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Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...

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heit waren, mussten sie konsequent auch innerhalb<br />

der Praxen eine Grenze setzen. <strong>Die</strong>se<br />

Grenze war das Lippenrot. Darüber durfte keine<br />

Hilfskraft hinausgehen. Kurz vor dem Inkrafttreten<br />

des ZHG wurde in § 16 einer „Berufsordnung<br />

für die deutschen Zahnärzte“ beschlossen:<br />

„<strong>Die</strong> Beschäftigung nichtapprobierter Personen<br />

am Patienten ist verboten.“ <strong>Die</strong>se Bestimmung<br />

findet sich in späteren Berufsordnungen nicht<br />

mehr. Sie wird der Wirklichkeit in den Zahnarztpraxen<br />

und dem ZHG nicht gerecht. <strong>Die</strong><br />

„Zweihandzahnheilkunde“ lässt sich bei fortgeschrittener<br />

Wissenschaft und Technik nicht halten.<br />

Das ZHG ist dahin auszulegen, dass eine<br />

nach Anweisung und unter Aufsicht des Zahnarztes<br />

tätige Kraft nicht „behandelt“, sondern<br />

Hilfe bei der vom Zahnarzt allein zu verantwortenden<br />

Behandlung leistet. Der Bundesgerichtshof<br />

hat sogar die einem Zahntechniker übertragene<br />

Behandlungsplanung nicht als Verstoß<br />

gegen das ZHG bezeichnet (zm 1973, S. 102).<br />

Das mag straffrei bleiben, ist aber mit der Aufgabe<br />

des Zahnarztes, seine Behandlung selbst<br />

zu verantworten, nicht vereinbar. Wer hat die<br />

Entscheidung des Bundesgerichtshofes provoziert?<br />

Derselbe Zahnarzt, der seinen Kollegen<br />

das Eigenlabor verbieten lassen wollte.<br />

„Ärztliche Behandlung vom Beginn der<br />

Krankheit an“ in der Sozialversicherung<br />

Da es bis 1954 noch keine Kassenzahnärztliche<br />

Bundesvereinigung gab, redete der BDZ<br />

auch in Fragen der Sozialversicherung mit. Er<br />

musste sich also auch damit auseinandersetzen,<br />

dass in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

(GKV) den Versicherten „ärztliche Behandlung<br />

vom Beginn der Krankheit an“ zu gewähren<br />

war, und zwar ohne jede Einschränkung. Das<br />

galt auch für die Zahnheilkunde, in der nach<br />

§ 122 RVO neben Ärzten „auch Zahnärzte“ tätig<br />

sein durften. Als Krankheit galt schon seit den<br />

ersten Zeiten der GKV nach der Rechtsprechung<br />

des Preußischen Oberverwaltungsgerichts und<br />

des Reichsversicherungsamtes jede Abweichung<br />

von der Norm, die der ärztlichen Behandlung<br />

bedarf. <strong>Die</strong>sen Maßstab hat das Zahnheilkundegesetz<br />

in § 1 übernommen. Legt man ihn nach<br />

Von Rothenburg nach Berlin<br />

Wenig hilfreich bei der Einordnung der<br />

Tätigkeiten von Hilfskräften hat sich der Gesetzgeber<br />

erwiesen. Gegen den Widerstand der<br />

BZÄK hat er im Gesundheitsstrukturgesetz 1992<br />

in den neuen Absätzen 5 und 6 des § 1 ZHG<br />

beschrieben, welche Aufgaben „insbesondere“<br />

ein Zahnarzt „an dafür qualifiziertes Personal<br />

delegieren“ kann. Es bleibt aber offen, welche<br />

Tätigkeiten genau das sind und welche nicht.<br />

Auch der Begriff des Delegierens wird nicht<br />

näher erläutert. Bedeutet er die Übertragung zur<br />

selbständigen Ausführung oder zum Handeln<br />

nach Anweisung und unter Aufsicht? Wie bemisst<br />

sich die Qualifikation des Personals? <strong>Die</strong><br />

Musterberufsordnung der BZÄK gibt die Antwort<br />

dahingehend, dass die Zahnarzthelferin nur für<br />

Aufgaben eingesetzt werden darf, für die sie<br />

nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet und<br />

gemäß Fortbildungsnachweis der Zahnärztekammer<br />

fortgebildet ist. Dabei gilt der Rahmen<br />

des ZHG. Ärzte, bei denen das Problem noch<br />

komplizierter als bei Zahnärzten ist, kommen<br />

ohne gesetzliche Definitionen aus. Überflüssige<br />

und dabei noch unklare Gesetze schaden einer<br />

Sache immer mehr, als sie ihr nutzen.<br />

Krankheitsbegriff nach dem Zahnheilkunde-<br />

gesetz und den Sozialversicherungsgesetzen<br />

heutigen Erkenntnissen an, wäre jede zahnärztliche<br />

Behandlung Pflichtleistung der Krankenkassen<br />

gewesen. Damals wurden die Dinge<br />

aber anders gesehen: Das Fehlen von Zähnen<br />

wurde nicht als Krankheit, sondern allenfalls als<br />

nicht behandlungsnotwendige Behinderung betrachtet.<br />

Nicht einmal die Karies wurde in der<br />

ersten Zeit der GKV als Krankheit und die<br />

Füllung als ihre Behandlung anerkannt. <strong>Die</strong> einzige<br />

von den Krankenkassen zu gewährende<br />

Behandlung war die Extraktion.<br />

Ausdehnung des Leistungskatalogs<br />

<strong>Die</strong> Zahnärzte nahmen nicht hin, dass ihre<br />

Leistungen nicht als ärztliche Behandlung von<br />

Krankheiten anerkannt wurden. 1917 waren die<br />

Karies und 1935 die „Alveolarpyorrhoe“, wie<br />

man die Parodontitis nannte, als Krankheiten<br />

anerkannt worden.<br />

ort<br />

27 |<br />

Grußsw

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