14.12.2012 Aufrufe

Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...

Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...

Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Leistet der Zahnarzt Zahnersatz an den<br />

Versicherten oder an die Krankenkasse?<br />

Der BDZ sah keinen Anlaß, an der Beurteilung<br />

des Zahnersatzes und der Kieferorthopädie<br />

etwas zu ändern. Anders bei der Umsatzbesteuerung<br />

der Zuschüsse: Hier bemühte er sich<br />

bei Ministerien um eine Freistellung und unterstützte<br />

Rechtsstreitigkeiten vor den Finanzgerichten,<br />

um die Befreiung von der damaligen vierprozentigen<br />

Brutto-Umsatzsteuer zu erreichen. Umsatzsteuerfrei<br />

waren die Leistungen an Krankenkassen,<br />

während zahnärztliche Privatleistungen<br />

umsatzsteuerpflichtig waren. Der Bundesfinanzhof<br />

entschied <strong>1953</strong>, dass auch dann, wenn die<br />

Krankenkasse an den Zahnarzt zahle, keine Leistung<br />

des Zahnarztes an sie erfolge (Bundessteuerblatt<br />

III 1954, S. 269). <strong>Die</strong> Krankenkasse übernehme<br />

nach privatrechtlichen Grundsätzen Teile<br />

der oder die gesamte Schuld des versicherten<br />

Patienten gegenüber dem Zahnarzt. Es handele<br />

sich um eine Leistung des Zahnarztes an den<br />

Patienten, und die Erfüllung der daraus entstehenden<br />

privatrechtlichen Schuld löse beim Zahnarzt<br />

die Umsatzsteuerpflicht aus. <strong>Die</strong>se Entscheidung,<br />

die den privatrechtlichen Charakter<br />

der Beziehungen beim Zahnersatz herausstellte<br />

und den sozialrechtlichen Besonderheiten keine<br />

Bedeutung beimaß, enttäuschte den BDZ und die<br />

Zahnärzteschaft.<br />

Besondere Stellung des Zahnersatzes<br />

Mit der Auffassung, die Versorgung mit Zahnersatz<br />

sei keine ärztliche Behandlung, konnten<br />

sich die Zahnärzte nicht abfinden, war doch<br />

durch das ZHG gerade erst die Anerkennung als<br />

ärztliche Behandlung erreicht worden. Zu befürchten<br />

wäre dann aber gewesen, dass Zahnersatz<br />

zur Pflichtleistung würde, die von der<br />

Krankenkasse vollständig zu zahlen wäre. Dem<br />

stand aber der Erlass von 1943 entgegen, wonach<br />

nur Zuschüsse gewährt wurden. Deshalb war<br />

mit der Anerkennung als ärztliche Behandlung<br />

kein Vertragszwang verbunden. Zuschussleistungen<br />

blieben außerhalb der kassenzahnärztlichen<br />

Versorgung, für die eine „Gesamtvergütung“<br />

als völlige Abgeltung der „Sachleistungen“<br />

von der Krankenkasse gezahlt wurde und für die<br />

Vertrags- und Schiedsamtzwang bestand. Verträge<br />

über schleimhautgetragenen Zahnersatz<br />

wurden als solche anderer, weitgehend privatrechtlicher<br />

Art betrachtet. Sie konnten durch<br />

Kündigung beseitigt werden. <strong>Die</strong> Kündigung<br />

führte zum „vertraglosen Zustand“, in dem die<br />

Von Rothenburg nach Berlin<br />

Zahnärzte ohne Bindung an Krankenkassenverträge<br />

nach der amtlichen Gebührenordnung ihr<br />

Honorar bestimmen konnten.<br />

Bundessozialgericht:<br />

Zahnersatz ist ärztliche Behandlung<br />

<strong>Die</strong>se Beurteilung änderte auch noch nicht<br />

der Umstand, dass das Bundessozialgericht 1966<br />

(zm 1967, S. 1<strong>50</strong>) das „Alsbacher Abkommen“<br />

als Vertrag über die kassenzahnärztliche Versorgung<br />

bezeichnete, weil es sich bei Zahnersatz<br />

um ärztliche Behandlung der Krankheit „Fehlen<br />

von Zähnen” handele. Dabei stützte sich das Gericht<br />

auf die Definition des ZHG. Ein Zwang zu<br />

Vergütungsverträgen wurde damit aber noch nicht<br />

gesehen; die Auffassung, nur bei voller Zahlung<br />

der Krankenkasse könne sie auch die Vergütung<br />

festlegen, blieb auch bei den Krankenkassen bestehen,<br />

obwohl ein maßgeblicher Beamter des<br />

Bundesarbeitsministeriums schon 1957 Vertragsund<br />

Schiedsamtszwang auch für Zahnersatz angenommen<br />

hatte.<br />

Streit um das Krankenversicherungs-<br />

Neuregelungsgesetz 1958<br />

Der vom Bundesarbeitsministerium 1958 vorgelegte<br />

Entwurf eines Krankenversicherungs-Neuregelungsgesetzes<br />

sah vor, dass der „notwendige“<br />

Zahnersatz Sachleistung für Versicherte werden<br />

sollte, die regelmäßig zahnärztliche Betreuung<br />

gesucht hatten. Obwohl es seit 1954 eine Kassenzahnärztliche<br />

Bundesvereinigung gab, geriet der<br />

BDZ in den Wirbel, den dieser Plan auslöste. Er<br />

fühlte sich selbstverständlich dazu berufen, zu<br />

dieser kassenzahnärztlichen Frage Stellung zu<br />

nehmen, ging es doch darum, wie weit der privatrechtliche<br />

Teil, für den sich der BDZ verantwortlich<br />

fühlte, gegenüber dem kassenzahnärztlichen<br />

verteidigt werden konnte – eine Frage, die<br />

auch die BZÄK immer wieder beschäftigt. <strong>Die</strong><br />

Mehrheit im BDZ akzeptierte den Vorschlag des<br />

KVNG und sah in ihm einen Fortschritt. Damit<br />

werde die Versorgung mit Zahnersatz endlich als<br />

ärztliche Behandlung einer Krankheit anerkannt,<br />

was zu dieser Zeit immer noch bestritten wurde.<br />

Finanzielle Nachteile für die Zahnärzte seien<br />

damit nicht verbunden, da als notwendiger Zahnersatz<br />

nur der anzusehen sei, der mit einfachsten<br />

Mitteln zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit<br />

führe, und das tue schon der schleimhautgetragene<br />

Zahnersatz, für den es bis dahin schon<br />

Honorarbindungen durch Verträge mit den Krankenkassen<br />

gab. <strong>Die</strong> Honorarfreiheit für darüber<br />

ort<br />

29 |<br />

Grußsw

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!