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Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...

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Grußsw<br />

ort<br />

| 44<br />

Von Rothenburg nach Berlin<br />

Zusammensetzung des Vorstands<br />

Der Vorstand des BDZ bestand aus von der<br />

Hauptversammlung gewählten Personen, nicht<br />

aus den Präsidenten der Zahnärztekammern<br />

und den Vorsitzenden der KZVen, die manchmal<br />

ja auch in Personalunion im BDZ mitwirkten.<br />

Gewählt wurden Persönlichkeiten, die den<br />

Respekt beider Gruppen besaßen und dies auf<br />

einer gemeinsamen Hauptversammlung. Es entwickelte<br />

sich die Übung, dass Präsident ein<br />

„Alt“- und Vizepräsident ein „Neu“zahnarzt<br />

war, die lange beibehalten und auch in den<br />

Zahnärztekammern und KZVen angewandt<br />

wurde.<br />

Dass nicht Amtsinhaber sondern Einzelpersonen<br />

Mitglieder des Vorstands waren, ging<br />

auf den Reichsverband zurück. Doch im Lauf<br />

der Zeit kristallisierte sich heraus, dass die<br />

Beteiligung aller Kammern an der Vorstandsarbeit<br />

der zentralen Organisation unerlässlich<br />

war. Zwar gab es einen Beirat, der sogar als<br />

Organ in der Satzung genannt wurde. Aber<br />

dieser aus den ersten und zweiten Vorsitzenden<br />

der Verbandsmitglieder zusammen mit den gewählten<br />

Einzelpersonen bestehende Zusammenschluss<br />

brachte nur unvollkommen das<br />

Gewicht der Zahnärztekammern zum Tragen. In<br />

dem aus Einzelpersonen gebildeten Vorstand<br />

fanden sich manche Zahnärztekammern nicht<br />

wieder, besonders die, die sich als Opposition<br />

zur Verbandsführung betrachteten. Deshalb kam<br />

es 1960 zur Satzungsänderung, dass sich der<br />

Vorstand sowohl aus gewählten Einzelpersonen<br />

als auch aus den Präsidenten der Mitgliedskammern<br />

zusammensetzte. Der Beirat wurde<br />

abgeschafft. Weiterhin gewählt von der Hauptversammlung<br />

wurden der Präsident und sein<br />

Vizepräsident. Sie waren der Vorstand im Sinne<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuchs und wurden in<br />

das Vereinsregister eingetragen. Gewählt wurden<br />

in der Zeit von 1960 bis 1970 auch noch drei<br />

Beisitzer. Damit sollte ausgeglichen werden,<br />

dass als Kammerpräsidenten Altzahnärzte fungierten.<br />

Als Beisitzer wurden deshalb ehemalige<br />

Dentisten gewählt. Schließlich verblasste die<br />

Frage nach der Herkunft der Bewerber, und so<br />

rückte ein Neuzahnarzt in das Präsidentenamt<br />

ein, loyal unterstützt von seinen beiden altzahnärztlichen<br />

Vizepräsidenten (ab 1980 wurden<br />

zwei gewählt) und kollegial geachtet. Der<br />

Dualismus war endgültig überwunden.<br />

<strong>Die</strong> 1992 anlässlich des Wiedereintritts dreier<br />

Zahnärztekammern geänderte Satzung unterschied<br />

zwischen Vorstand und Präsidium. Vor-<br />

stand waren nur die Präsidenten der Zahnärztekammern.<br />

Vorstand im Sinne des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs blieb aber das Präsidium. <strong>Die</strong><br />

Präsidenten wählten aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden<br />

des Vorstands für die Dauer eines<br />

<strong>Jahre</strong>s. Er leitete die Vorstandssitzungen, an<br />

denen die Präsidiumsmitglieder ohne Stimmrecht<br />

teilnahmen. Das Präsidium, bestehend aus<br />

dem Präsidenten und drei Vizepräsidenten,<br />

wurde für vier <strong>Jahre</strong> gewählt, allerdings in zwei<br />

Etappen – zwei Vizepräsidenten zwei <strong>Jahre</strong> nach<br />

der Wahl des Präsidenten und des anderen Vizepräsidenten.<br />

Schon 1996 wurden diese Änderungen<br />

rückgängig gemacht.<br />

Kleine und Große<br />

<strong>Die</strong> Mitgliedsorganisationen des BDZ unterschieden<br />

sich nicht nur nach ihrem rechtlichen<br />

Status, – Körperschaften des öffentlichen Rechts,<br />

eingetragene und nichteingetragene Vereine –<br />

sondern auch in ihrer Größe. Für das Gewicht<br />

bei Entscheidungen entstanden daraus zunächst<br />

keine Probleme. Der Vorstand bestand aus Persönlichkeiten,<br />

die bei der Wahl überzeugt hatten.<br />

In die Hauptversammlung entsandten die Mitgliedsorganisationen<br />

Delegierte entsprechend<br />

der Zahl ihrer Mitglieder. Als die Kammerpräsidenten<br />

geborene Vorstandsmitglieder wurden,<br />

hatte zunächst der Präsident der größten Kammer<br />

genau so viel Stimmrecht wie der der kleinsten,<br />

die nur über ein Zwanzigstel der Mitglieder verfügte.<br />

Außerdem kamen aus drei Ländern der<br />

Bundesrepublik mehrere Zahnärztekammern,<br />

zwei aus Nordrhein-Westfalen, drei (bis zur Zusammenlegung<br />

von Koblenz-Montabaur mit<br />

Trier gar vier) aus Rheinland-Pfalz und vier aus<br />

Baden-Württemberg. <strong>Die</strong> vier Bezirkskammern<br />

in Baden-Württemberg bestanden weiter, als die<br />

vier Vorgänger-Länder im Süd-West-Staat aufgingen.<br />

<strong>Die</strong> Bezirkskammern in Rheinland-Pfalz<br />

besaßen neben der Landeszahnärztekammer<br />

eigene Rechtspersönlichkeit. Zwei von ihnen<br />

waren schon Mitglieder, als sich auch die dritte<br />

und vierte zum Beitritt entschlossen; die Landeszahnärztekammer<br />

war nicht Mitglied, ebenso<br />

wenig wie die Landeszahnärztekammer Baden-<br />

Württemberg. So blieb es, bis 1992 die Bezirkskammern<br />

zurücktraten und die Landeskammern<br />

Mitglieder wurden.<br />

Eine Serie von Satzungsänderungen versuchte<br />

zwischen Großen und Kleinen auszugleichen.<br />

Immer weiter entfernte sich der Verband vom<br />

Konzept der Arbeitsgemeinschaft gleichgewichtiger<br />

Mitglieder. <strong>Die</strong> Stimmgewichte im Vorstand

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