stamm<br />

Von Rothenburg nach Berlin<br />

Am selben Tag, an dem der BDZ gegründet<br />

wurde, lösten sich der VDZB und VDD auf. Der<br />

BDZ übernahm ihre Pflichten und ihre Vermögen.<br />

Dazu gehörten die dentistischen Lehrinstitute,<br />

die nunmehr als Einrichtungen des BDZ<br />

die Fortbildungskurse für staatlich anerkannte<br />

Dentisten nach § 8 ZHG und die Ausbildung<br />

des dentistischen Nachwuchses nach §§ 9 und<br />

10 ZHG übernahmen. Es gab keine getrennten<br />

Organisationen der beiden Berufsstände mehr.<br />

Man war um die gleichberechtigte Mitwirkung<br />

beider Gruppen, die über die gleiche Anzahl<br />

von Mitgliedern verfügten, besorgt. Deshalb<br />

erhielt die Satzung des BDZ eine Präambel, in<br />

der es hieß, alle Organe, Ausschüsse und sonstigen<br />

Gremien seien so zu besetzen, dass eine<br />

gleichmäßige Verteilung mit Angehörigen der<br />

beiden bisherigen Berufsgruppen gewährleistet<br />

und so die Abstimmung der beiderseitigen Interessen<br />

in verständnisvoller Weise ermöglicht<br />

werde. Das gelang auch deshalb problemlos,<br />

weil entgegen herrschender Befürchtung keine<br />

der Gruppen sich zum Nachteil der anderen<br />

nach vorn zu drängen versuchte. Es entstand gegenseitiger<br />

kollegialer Respekt, und das förderte<br />

die Zusammenarbeit. Schon 1955 wurde auf die<br />

obligatorische paritätische Besetzung wieder<br />

verzichtet.<br />

ort<br />

43 |<br />

Grußsw

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