Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...
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Grußsw<br />
ort<br />
| 44<br />
Von Rothenburg nach Berlin<br />
Zusammensetzung des Vorstands<br />
Der Vorstand des BDZ bestand aus von der<br />
Hauptversammlung gewählten Personen, nicht<br />
aus den Präsidenten der Zahnärztekammern<br />
und den Vorsitzenden der KZVen, die manchmal<br />
ja auch in Personalunion im BDZ mitwirkten.<br />
Gewählt wurden Persönlichkeiten, die den<br />
Respekt beider Gruppen besaßen und dies auf<br />
einer gemeinsamen Hauptversammlung. Es entwickelte<br />
sich die Übung, dass Präsident ein<br />
„Alt“- und Vizepräsident ein „Neu“zahnarzt<br />
war, die lange beibehalten und auch in den<br />
Zahnärztekammern und KZVen angewandt<br />
wurde.<br />
Dass nicht Amtsinhaber sondern Einzelpersonen<br />
Mitglieder des Vorstands waren, ging<br />
auf den Reichsverband zurück. Doch im Lauf<br />
der Zeit kristallisierte sich heraus, dass die<br />
Beteiligung aller Kammern an der Vorstandsarbeit<br />
der zentralen Organisation unerlässlich<br />
war. Zwar gab es einen Beirat, der sogar als<br />
Organ in der Satzung genannt wurde. Aber<br />
dieser aus den ersten und zweiten Vorsitzenden<br />
der Verbandsmitglieder zusammen mit den gewählten<br />
Einzelpersonen bestehende Zusammenschluss<br />
brachte nur unvollkommen das<br />
Gewicht der Zahnärztekammern zum Tragen. In<br />
dem aus Einzelpersonen gebildeten Vorstand<br />
fanden sich manche Zahnärztekammern nicht<br />
wieder, besonders die, die sich als Opposition<br />
zur Verbandsführung betrachteten. Deshalb kam<br />
es 1960 zur Satzungsänderung, dass sich der<br />
Vorstand sowohl aus gewählten Einzelpersonen<br />
als auch aus den Präsidenten der Mitgliedskammern<br />
zusammensetzte. Der Beirat wurde<br />
abgeschafft. Weiterhin gewählt von der Hauptversammlung<br />
wurden der Präsident und sein<br />
Vizepräsident. Sie waren der Vorstand im Sinne<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und wurden in<br />
das Vereinsregister eingetragen. Gewählt wurden<br />
in der Zeit von 1960 bis 1970 auch noch drei<br />
Beisitzer. Damit sollte ausgeglichen werden,<br />
dass als Kammerpräsidenten Altzahnärzte fungierten.<br />
Als Beisitzer wurden deshalb ehemalige<br />
Dentisten gewählt. Schließlich verblasste die<br />
Frage nach der Herkunft der Bewerber, und so<br />
rückte ein Neuzahnarzt in das Präsidentenamt<br />
ein, loyal unterstützt von seinen beiden altzahnärztlichen<br />
Vizepräsidenten (ab 1980 wurden<br />
zwei gewählt) und kollegial geachtet. Der<br />
Dualismus war endgültig überwunden.<br />
<strong>Die</strong> 1992 anlässlich des Wiedereintritts dreier<br />
Zahnärztekammern geänderte Satzung unterschied<br />
zwischen Vorstand und Präsidium. Vor-<br />
stand waren nur die Präsidenten der Zahnärztekammern.<br />
Vorstand im Sinne des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs blieb aber das Präsidium. <strong>Die</strong><br />
Präsidenten wählten aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden<br />
des Vorstands für die Dauer eines<br />
<strong>Jahre</strong>s. Er leitete die Vorstandssitzungen, an<br />
denen die Präsidiumsmitglieder ohne Stimmrecht<br />
teilnahmen. Das Präsidium, bestehend aus<br />
dem Präsidenten und drei Vizepräsidenten,<br />
wurde für vier <strong>Jahre</strong> gewählt, allerdings in zwei<br />
Etappen – zwei Vizepräsidenten zwei <strong>Jahre</strong> nach<br />
der Wahl des Präsidenten und des anderen Vizepräsidenten.<br />
Schon 1996 wurden diese Änderungen<br />
rückgängig gemacht.<br />
Kleine und Große<br />
<strong>Die</strong> Mitgliedsorganisationen des BDZ unterschieden<br />
sich nicht nur nach ihrem rechtlichen<br />
Status, – Körperschaften des öffentlichen Rechts,<br />
eingetragene und nichteingetragene Vereine –<br />
sondern auch in ihrer Größe. Für das Gewicht<br />
bei Entscheidungen entstanden daraus zunächst<br />
keine Probleme. Der Vorstand bestand aus Persönlichkeiten,<br />
die bei der Wahl überzeugt hatten.<br />
In die Hauptversammlung entsandten die Mitgliedsorganisationen<br />
Delegierte entsprechend<br />
der Zahl ihrer Mitglieder. Als die Kammerpräsidenten<br />
geborene Vorstandsmitglieder wurden,<br />
hatte zunächst der Präsident der größten Kammer<br />
genau so viel Stimmrecht wie der der kleinsten,<br />
die nur über ein Zwanzigstel der Mitglieder verfügte.<br />
Außerdem kamen aus drei Ländern der<br />
Bundesrepublik mehrere Zahnärztekammern,<br />
zwei aus Nordrhein-Westfalen, drei (bis zur Zusammenlegung<br />
von Koblenz-Montabaur mit<br />
Trier gar vier) aus Rheinland-Pfalz und vier aus<br />
Baden-Württemberg. <strong>Die</strong> vier Bezirkskammern<br />
in Baden-Württemberg bestanden weiter, als die<br />
vier Vorgänger-Länder im Süd-West-Staat aufgingen.<br />
<strong>Die</strong> Bezirkskammern in Rheinland-Pfalz<br />
besaßen neben der Landeszahnärztekammer<br />
eigene Rechtspersönlichkeit. Zwei von ihnen<br />
waren schon Mitglieder, als sich auch die dritte<br />
und vierte zum Beitritt entschlossen; die Landeszahnärztekammer<br />
war nicht Mitglied, ebenso<br />
wenig wie die Landeszahnärztekammer Baden-<br />
Württemberg. So blieb es, bis 1992 die Bezirkskammern<br />
zurücktraten und die Landeskammern<br />
Mitglieder wurden.<br />
Eine Serie von Satzungsänderungen versuchte<br />
zwischen Großen und Kleinen auszugleichen.<br />
Immer weiter entfernte sich der Verband vom<br />
Konzept der Arbeitsgemeinschaft gleichgewichtiger<br />
Mitglieder. <strong>Die</strong> Stimmgewichte im Vorstand