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Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...

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insbesondere Prophylaxe, Funktionsanalyse und<br />

Implantologie, für angezeigt, ohne dass ein<br />

wirkliches Bedürfnis nach Änderung empfunden<br />

wurde. <strong>Die</strong> nach der Bugo zulässige Analogie<br />

und der weite Gebührenrahmen hatten sich als<br />

brauchbar erwiesen. Vorschläge für eine neue<br />

Fassung legte der BDZ also mehr aus Pflichtbewusstsein<br />

denn aus eigenem Antrieb vor. Aber<br />

er fand damit kaum Gehör. Zwar konnte in den<br />

vorbereitenden Gesprächen der Referentenentwurf<br />

um einige besonders belastende Punkte<br />

entschärft werden, etwa die Bestimmung, dass<br />

Abdruckmaterialien mit den Gebühren abgegolten<br />

seien. Aber als neue Gebührenordnung<br />

(GOZ) verabschiedete die inzwischen in ihrer<br />

Gesamtheit verantwortliche Bundesregierung<br />

ein Werk, in dem der BDZ seine Vorschläge<br />

nicht wiederfand. <strong>Die</strong> einleitenden Bestimmungen<br />

wurden nach dem Vorbild der GOÄ gestaltet,<br />

also Einschränkung der Vertragsfreiheit,<br />

Beschränkung des Gebührenrahmens, Begründungszwang<br />

bei Überschreitung des Mittelwertes<br />

und Auflagen für die Rechnungslegung.<br />

Nicht zulässig ist nach der GOZ eine Vereinbarung<br />

abweichend von den Leistungsansätzen<br />

der Gebührenordnung. Zahnarzt und Patient<br />

können nicht mehr ein Gesamthonorar für eine<br />

einheitliche Leistung vereinbaren, etwa einen<br />

Betrag für alle mit der Eingliederung einer<br />

Brücke verbundenen Leistungen. Begründet<br />

wird das Verbot damit, solche Vereinbarungen<br />

machten Erstattungsstellen ihre Arbeit unmöglich.<br />

Sie müssten fest von der Gebührenordnung<br />

vorgegebene Bezugsgrößen haben.<br />

Zahnärzten fiel anfangs schwer, diese Notwenigkeit<br />

einzusehen. Viele hielten es für ausreichend,<br />

sich zu erlauben, für zahnärztliche<br />

Bemühungen in einer bestimmten Zeit einen<br />

bestimmten Betrag zu berechnen. Es kam zu<br />

Gerichtsurteilen, die Zahnärzte zur nachprüfbaren<br />

Rechnungslegung verpflichteten. Nur zögerlich<br />

war man hierzu bereit. Der BDZ wollte<br />

zunächst nur anerkennen, Gesamtbeträge getrennt<br />

nach konservierend-chirurgischer und<br />

prothetischer Behandlung anzugeben. Aber der<br />

Zwang der Erstattungsstellen, nach den einzelnen<br />

Leistungen der Gebührenordnung vorzugehen,<br />

führte dazu, dass bei jeder Leistung der<br />

Ansatz der Gebührenordnung und der Betrag<br />

anzugeben war.<br />

Gleichwohl bestand der BDZ darauf, auch<br />

Vereinbarungen abweichend von den Leistungsansätzen<br />

zuzulassen, jedenfalls dann, wenn<br />

Erstattungsstellen auch ohne Aufgliederung zurecht<br />

kommen. Bei den 1998 eingeführten Fest-<br />

zuschüssen wäre eine solche Möglichkeit hilfreich<br />

gewesen. Sie hätte die Schwierigkeiten<br />

vermieden, die als Grund für das Scheitern der<br />

Festzuschüsse angeführt werden. „<strong>Die</strong> Erfahrung<br />

mit Festzuschüssen hat gezeigt, dass die Standardisierung<br />

der Festzuschüsse in bestimmten<br />

Fällen, insbesondere in Härtefällen, zu Problemen<br />

führt, die in einem standardisierten Festzuschusssystem<br />

nie vollkommen ausgeschlossen<br />

werden können“ und „insbesondere bei Versicherten,<br />

die Anspruch auf eine vollständige<br />

Befreiung von den Kosten nach § 61 haben, hat<br />

dieses System zu hohen Zuzahlungen geführt<br />

und damit die vollständige Freistellung nicht<br />

gewährleistet“, heißt es in der Begründung des<br />

Gesetzes, durch das Festzuschüsse wieder abgeschafft<br />

wurden. <strong>Die</strong> Schwierigkeiten wären<br />

vermieden worden, wenn in Härtefällen die<br />

Beträge, die für die Erstattung vorgesehen<br />

waren, hätten vereinbart werden können.<br />

Beschränkung der Analogie<br />

und der Verweisung in die GOÄ<br />

Von Rothenburg nach Berlin<br />

Weitergehend als in der GOÄ wurden die<br />

Verweisung in die andere Gebührenordnung<br />

und die Analogie beschränkt. Nur noch einzelne,<br />

besonders benannte Positionen aus der<br />

GOÄ darf der Zahnarzt abrechnen, und die analoge<br />

Bewertung von nicht in den Gebührenordnungen<br />

enthaltenen Leistungen scheidet<br />

ganz aus.<br />

<strong>Die</strong> GOZ erhebt den Anspruch, alle denkbaren<br />

Leistungen zu enthalten; was hier nicht aufgeführt<br />

ist, darf es nicht geben. So sind beispielsweise<br />

naturheilkundliche Maßnahmen in der<br />

Zahnheilkunde nicht von der Gebührenordnung<br />

gedeckt. Eine Ausnahme wird nur für nach dem<br />

Inkrafttreten der Gebührenordnung entwickelte<br />

Leistungen gemacht. <strong>Die</strong> weitergehenden Einschränkungen<br />

wurden mit schlechten Erfahrungen<br />

mit der GOÄ begründet, und die GOZ<br />

nahm die für Ärzte vorgesehenen Änderungen<br />

vorweg. Zu den angedrohten Änderungen in der<br />

GOÄ ist es allerdings nie gekommen, die Benachteiligungen<br />

trafen also nur die Zahnärzte.<br />

Keine Gebührenerhöhung seit 1965<br />

Benachteiligt fühlten sich die Zahnärzte auch<br />

deshalb, weil die neue Gebührenordnung keine<br />

Erhöhung gegenüber 1965 brachte. Erklärtes Ziel<br />

der Bundesregierung war eine „kostenneutrale“<br />

Umstellung der Bugo auf die GOZ. Der BDZ<br />

kam anhand von Beispielrechnungen zu dem<br />

ort<br />

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Grußsw

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