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Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...

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<strong>Die</strong> nach der bundesstaatlichen Kompetenzordnung<br />

auf landesgesetzlicher Grundlage in<br />

der Rechtsform öffentlich-rechtlicher Körperschaften<br />

mit Pflichtmitgliedschaft errichteten<br />

Kammern der Heilberufe (die Ärzte-, Zahnärzte,<br />

Tierärzte- und Apothekenkammern sowie seit<br />

kurzem die Psychotherapeutenkammern)<br />

werden etwa in § 1 des Heilberufsgesetzes des<br />

Landes NRW ausdrücklich als „berufliche Vertretungen“<br />

der betreffenden Heilberufe apostrophiert.<br />

Zusammen mit den Kammern der Beratungsberufe<br />

in Rechts- und Wirtschaftsfragen<br />

(Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,<br />

Patentanwälte) sowie in Bereichen<br />

technischer Gestaltung (Architekten, Ingenieure)<br />

bilden sie hierzulande eine eindrucksvolle<br />

und traditionsreiche Manifestation freiberuflicher<br />

Selbstverwaltung mit gesetzlich jeweils<br />

näher bestimmtem Auftrag.<br />

Da eine entsprechende bundesgesetzliche<br />

Kompetenzgrundlage für eine in berufsspezifischen<br />

Belangen bundesweit zuständige Dachorganisation<br />

in der Rechtsform einer Körperschaft<br />

des öffentlichen Rechts hier – anders als<br />

etwa im Bereich der Rechtsanwälte (Bundesrechtsanwaltskammer)<br />

und der Notare (Bundesnotarkammer);<br />

Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 des Grundgesetzes<br />

beschränkt die Bundesgesetzgebung<br />

auf Fragen der Berufszulassung 1) – nicht verfügbar<br />

ist, entstand als Vorgängerin der <strong>Bundeszahnärztekammer</strong><br />

im <strong>Jahre</strong> <strong>1953</strong> ein Bundesverband<br />

der Deutschen Zahnärzte auf privatrecht-<br />

Professor Dr. jur. Peter J. Tettinger<br />

Selbstverwaltung in freiberuflichen Kammern<br />

1) Siehe insoweit zuletzt BVerfG, Urteil v. 24.10.2002, EuGRZ 2002, 631 (647) zum Altenpflegege-setz.<br />

2) Vgl. dazu die rechtliche Bestätigung durch BVerwG, NVwZ 1990, 1167 (1168).<br />

3) Siehe zur Rechtmäßigkeit BVerwGE 74, 254 ff.<br />

licher Grundlage, wie dies im übrigen in ähnlicher<br />

Weise bei den anderen Heilberufen geschah<br />

sowie für den Wirtschaftssektor etwa<br />

bereits durch die Gründung des Deutschen<br />

Industrie- und Handelstages (DIHK) 2) und des<br />

Deutschen Handwerkskammertages (DHKT) 3)<br />

gleichfalls geschehen war. Das <strong>50</strong>-jährige Jubiläum<br />

dieser Arbeitsgemeinschaft der Zahnärztekammern<br />

mit bundesweiten Koordinierungsund<br />

Repräsentationsaufgaben bietet gewiss<br />

einen passenden Anlaß für eine Reflexion über<br />

Standort und Zukunftsoptionen einer freiberuflichen<br />

Selbstverwaltung in der Bundesrepublik<br />

Deutschland und der Europäischen Union.<br />

<strong>Die</strong> Selbstverwaltung in freiberuflichen<br />

Kammern sieht sich in der Gegenwart vor allem<br />

drei Herausforderungen gegenüber, die im<br />

folgenden schlaglichtartig beleuchtet werden<br />

sollen. Es handelt sich zum einen um durch die<br />

Gewährleistungen der Berufsfreiheit in Art. 12<br />

GG fundierte Liberalisierungsansätze bei den<br />

einzelnen freien Berufen nach Maßgabe der<br />

jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,<br />

zum zweiten – in allgemeiner<br />

Ausrichtung, aber auch die Kammerorganisationen<br />

einbeziehend – um kritische Reflexionen<br />

zu „Verbändestaat“ und „Neokorporatismus“<br />

sowie schließlich zum dritten auf der Ebene des<br />

Europäischen Gemeinschaftsrechts um an Berufsrechtsregulierungen<br />

anknüpfende Harmonisierungs-<br />

resp. Deregulierungstendenzen zur<br />

Verwirklichung des Binnenmarktes.

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