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Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...

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Grußsw<br />

ort<br />

| 24<br />

Von Rothenburg nach Berlin<br />

von Zähnen. <strong>Die</strong> staatlich anerkannten Dentisten<br />

waren nach § 123 RVO von der Behandlung<br />

von Mundkrankheiten ausgeschlossen, den<br />

akademisch Ausgebildeten machten Ärzte die<br />

Mund- und Kieferchirurgie streitig. Zahntechniker<br />

beanspruchten den Zahnersatz für sich.<br />

<strong>Die</strong>se Abgrenzungen gingen im neuen, unbeschränkten<br />

Status auf, dessen sich die Delegierten<br />

in Rothenburg erfreuen konnten: Sie alle<br />

durften sich als vollwertige Vertreter ihres Berufs<br />

fühlen. Allerdings lag eine der Hauptaufgaben<br />

des neu gegründeten Verbandes noch jahrelang<br />

in der Festigung des immer wieder bestrittenen<br />

Status.<br />

Zahntechniker<br />

Ein besonderes Problem stellten Zahntechniker<br />

dar, die sich nicht darauf beschränkt hatten,<br />

für ihren Zahnarzt als Besteller handwerksmäßig<br />

Zahnersatz herzustellen, sondern auch an<br />

Patienten Abdrücke genommen und Prothesen<br />

eingegliedert hatten. Zwar stand dem ein Abkommen<br />

mit dem „Bundesverband rein gewerblicher<br />

zahntechnischer Laboratorien“ entgegen,<br />

wonach Techniker nicht behandeln sollten. Aber<br />

es gab auch Zahntechniker und ihre Organisation,<br />

den „Bundesverband deutscher Zahntechniker“,<br />

die auch nach Inkrafttreten des neuen<br />

Gesetzes weiter Zahnersatz eingliedern wollten.<br />

Es stand zu fürchten, dass Zahntechniker, die<br />

auch behandeln durften, wieder Nachwuchs<br />

ausbilden würden, dem die Berufsausübung<br />

dann nicht untersagt werden könne. So hatten<br />

es die Heilpraktiker vorexerziert. Während das<br />

Heilpraktikergesetz den Berufsnachwuchs stoppen<br />

wollte, sah das Bundesverwaltungsgericht<br />

darin einen Verstoß gegen das Grundrecht auf<br />

freie Berufswahl (Artikel 12 Grundgesetz) und<br />

ließ die Heranbildung neuer Heilpraktiker zu.<br />

Ähnliches wollte der BDZ bei behandelnden<br />

Zahntechnikern verhindern. Er zog vor Gericht<br />

– und unterlag.<br />

§ 19 ZHG, wonach die Zahnheilkunde im<br />

bisherigen Umfang weiter ausüben durfte, wer<br />

das bei Inkrafttreten des Gesetzes getan hatte,<br />

galt auch für Zahntechniker. Der BDZ hatte das<br />

Gesetz nicht nach seinem Wortlaut, sondern<br />

nach den eigenen Wunschvorstellungen interpretiert,<br />

als er § 19 nicht auf Zahntechniker anwenden<br />

wollte. <strong>Die</strong>se Einschränkung hatte im<br />

Gesetz jedoch keinen Niederschlag gefunden.<br />

Allerdings wurde aus der Niederlage doch<br />

noch ein Gewinn: Der Bundesgerichtshof entschied<br />

zwar im Urteil vom 20.05.1958 (zm<br />

1958, S. 564), dass Zahntechniker, die zuvor<br />

Zahnersatz eingegliedert hatten, das weiter tun<br />

durften. Es stellte aber unzweideutig klar, dass<br />

das Gesetz das Eingliedern von Zahnersatz in<br />

Zukunft allein den Zahnärzten vorbehält und<br />

die Ausnahme des § 19 nur für Altfälle galt. <strong>Die</strong><br />

Befürchtungen, Zahntechniker, die § 19 beanspruchen<br />

konnten, führten einen neuen Stand<br />

herbei, bewahrheiteten sich nicht. Auch der<br />

noch 1956 unternommene Versuch einer „Vereinigung<br />

selbständiger Zahntechnikermeister“,<br />

Beziehungen zwischen Zahntechnikern und<br />

Krankenkassen zum „Zwecke der Belieferung<br />

von Krankenkassenangehörigen mit Zahnersatz<br />

durch Zahntechniker“ herzustellen, scheiterte.<br />

Der Bundesverband der Zahntechnikerinnungen<br />

wiederholte seine Zusage des „Ulmer<br />

Abkommens“ von 1951, dass die Zahntechniker<br />

sich jeder Behandlung mit Zahnersatz enthielten.<br />

Im Gegenzug sicherte der BDZ zu, dass<br />

Zahnärzte nicht mehr Zahntechnikerlehrlinge<br />

ausbildeten (was Dentisten getan hatten) und<br />

keine Gemeinschaftslaboratorien unterhielten.<br />

Auch dies war die Bekräftigung eines Gesetzes:<br />

Nach der Handwerksordnung dürfen nur Handwerksmeister<br />

Handwerkslehrlinge ausbilden und<br />

Praxislaboratorien (als „Hilfsbetriebe“ im Sinne<br />

der Handwerksordnung) nur in der Rechtsform<br />

des Hauptbetriebs betrieben werden. Für die<br />

Einzelpraxis darf also nur der Zuarbeiter für<br />

diese Praxis und nicht ein Gemeinschaftsunternehmen<br />

für mehrere Einzelpraxen tätig werden.<br />

Nicht als Gemeinschaftslaboratorien gelten<br />

Gesellschaften, die Zahnersatz herstellen. Mit<br />

einem Zahntechnikermeister als technischem<br />

Leiter zählen sie als Handwerksbetriebe, an<br />

denen sich auch Zahnärzte als Gesellschafter<br />

beteiligen dürfen.<br />

Von Zahntechnikern wurde später unterstellt,<br />

der BDZ habe das Praxislabor als Preis für das<br />

ZHG aufgegeben. Dem war nicht so. Es war aber<br />

einem Zahnarzt, der sich „zahnärztlicher Leiter“<br />

eines gewerblichen Laboratoriums nannte, vorbehalten,<br />

seinen Kollegen das Recht zum Praxislabor<br />

vor Gericht zu bestreiten. Das Bundesverwaltungsgericht<br />

hat bestätigt, dass das Praxislabor<br />

im Rahmen der zahnärztlichen Berufsausübung<br />

im Einklang mit der Handwerksordnung<br />

betrieben werden kann (Urteil vom 11.05.79,<br />

zm 1979, S. 1006).<br />

Zahnpraktiker<br />

Aber nicht nur Zahntechniker hatten behandelt,<br />

sondern auch andere Personen unter-

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