Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...
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Grußsw<br />
ort<br />
| 34<br />
Von Rothenburg nach Berlin<br />
Weg von der „Preugo“<br />
Dabei traf er in der Preußischen Gebührenordnung<br />
(Preugo) von 1924 auf ein völlig veraltetes<br />
Regelwerk. In dieser für Ärzte wie Zahnärzte<br />
gleichermaßen gültigen Gebührenordnung<br />
waren für die Zahnheilkunde nur einige wenige,<br />
meist überholte Leistungsansätze enthalten.<br />
Als Gebühren waren zur Gründungszeit des<br />
BDZ beispielsweise für die Beratung eines<br />
Zahnkranken einschließlich Untersuchung des<br />
Mundes in Nr. 1a des für Privatpatienten geltenden<br />
Teils III 1,<strong>50</strong> – 20 DM vorgesehen. Wenn<br />
man in dieser breiten Gebührenspanne den Mittelwert<br />
ansetzte, waren das immerhin 10,75 DM<br />
– für die Verhältnisse <strong>1953</strong> war das viel Geld.<br />
Allerdings kam der Mittelwert damals nur wenig<br />
zur Anwendung, das setzte sich erst später<br />
durch. Für eine Amalgamfüllung, gleich wie<br />
vielflächig, gab es nach Preugo III 24c einen<br />
Gebührenwert zwischen 4,<strong>50</strong> und 20 DM.<br />
Gebühren bei Krankenkassen<br />
Es waren nicht so sehr die Gebühren für<br />
Privatpatienten, die die Zahnärzte drückten,<br />
sondern die des Teils IV der Preugo „Gebühren<br />
für Zahnärzte bei Krankenkassen und Fürsorgeverbänden“.<br />
Hier galten zur Gründungszeit des<br />
BDZ Festsätze, die folgende Honorarbeträge<br />
vorsahen: Je 1 DM für Beratung und Untersuchung<br />
oder das Entfernen eines Zahnes, auch<br />
eines mehrwurzeligen. 2,<strong>50</strong> DM gab es für<br />
eine ein- oder mehrflächige Füllung, eine<br />
Füllung „mit Vorbehandlung“, d.h. Wurzelbehandlung<br />
(Mortalamputation) brachte 5 DM.<br />
Zwar wurden die Gebühren der Preugo IV kurz<br />
nach Gründung des BDZ für Beratungen und<br />
Füllungen um <strong>50</strong> Prozent, die anderen Leistungen<br />
um 20 Prozent erhöht – aber auch die sich<br />
daraus ergebenden Sätze waren so niedrig, dass<br />
Zahnärzte sie unerträglich fanden. Und die<br />
Kassenzahnärzte erhielten nicht einmal diese<br />
Beträge. <strong>Die</strong> Krankenkassen leisteten eine Kopfpauschale,<br />
die sich nach ihren Ausgaben<br />
1932/33 richtete. Das erlaubte nur die Verteilung<br />
einer „Quote“. <strong>Die</strong>se unterschied sich von Kasse<br />
zu Kasse und lag 1954 im Durchschnitt für<br />
Zahnärzte bei 74,41 Prozent und für Dentisten<br />
bei 69,03 Prozent der Sätze der Preugo IV.<br />
BDZ als Vertragspartner der<br />
Krankenkassen von Preugo IV betroffen<br />
Der BDZ führte Vergütungsverhandlungen<br />
mit Krankenkassen und war deshalb von den<br />
Vorgaben der Preugo IV unmittelbar betroffen.<br />
Sein Ziel war es, die Gebühren des Teils IV so<br />
weit erhöht zu bekommen, dass sie über den<br />
tatsächlich gezahlten Kassensätzen lagen. Ein<br />
Verhandlungsziel war es, die Kassenvergütungen<br />
an die Sätze der Gebührenordnung heranzuführen.<br />
Eines der damaligen Argumente lautete,<br />
die Krankenkassen-Vergütungen lägen unter den<br />
„Armensätzen“ der Fürsorgeverbände. Zumindest<br />
diesen Mindestbetrag müssten die Krankenkassen<br />
zahlen, forderte der BDZ. Als 1957 die<br />
Preugo IV-Gebühren um 33,3 Prozent erhöht<br />
wurden, entstand wieder ein deutlicher Vorsprung<br />
vor den tatsächlich von den Krankenkassen<br />
gezahlten Vergütungen.<br />
Mit den Ersatzkassen konnte der BDZ zwar<br />
eine Vergütung nach Einzelleistungen vereinbaren<br />
und sich von der Preugo IV lösen, aber auch<br />
die Ersatzkassen-Gebührenordnung war weit<br />
von der Angemessenheit entfernt. Später gelang<br />
es dann nicht mehr, mit den Ersatzkassen vorzupreschen,<br />
sie blieben sogar hinter den RVO-<br />
Kassen zurück und mussten 1961 erst durch<br />
einen „vertraglosen Zustand“ zur Übernahme<br />
des „Bewertungsmaßstabes“ (Bema) gezwungen<br />
werden.<br />
Zuständigkeiten für den Erlass der<br />
Gebührenordnung<br />
§ 15 ZHG beschränkte sich darauf, die Zuständigkeit<br />
des Bundesministers des Innern zum<br />
Erlass einer Gebührenordnung für Zahnärzte<br />
auszusprechen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der<br />
Ermächtigung, deren Bestimmung Artikel 80<br />
Grundgesetz fordert, wurden erst bei einer<br />
späteren Änderung des ZHG dahin festgelegt,<br />
dass es Mindest- und Höchstsätze geben und<br />
den berechtigten Interessen der Zahnärzte und<br />
der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten<br />
Rechnung getragen werden müsse.<br />
Teil III Preugo, die Privatgebührenordnung<br />
für zahnärztliche Leistungen, wurde bei den<br />
Preugo-Erhöhungen <strong>1953</strong> und 1957 vom Wirtschaftsminister<br />
mit Geltung für die Ärzte geändert,<br />
während der Innenminister die Änderung<br />
des Teils III für die Zahnärzte nachvollzog und<br />
Teil IV in ähnlichem Umfang erhöhte. Der<br />
Innenminister sah sich nicht in der Lage, im Teil<br />
IV einen höheren Prozentsatz der Steigerung zu<br />
verordnen als der Wirtschaftsminister für Teil<br />
I – III gewählt hatte, obwohl Teil IV deutlich<br />
schlechter als die anderen Teile war.