Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...
Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...
Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
| 68<br />
<strong>Die</strong> nach der bundesstaatlichen Kompetenzordnung<br />
auf landesgesetzlicher Grundlage in<br />
der Rechtsform öffentlich-rechtlicher Körperschaften<br />
mit Pflichtmitgliedschaft errichteten<br />
Kammern der Heilberufe (die Ärzte-, Zahnärzte,<br />
Tierärzte- und Apothekenkammern sowie seit<br />
kurzem die Psychotherapeutenkammern)<br />
werden etwa in § 1 des Heilberufsgesetzes des<br />
Landes NRW ausdrücklich als „berufliche Vertretungen“<br />
der betreffenden Heilberufe apostrophiert.<br />
Zusammen mit den Kammern der Beratungsberufe<br />
in Rechts- und Wirtschaftsfragen<br />
(Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,<br />
Patentanwälte) sowie in Bereichen<br />
technischer Gestaltung (Architekten, Ingenieure)<br />
bilden sie hierzulande eine eindrucksvolle<br />
und traditionsreiche Manifestation freiberuflicher<br />
Selbstverwaltung mit gesetzlich jeweils<br />
näher bestimmtem Auftrag.<br />
Da eine entsprechende bundesgesetzliche<br />
Kompetenzgrundlage für eine in berufsspezifischen<br />
Belangen bundesweit zuständige Dachorganisation<br />
in der Rechtsform einer Körperschaft<br />
des öffentlichen Rechts hier – anders als<br />
etwa im Bereich der Rechtsanwälte (Bundesrechtsanwaltskammer)<br />
und der Notare (Bundesnotarkammer);<br />
Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 des Grundgesetzes<br />
beschränkt die Bundesgesetzgebung<br />
auf Fragen der Berufszulassung 1) – nicht verfügbar<br />
ist, entstand als Vorgängerin der <strong>Bundeszahnärztekammer</strong><br />
im <strong>Jahre</strong> <strong>1953</strong> ein Bundesverband<br />
der Deutschen Zahnärzte auf privatrecht-<br />
Professor Dr. jur. Peter J. Tettinger<br />
Selbstverwaltung in freiberuflichen Kammern<br />
1) Siehe insoweit zuletzt BVerfG, Urteil v. 24.10.2002, EuGRZ 2002, 631 (647) zum Altenpflegege-setz.<br />
2) Vgl. dazu die rechtliche Bestätigung durch BVerwG, NVwZ 1990, 1167 (1168).<br />
3) Siehe zur Rechtmäßigkeit BVerwGE 74, 254 ff.<br />
licher Grundlage, wie dies im übrigen in ähnlicher<br />
Weise bei den anderen Heilberufen geschah<br />
sowie für den Wirtschaftssektor etwa<br />
bereits durch die Gründung des Deutschen<br />
Industrie- und Handelstages (DIHK) 2) und des<br />
Deutschen Handwerkskammertages (DHKT) 3)<br />
gleichfalls geschehen war. Das <strong>50</strong>-jährige Jubiläum<br />
dieser Arbeitsgemeinschaft der Zahnärztekammern<br />
mit bundesweiten Koordinierungsund<br />
Repräsentationsaufgaben bietet gewiss<br />
einen passenden Anlaß für eine Reflexion über<br />
Standort und Zukunftsoptionen einer freiberuflichen<br />
Selbstverwaltung in der Bundesrepublik<br />
Deutschland und der Europäischen Union.<br />
<strong>Die</strong> Selbstverwaltung in freiberuflichen<br />
Kammern sieht sich in der Gegenwart vor allem<br />
drei Herausforderungen gegenüber, die im<br />
folgenden schlaglichtartig beleuchtet werden<br />
sollen. Es handelt sich zum einen um durch die<br />
Gewährleistungen der Berufsfreiheit in Art. 12<br />
GG fundierte Liberalisierungsansätze bei den<br />
einzelnen freien Berufen nach Maßgabe der<br />
jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,<br />
zum zweiten – in allgemeiner<br />
Ausrichtung, aber auch die Kammerorganisationen<br />
einbeziehend – um kritische Reflexionen<br />
zu „Verbändestaat“ und „Neokorporatismus“<br />
sowie schließlich zum dritten auf der Ebene des<br />
Europäischen Gemeinschaftsrechts um an Berufsrechtsregulierungen<br />
anknüpfende Harmonisierungs-<br />
resp. Deregulierungstendenzen zur<br />
Verwirklichung des Binnenmarktes.