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Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...

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Grußsw<br />

ort<br />

| 34<br />

Von Rothenburg nach Berlin<br />

Weg von der „Preugo“<br />

Dabei traf er in der Preußischen Gebührenordnung<br />

(Preugo) von 1924 auf ein völlig veraltetes<br />

Regelwerk. In dieser für Ärzte wie Zahnärzte<br />

gleichermaßen gültigen Gebührenordnung<br />

waren für die Zahnheilkunde nur einige wenige,<br />

meist überholte Leistungsansätze enthalten.<br />

Als Gebühren waren zur Gründungszeit des<br />

BDZ beispielsweise für die Beratung eines<br />

Zahnkranken einschließlich Untersuchung des<br />

Mundes in Nr. 1a des für Privatpatienten geltenden<br />

Teils III 1,<strong>50</strong> – 20 DM vorgesehen. Wenn<br />

man in dieser breiten Gebührenspanne den Mittelwert<br />

ansetzte, waren das immerhin 10,75 DM<br />

– für die Verhältnisse <strong>1953</strong> war das viel Geld.<br />

Allerdings kam der Mittelwert damals nur wenig<br />

zur Anwendung, das setzte sich erst später<br />

durch. Für eine Amalgamfüllung, gleich wie<br />

vielflächig, gab es nach Preugo III 24c einen<br />

Gebührenwert zwischen 4,<strong>50</strong> und 20 DM.<br />

Gebühren bei Krankenkassen<br />

Es waren nicht so sehr die Gebühren für<br />

Privatpatienten, die die Zahnärzte drückten,<br />

sondern die des Teils IV der Preugo „Gebühren<br />

für Zahnärzte bei Krankenkassen und Fürsorgeverbänden“.<br />

Hier galten zur Gründungszeit des<br />

BDZ Festsätze, die folgende Honorarbeträge<br />

vorsahen: Je 1 DM für Beratung und Untersuchung<br />

oder das Entfernen eines Zahnes, auch<br />

eines mehrwurzeligen. 2,<strong>50</strong> DM gab es für<br />

eine ein- oder mehrflächige Füllung, eine<br />

Füllung „mit Vorbehandlung“, d.h. Wurzelbehandlung<br />

(Mortalamputation) brachte 5 DM.<br />

Zwar wurden die Gebühren der Preugo IV kurz<br />

nach Gründung des BDZ für Beratungen und<br />

Füllungen um <strong>50</strong> Prozent, die anderen Leistungen<br />

um 20 Prozent erhöht – aber auch die sich<br />

daraus ergebenden Sätze waren so niedrig, dass<br />

Zahnärzte sie unerträglich fanden. Und die<br />

Kassenzahnärzte erhielten nicht einmal diese<br />

Beträge. <strong>Die</strong> Krankenkassen leisteten eine Kopfpauschale,<br />

die sich nach ihren Ausgaben<br />

1932/33 richtete. Das erlaubte nur die Verteilung<br />

einer „Quote“. <strong>Die</strong>se unterschied sich von Kasse<br />

zu Kasse und lag 1954 im Durchschnitt für<br />

Zahnärzte bei 74,41 Prozent und für Dentisten<br />

bei 69,03 Prozent der Sätze der Preugo IV.<br />

BDZ als Vertragspartner der<br />

Krankenkassen von Preugo IV betroffen<br />

Der BDZ führte Vergütungsverhandlungen<br />

mit Krankenkassen und war deshalb von den<br />

Vorgaben der Preugo IV unmittelbar betroffen.<br />

Sein Ziel war es, die Gebühren des Teils IV so<br />

weit erhöht zu bekommen, dass sie über den<br />

tatsächlich gezahlten Kassensätzen lagen. Ein<br />

Verhandlungsziel war es, die Kassenvergütungen<br />

an die Sätze der Gebührenordnung heranzuführen.<br />

Eines der damaligen Argumente lautete,<br />

die Krankenkassen-Vergütungen lägen unter den<br />

„Armensätzen“ der Fürsorgeverbände. Zumindest<br />

diesen Mindestbetrag müssten die Krankenkassen<br />

zahlen, forderte der BDZ. Als 1957 die<br />

Preugo IV-Gebühren um 33,3 Prozent erhöht<br />

wurden, entstand wieder ein deutlicher Vorsprung<br />

vor den tatsächlich von den Krankenkassen<br />

gezahlten Vergütungen.<br />

Mit den Ersatzkassen konnte der BDZ zwar<br />

eine Vergütung nach Einzelleistungen vereinbaren<br />

und sich von der Preugo IV lösen, aber auch<br />

die Ersatzkassen-Gebührenordnung war weit<br />

von der Angemessenheit entfernt. Später gelang<br />

es dann nicht mehr, mit den Ersatzkassen vorzupreschen,<br />

sie blieben sogar hinter den RVO-<br />

Kassen zurück und mussten 1961 erst durch<br />

einen „vertraglosen Zustand“ zur Übernahme<br />

des „Bewertungsmaßstabes“ (Bema) gezwungen<br />

werden.<br />

Zuständigkeiten für den Erlass der<br />

Gebührenordnung<br />

§ 15 ZHG beschränkte sich darauf, die Zuständigkeit<br />

des Bundesministers des Innern zum<br />

Erlass einer Gebührenordnung für Zahnärzte<br />

auszusprechen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der<br />

Ermächtigung, deren Bestimmung Artikel 80<br />

Grundgesetz fordert, wurden erst bei einer<br />

späteren Änderung des ZHG dahin festgelegt,<br />

dass es Mindest- und Höchstsätze geben und<br />

den berechtigten Interessen der Zahnärzte und<br />

der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten<br />

Rechnung getragen werden müsse.<br />

Teil III Preugo, die Privatgebührenordnung<br />

für zahnärztliche Leistungen, wurde bei den<br />

Preugo-Erhöhungen <strong>1953</strong> und 1957 vom Wirtschaftsminister<br />

mit Geltung für die Ärzte geändert,<br />

während der Innenminister die Änderung<br />

des Teils III für die Zahnärzte nachvollzog und<br />

Teil IV in ähnlichem Umfang erhöhte. Der<br />

Innenminister sah sich nicht in der Lage, im Teil<br />

IV einen höheren Prozentsatz der Steigerung zu<br />

verordnen als der Wirtschaftsminister für Teil<br />

I – III gewählt hatte, obwohl Teil IV deutlich<br />

schlechter als die anderen Teile war.

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