Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...
Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...
Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
insbesondere Prophylaxe, Funktionsanalyse und<br />
Implantologie, für angezeigt, ohne dass ein<br />
wirkliches Bedürfnis nach Änderung empfunden<br />
wurde. <strong>Die</strong> nach der Bugo zulässige Analogie<br />
und der weite Gebührenrahmen hatten sich als<br />
brauchbar erwiesen. Vorschläge für eine neue<br />
Fassung legte der BDZ also mehr aus Pflichtbewusstsein<br />
denn aus eigenem Antrieb vor. Aber<br />
er fand damit kaum Gehör. Zwar konnte in den<br />
vorbereitenden Gesprächen der Referentenentwurf<br />
um einige besonders belastende Punkte<br />
entschärft werden, etwa die Bestimmung, dass<br />
Abdruckmaterialien mit den Gebühren abgegolten<br />
seien. Aber als neue Gebührenordnung<br />
(GOZ) verabschiedete die inzwischen in ihrer<br />
Gesamtheit verantwortliche Bundesregierung<br />
ein Werk, in dem der BDZ seine Vorschläge<br />
nicht wiederfand. <strong>Die</strong> einleitenden Bestimmungen<br />
wurden nach dem Vorbild der GOÄ gestaltet,<br />
also Einschränkung der Vertragsfreiheit,<br />
Beschränkung des Gebührenrahmens, Begründungszwang<br />
bei Überschreitung des Mittelwertes<br />
und Auflagen für die Rechnungslegung.<br />
Nicht zulässig ist nach der GOZ eine Vereinbarung<br />
abweichend von den Leistungsansätzen<br />
der Gebührenordnung. Zahnarzt und Patient<br />
können nicht mehr ein Gesamthonorar für eine<br />
einheitliche Leistung vereinbaren, etwa einen<br />
Betrag für alle mit der Eingliederung einer<br />
Brücke verbundenen Leistungen. Begründet<br />
wird das Verbot damit, solche Vereinbarungen<br />
machten Erstattungsstellen ihre Arbeit unmöglich.<br />
Sie müssten fest von der Gebührenordnung<br />
vorgegebene Bezugsgrößen haben.<br />
Zahnärzten fiel anfangs schwer, diese Notwenigkeit<br />
einzusehen. Viele hielten es für ausreichend,<br />
sich zu erlauben, für zahnärztliche<br />
Bemühungen in einer bestimmten Zeit einen<br />
bestimmten Betrag zu berechnen. Es kam zu<br />
Gerichtsurteilen, die Zahnärzte zur nachprüfbaren<br />
Rechnungslegung verpflichteten. Nur zögerlich<br />
war man hierzu bereit. Der BDZ wollte<br />
zunächst nur anerkennen, Gesamtbeträge getrennt<br />
nach konservierend-chirurgischer und<br />
prothetischer Behandlung anzugeben. Aber der<br />
Zwang der Erstattungsstellen, nach den einzelnen<br />
Leistungen der Gebührenordnung vorzugehen,<br />
führte dazu, dass bei jeder Leistung der<br />
Ansatz der Gebührenordnung und der Betrag<br />
anzugeben war.<br />
Gleichwohl bestand der BDZ darauf, auch<br />
Vereinbarungen abweichend von den Leistungsansätzen<br />
zuzulassen, jedenfalls dann, wenn<br />
Erstattungsstellen auch ohne Aufgliederung zurecht<br />
kommen. Bei den 1998 eingeführten Fest-<br />
zuschüssen wäre eine solche Möglichkeit hilfreich<br />
gewesen. Sie hätte die Schwierigkeiten<br />
vermieden, die als Grund für das Scheitern der<br />
Festzuschüsse angeführt werden. „<strong>Die</strong> Erfahrung<br />
mit Festzuschüssen hat gezeigt, dass die Standardisierung<br />
der Festzuschüsse in bestimmten<br />
Fällen, insbesondere in Härtefällen, zu Problemen<br />
führt, die in einem standardisierten Festzuschusssystem<br />
nie vollkommen ausgeschlossen<br />
werden können“ und „insbesondere bei Versicherten,<br />
die Anspruch auf eine vollständige<br />
Befreiung von den Kosten nach § 61 haben, hat<br />
dieses System zu hohen Zuzahlungen geführt<br />
und damit die vollständige Freistellung nicht<br />
gewährleistet“, heißt es in der Begründung des<br />
Gesetzes, durch das Festzuschüsse wieder abgeschafft<br />
wurden. <strong>Die</strong> Schwierigkeiten wären<br />
vermieden worden, wenn in Härtefällen die<br />
Beträge, die für die Erstattung vorgesehen<br />
waren, hätten vereinbart werden können.<br />
Beschränkung der Analogie<br />
und der Verweisung in die GOÄ<br />
Von Rothenburg nach Berlin<br />
Weitergehend als in der GOÄ wurden die<br />
Verweisung in die andere Gebührenordnung<br />
und die Analogie beschränkt. Nur noch einzelne,<br />
besonders benannte Positionen aus der<br />
GOÄ darf der Zahnarzt abrechnen, und die analoge<br />
Bewertung von nicht in den Gebührenordnungen<br />
enthaltenen Leistungen scheidet<br />
ganz aus.<br />
<strong>Die</strong> GOZ erhebt den Anspruch, alle denkbaren<br />
Leistungen zu enthalten; was hier nicht aufgeführt<br />
ist, darf es nicht geben. So sind beispielsweise<br />
naturheilkundliche Maßnahmen in der<br />
Zahnheilkunde nicht von der Gebührenordnung<br />
gedeckt. Eine Ausnahme wird nur für nach dem<br />
Inkrafttreten der Gebührenordnung entwickelte<br />
Leistungen gemacht. <strong>Die</strong> weitergehenden Einschränkungen<br />
wurden mit schlechten Erfahrungen<br />
mit der GOÄ begründet, und die GOZ<br />
nahm die für Ärzte vorgesehenen Änderungen<br />
vorweg. Zu den angedrohten Änderungen in der<br />
GOÄ ist es allerdings nie gekommen, die Benachteiligungen<br />
trafen also nur die Zahnärzte.<br />
Keine Gebührenerhöhung seit 1965<br />
Benachteiligt fühlten sich die Zahnärzte auch<br />
deshalb, weil die neue Gebührenordnung keine<br />
Erhöhung gegenüber 1965 brachte. Erklärtes Ziel<br />
der Bundesregierung war eine „kostenneutrale“<br />
Umstellung der Bugo auf die GOZ. Der BDZ<br />
kam anhand von Beispielrechnungen zu dem<br />
ort<br />
39 |<br />
Grußsw