Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...
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Grußsw<br />
ort<br />
| 24<br />
Von Rothenburg nach Berlin<br />
von Zähnen. <strong>Die</strong> staatlich anerkannten Dentisten<br />
waren nach § 123 RVO von der Behandlung<br />
von Mundkrankheiten ausgeschlossen, den<br />
akademisch Ausgebildeten machten Ärzte die<br />
Mund- und Kieferchirurgie streitig. Zahntechniker<br />
beanspruchten den Zahnersatz für sich.<br />
<strong>Die</strong>se Abgrenzungen gingen im neuen, unbeschränkten<br />
Status auf, dessen sich die Delegierten<br />
in Rothenburg erfreuen konnten: Sie alle<br />
durften sich als vollwertige Vertreter ihres Berufs<br />
fühlen. Allerdings lag eine der Hauptaufgaben<br />
des neu gegründeten Verbandes noch jahrelang<br />
in der Festigung des immer wieder bestrittenen<br />
Status.<br />
Zahntechniker<br />
Ein besonderes Problem stellten Zahntechniker<br />
dar, die sich nicht darauf beschränkt hatten,<br />
für ihren Zahnarzt als Besteller handwerksmäßig<br />
Zahnersatz herzustellen, sondern auch an<br />
Patienten Abdrücke genommen und Prothesen<br />
eingegliedert hatten. Zwar stand dem ein Abkommen<br />
mit dem „Bundesverband rein gewerblicher<br />
zahntechnischer Laboratorien“ entgegen,<br />
wonach Techniker nicht behandeln sollten. Aber<br />
es gab auch Zahntechniker und ihre Organisation,<br />
den „Bundesverband deutscher Zahntechniker“,<br />
die auch nach Inkrafttreten des neuen<br />
Gesetzes weiter Zahnersatz eingliedern wollten.<br />
Es stand zu fürchten, dass Zahntechniker, die<br />
auch behandeln durften, wieder Nachwuchs<br />
ausbilden würden, dem die Berufsausübung<br />
dann nicht untersagt werden könne. So hatten<br />
es die Heilpraktiker vorexerziert. Während das<br />
Heilpraktikergesetz den Berufsnachwuchs stoppen<br />
wollte, sah das Bundesverwaltungsgericht<br />
darin einen Verstoß gegen das Grundrecht auf<br />
freie Berufswahl (Artikel 12 Grundgesetz) und<br />
ließ die Heranbildung neuer Heilpraktiker zu.<br />
Ähnliches wollte der BDZ bei behandelnden<br />
Zahntechnikern verhindern. Er zog vor Gericht<br />
– und unterlag.<br />
§ 19 ZHG, wonach die Zahnheilkunde im<br />
bisherigen Umfang weiter ausüben durfte, wer<br />
das bei Inkrafttreten des Gesetzes getan hatte,<br />
galt auch für Zahntechniker. Der BDZ hatte das<br />
Gesetz nicht nach seinem Wortlaut, sondern<br />
nach den eigenen Wunschvorstellungen interpretiert,<br />
als er § 19 nicht auf Zahntechniker anwenden<br />
wollte. <strong>Die</strong>se Einschränkung hatte im<br />
Gesetz jedoch keinen Niederschlag gefunden.<br />
Allerdings wurde aus der Niederlage doch<br />
noch ein Gewinn: Der Bundesgerichtshof entschied<br />
zwar im Urteil vom 20.05.1958 (zm<br />
1958, S. 564), dass Zahntechniker, die zuvor<br />
Zahnersatz eingegliedert hatten, das weiter tun<br />
durften. Es stellte aber unzweideutig klar, dass<br />
das Gesetz das Eingliedern von Zahnersatz in<br />
Zukunft allein den Zahnärzten vorbehält und<br />
die Ausnahme des § 19 nur für Altfälle galt. <strong>Die</strong><br />
Befürchtungen, Zahntechniker, die § 19 beanspruchen<br />
konnten, führten einen neuen Stand<br />
herbei, bewahrheiteten sich nicht. Auch der<br />
noch 1956 unternommene Versuch einer „Vereinigung<br />
selbständiger Zahntechnikermeister“,<br />
Beziehungen zwischen Zahntechnikern und<br />
Krankenkassen zum „Zwecke der Belieferung<br />
von Krankenkassenangehörigen mit Zahnersatz<br />
durch Zahntechniker“ herzustellen, scheiterte.<br />
Der Bundesverband der Zahntechnikerinnungen<br />
wiederholte seine Zusage des „Ulmer<br />
Abkommens“ von 1951, dass die Zahntechniker<br />
sich jeder Behandlung mit Zahnersatz enthielten.<br />
Im Gegenzug sicherte der BDZ zu, dass<br />
Zahnärzte nicht mehr Zahntechnikerlehrlinge<br />
ausbildeten (was Dentisten getan hatten) und<br />
keine Gemeinschaftslaboratorien unterhielten.<br />
Auch dies war die Bekräftigung eines Gesetzes:<br />
Nach der Handwerksordnung dürfen nur Handwerksmeister<br />
Handwerkslehrlinge ausbilden und<br />
Praxislaboratorien (als „Hilfsbetriebe“ im Sinne<br />
der Handwerksordnung) nur in der Rechtsform<br />
des Hauptbetriebs betrieben werden. Für die<br />
Einzelpraxis darf also nur der Zuarbeiter für<br />
diese Praxis und nicht ein Gemeinschaftsunternehmen<br />
für mehrere Einzelpraxen tätig werden.<br />
Nicht als Gemeinschaftslaboratorien gelten<br />
Gesellschaften, die Zahnersatz herstellen. Mit<br />
einem Zahntechnikermeister als technischem<br />
Leiter zählen sie als Handwerksbetriebe, an<br />
denen sich auch Zahnärzte als Gesellschafter<br />
beteiligen dürfen.<br />
Von Zahntechnikern wurde später unterstellt,<br />
der BDZ habe das Praxislabor als Preis für das<br />
ZHG aufgegeben. Dem war nicht so. Es war aber<br />
einem Zahnarzt, der sich „zahnärztlicher Leiter“<br />
eines gewerblichen Laboratoriums nannte, vorbehalten,<br />
seinen Kollegen das Recht zum Praxislabor<br />
vor Gericht zu bestreiten. Das Bundesverwaltungsgericht<br />
hat bestätigt, dass das Praxislabor<br />
im Rahmen der zahnärztlichen Berufsausübung<br />
im Einklang mit der Handwerksordnung<br />
betrieben werden kann (Urteil vom 11.05.79,<br />
zm 1979, S. 1006).<br />
Zahnpraktiker<br />
Aber nicht nur Zahntechniker hatten behandelt,<br />
sondern auch andere Personen unter-