Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...
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zahngesunde Mensch. <strong>Die</strong> Beihilfe wurde durch<br />
Verwaltungsgerichtsurteile gezwungen, die Beschränkung<br />
auf den vierfachen Satz aufzugeben<br />
und Material- und Laborkosten gesondert zu<br />
erstatten. Ihre Erstattung wurde nach der Bugo<br />
zur Selbstverständlichkeit.<br />
Material- und Laborkosten<br />
Neben den für die einzelnen Leistungen festgesetzten<br />
Gebühren können die zahntechnischen<br />
Laborkosten berechnet werden, hieß es in<br />
§ 3 Bugo. Auf die Erstattung dieser Kosten und<br />
ihren gesonderten Ausweis in der Rechnung<br />
hatte der BDZ besonderen Wert gelegt. Damit<br />
wurde eine weit verbreitete Übung, zahnärztliche<br />
Leistung sowie Material- und Laborkosten<br />
in einer Summe zu erfassen – etwa: Krone 200<br />
DM – aufgegeben. Der BDZ wollte klar ausweisen,<br />
wieviel für die zahnärztliche Behandlung<br />
und wieviel für die davon getrennte technische<br />
Leistung bezahlt wurde. <strong>Die</strong> Faustregel<br />
damals lautete, dass die zahnärztliche Leistung<br />
zwei Drittel der Gesamtsumme, die technische<br />
Leistung ein Drittel ausmachen sollte. Später<br />
verschob sich das Verhältnis ganz eindeutig zu<br />
Lasten des zahnärztlichen Honorars, das weit<br />
weniger als die Hälfte der Gesamtkosten beträgt.<br />
<strong>Die</strong> Aufteilung in zwei Komponenten hatte zur<br />
Folge, dass die technischen Leistungen ein eigenes<br />
Gewicht bekamen. In anderen Ländern, z.B.<br />
in Frankreich, wird die Aufteilung der einheitlichen<br />
Leistung als Verlust der zahnärztlichen<br />
Kompetenz angesehen. <strong>Die</strong> Gefahr bestätigte<br />
sich insofern, als Zahntechniker ihre Leistung<br />
nicht mehr als Hilfsleistung für den Zahnarzt,<br />
sondern als eigenständige Leistung betrachteten.<br />
Sie sprachen und sprechen davon, dass der<br />
Zahnarzt den Zahnersatz „verordne“, wie etwa<br />
der Arzt die Leistung des Apothekers oder des<br />
Optikers.<br />
Zahnersatz wird nicht „verordnet”<br />
Der Vergleich ist aber falsch. Mit der Verordnung<br />
überlässt der Arzt die Versorgung des<br />
Patienten dem die Verordnung Ausführenden.<br />
Der Zahnarzt nimmt dagegen mit der Eingliederung<br />
die Versorgung selbst vor. Der Patient tritt in<br />
unmittelbare Vertragsbeziehungen zu Apotheker<br />
und Optiker, nicht aber zum Zahntechniker.<br />
Aber inzwischen vereinbaren Krankenkassen mit<br />
Zahntechnikern die Vergütungen. <strong>Die</strong> Zahnärzte<br />
müssen diesen Vereinbarungen folgen, ja müssen<br />
sogar eine fünfprozentige Minderung der in<br />
Von Rothenburg nach Berlin<br />
Praxislaboratorien erbrachten technischen Leistungen<br />
hinnehmen. <strong>Die</strong>s, obwohl eine Untersuchung<br />
des Bundesfinanzministeriums ergeben<br />
hatte, dass ein Wettbewerbsnachteil gewerblicher<br />
Laboratorien gegenüber Praxislaboratorien,<br />
womit der Abschlag begründet wurde, nicht<br />
besteht.<br />
§30SGB V definiert Zahnersatz als„zahnärztliche<br />
Behandlung und zahntechnische Leistungen“.<br />
Für die Zahntechnik gibt es eigene Regeln.<br />
Nachdem die Zahnärzte sich zur Trennung der<br />
Vergütungen für Behandlung und Technik entschlossen<br />
haben, haben die Zahntechniker die<br />
Regelungen mit den Krankenkassen in der Hand.<br />
Neue Gebührenordnung für Ärzte 1982<br />
Während die Zahnärzte mit ihrer neuen Gebührenordnung<br />
gut zurecht kamen, wurde bei<br />
den Ärzten schon bald die Bugo 65 als nicht<br />
mehr zeitgemäß empfunden. Man half sich mit<br />
einer von der Bundesärztekammer erarbeiteten<br />
Liste analoger Bewertungen. Mit den Bundesverbänden<br />
der Krankenkassen vereinbarte die<br />
Kassenärztliche Bundesvereinigung 1971 einen<br />
Bewertungsmaßstab (BMÄ) in ähnlicher Struktur<br />
wie der Bema der Zahnärzte. Zugrunde legten<br />
die Partner des Bundesmantelvertrages Ärzte die<br />
Gebührenordnung 1965, bezogen die inzwischen<br />
entwickelten analogen Bewertungen ein<br />
und bewerteten einige wichtige Leistungspositionen<br />
neu. 1977 gaben die Ärzte, gezwungen<br />
durch das Kostendämpfungsgesetz, die Zweiteilung<br />
der Gebühren in die Ersatzkassen Adgo<br />
und den BMÄ auf und vereinbarten den Einheitlichen<br />
Bewertungsmaßstab (EBM). Er wurde<br />
Grundlage des Leistungsverzeichnisses der<br />
Gebührenordnung 1982 (GOÄ). Als Einfachsätze<br />
wurden die mit den Ersatzkassen vereinbarten<br />
Gebühren herangezogen.<br />
Beschränkung der Vertragsfreiheit<br />
Grundlegend geändert wurden die dem Leistungsverzeichnis<br />
vorangehenden Paragraphen.<br />
Der Vorrang freier Vereinbarungen vor der Gebührenordnung<br />
wurde abgeschafft. Nur die<br />
Höhe der Vergütung können Arzt und Patient<br />
noch abweichend von der Gebührenordnung<br />
vereinbaren, und dies nur unter Einhaltung eines<br />
besonderen Rituals. <strong>Die</strong> Vereinbarung muss vor<br />
der Behandlung in einem Schriftstück erfolgen,<br />
das keine weiteren Erklärungen enthalten darf<br />
als den obligatorischen Hinweis, dass die Erstattung<br />
(durch Beihilfe, private Krankenversicher-<br />
ort<br />
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Grußsw