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Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...

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zahngesunde Mensch. <strong>Die</strong> Beihilfe wurde durch<br />

Verwaltungsgerichtsurteile gezwungen, die Beschränkung<br />

auf den vierfachen Satz aufzugeben<br />

und Material- und Laborkosten gesondert zu<br />

erstatten. Ihre Erstattung wurde nach der Bugo<br />

zur Selbstverständlichkeit.<br />

Material- und Laborkosten<br />

Neben den für die einzelnen Leistungen festgesetzten<br />

Gebühren können die zahntechnischen<br />

Laborkosten berechnet werden, hieß es in<br />

§ 3 Bugo. Auf die Erstattung dieser Kosten und<br />

ihren gesonderten Ausweis in der Rechnung<br />

hatte der BDZ besonderen Wert gelegt. Damit<br />

wurde eine weit verbreitete Übung, zahnärztliche<br />

Leistung sowie Material- und Laborkosten<br />

in einer Summe zu erfassen – etwa: Krone 200<br />

DM – aufgegeben. Der BDZ wollte klar ausweisen,<br />

wieviel für die zahnärztliche Behandlung<br />

und wieviel für die davon getrennte technische<br />

Leistung bezahlt wurde. <strong>Die</strong> Faustregel<br />

damals lautete, dass die zahnärztliche Leistung<br />

zwei Drittel der Gesamtsumme, die technische<br />

Leistung ein Drittel ausmachen sollte. Später<br />

verschob sich das Verhältnis ganz eindeutig zu<br />

Lasten des zahnärztlichen Honorars, das weit<br />

weniger als die Hälfte der Gesamtkosten beträgt.<br />

<strong>Die</strong> Aufteilung in zwei Komponenten hatte zur<br />

Folge, dass die technischen Leistungen ein eigenes<br />

Gewicht bekamen. In anderen Ländern, z.B.<br />

in Frankreich, wird die Aufteilung der einheitlichen<br />

Leistung als Verlust der zahnärztlichen<br />

Kompetenz angesehen. <strong>Die</strong> Gefahr bestätigte<br />

sich insofern, als Zahntechniker ihre Leistung<br />

nicht mehr als Hilfsleistung für den Zahnarzt,<br />

sondern als eigenständige Leistung betrachteten.<br />

Sie sprachen und sprechen davon, dass der<br />

Zahnarzt den Zahnersatz „verordne“, wie etwa<br />

der Arzt die Leistung des Apothekers oder des<br />

Optikers.<br />

Zahnersatz wird nicht „verordnet”<br />

Der Vergleich ist aber falsch. Mit der Verordnung<br />

überlässt der Arzt die Versorgung des<br />

Patienten dem die Verordnung Ausführenden.<br />

Der Zahnarzt nimmt dagegen mit der Eingliederung<br />

die Versorgung selbst vor. Der Patient tritt in<br />

unmittelbare Vertragsbeziehungen zu Apotheker<br />

und Optiker, nicht aber zum Zahntechniker.<br />

Aber inzwischen vereinbaren Krankenkassen mit<br />

Zahntechnikern die Vergütungen. <strong>Die</strong> Zahnärzte<br />

müssen diesen Vereinbarungen folgen, ja müssen<br />

sogar eine fünfprozentige Minderung der in<br />

Von Rothenburg nach Berlin<br />

Praxislaboratorien erbrachten technischen Leistungen<br />

hinnehmen. <strong>Die</strong>s, obwohl eine Untersuchung<br />

des Bundesfinanzministeriums ergeben<br />

hatte, dass ein Wettbewerbsnachteil gewerblicher<br />

Laboratorien gegenüber Praxislaboratorien,<br />

womit der Abschlag begründet wurde, nicht<br />

besteht.<br />

§30SGB V definiert Zahnersatz als„zahnärztliche<br />

Behandlung und zahntechnische Leistungen“.<br />

Für die Zahntechnik gibt es eigene Regeln.<br />

Nachdem die Zahnärzte sich zur Trennung der<br />

Vergütungen für Behandlung und Technik entschlossen<br />

haben, haben die Zahntechniker die<br />

Regelungen mit den Krankenkassen in der Hand.<br />

Neue Gebührenordnung für Ärzte 1982<br />

Während die Zahnärzte mit ihrer neuen Gebührenordnung<br />

gut zurecht kamen, wurde bei<br />

den Ärzten schon bald die Bugo 65 als nicht<br />

mehr zeitgemäß empfunden. Man half sich mit<br />

einer von der Bundesärztekammer erarbeiteten<br />

Liste analoger Bewertungen. Mit den Bundesverbänden<br />

der Krankenkassen vereinbarte die<br />

Kassenärztliche Bundesvereinigung 1971 einen<br />

Bewertungsmaßstab (BMÄ) in ähnlicher Struktur<br />

wie der Bema der Zahnärzte. Zugrunde legten<br />

die Partner des Bundesmantelvertrages Ärzte die<br />

Gebührenordnung 1965, bezogen die inzwischen<br />

entwickelten analogen Bewertungen ein<br />

und bewerteten einige wichtige Leistungspositionen<br />

neu. 1977 gaben die Ärzte, gezwungen<br />

durch das Kostendämpfungsgesetz, die Zweiteilung<br />

der Gebühren in die Ersatzkassen Adgo<br />

und den BMÄ auf und vereinbarten den Einheitlichen<br />

Bewertungsmaßstab (EBM). Er wurde<br />

Grundlage des Leistungsverzeichnisses der<br />

Gebührenordnung 1982 (GOÄ). Als Einfachsätze<br />

wurden die mit den Ersatzkassen vereinbarten<br />

Gebühren herangezogen.<br />

Beschränkung der Vertragsfreiheit<br />

Grundlegend geändert wurden die dem Leistungsverzeichnis<br />

vorangehenden Paragraphen.<br />

Der Vorrang freier Vereinbarungen vor der Gebührenordnung<br />

wurde abgeschafft. Nur die<br />

Höhe der Vergütung können Arzt und Patient<br />

noch abweichend von der Gebührenordnung<br />

vereinbaren, und dies nur unter Einhaltung eines<br />

besonderen Rituals. <strong>Die</strong> Vereinbarung muss vor<br />

der Behandlung in einem Schriftstück erfolgen,<br />

das keine weiteren Erklärungen enthalten darf<br />

als den obligatorischen Hinweis, dass die Erstattung<br />

(durch Beihilfe, private Krankenversicher-<br />

ort<br />

37 |<br />

Grußsw

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