Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...
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Grußsw<br />
ort<br />
| 40<br />
Von Rothenburg nach Berlin<br />
Ergebnis, dass die neue Gebührenregelung eine<br />
Verschlechterung gegenüber der alten bedeute.<br />
Veränderte Leistungsansätze<br />
Als neue Leistungen wurden Prophylaxe,<br />
funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen<br />
sowie die Implantologie aufgenommen.<br />
Leistungen, die schon in der Bugo enthalten<br />
waren, wurden erheblich umgestaltet und umbewertet.<br />
Mit dem größten Teil der Umbewertungen<br />
konnten sich die Zahnärzte nicht anfreunden<br />
und die Aufforderung in der Begründung<br />
der GOZ, den Bema nach dem Vorbild der<br />
GOZ umzugestalten, blieb unerfüllt. In der GOZ<br />
wurde nicht mehr die Zahnheilkunde als Ganzes<br />
und nach der Definition des ZHG beschrieben,<br />
denn die Mund- und Kieferchirurgie wurde herausgebrochen<br />
und in die GOÄ übernommen.<br />
<strong>Die</strong>se Leistungen können die Zahnärzte zwar<br />
über Verweisung abrechnen, aber Leistungskomplexe<br />
wurden zerrissen und in der GOZ<br />
schlechter als in der GOÄ bewertet. So finden<br />
sich Operationen von Zysten durch Zystektomie<br />
und Zystostomie zwar in der GOZ, ausgedehnter<br />
Zysten mit verhältnismäßig höherer Vergütung<br />
aber in der GOÄ. <strong>Die</strong> Vestibulumplastik je<br />
Kieferhälfte oder Frontzahnbereich steht in der<br />
GOZ mit 5<strong>50</strong> Punkten, in der GOÄ mit 700.<br />
Eine Gebührenordnung<br />
für Ärzte und Zahnärzte<br />
Eine Zusammenführung der ärztlichen und<br />
der zahnärztlichen Gebührenordnung erscheint<br />
erstrebenswert. Mit ihr ließen sich die Diskriminierungen<br />
der Zahnärzte eher beseitigen als im<br />
Alleingang. Leistungskomplexe könnten wieder<br />
zusammengeführt und unterschiedliche Bewertungen<br />
gleicher Leistungen vermieden werden.<br />
<strong>Die</strong> Gründe für die Trennung von 1965 bestehen<br />
nicht mehr. Für beide Gebührenordnungen ist<br />
die Bundesregierung als Verordnungsgeber<br />
zuständig. <strong>Die</strong> unterschiedliche Herkunft der<br />
Gebührenordnungen, beruhend auf einem Vorschlag<br />
der BZÄK und dem Ersatzkassentarif der<br />
Ärzte, gibt es nicht mehr.<br />
Streitigkeiten aus der GOZ<br />
<strong>Die</strong> Auslegung der Gebührenordnung führte<br />
unmittelbar zu Auseinandersetzungen. Bestritten<br />
wurde von den Erstattungsstellen, die sich auf<br />
Meinungen aus dem Ministerium beriefen, zum<br />
Beispiel die Berechtigung zum Ersatz von<br />
Behandlungsmitteln. <strong>Die</strong> Bestimmung, mit den<br />
Gebühren seien Kosten für Mittel, die bei der<br />
Behandlung verbraucht worden sind, nicht<br />
abgegolten und gesondert zu berechnen, ist aus<br />
der GOZ – im Gegensatz zur GOÄ – zwar verschwunden.Andererseits<br />
heißt es in § 4 Absatz 3,<br />
nur die Praxiskosten seien mit den Gebühren<br />
abgegolten. Unter Praxiskosten sind aber – wie<br />
in § 5 Bugo – nur die allgemeinen Kosten, nicht<br />
aber die besonderen, durch Verbrauch entstandenen<br />
Kosten zu verstehen. So heißt es auch in<br />
der Begründung zur GOÄ 82. Der § 10 GOÄ<br />
sieht die Erstattung der Kosten für Mittel vor, die<br />
mit der einmaligen Anwendung verbraucht sind.<br />
Er sagt in § 4 Absatz 3, die Praxiskosten seien<br />
abgegolten, erwähnt aber im Gegensatz zu<br />
früher das Wort „allgemeine“ nicht mehr. Der<br />
Begriff „Praxiskosten“ umfasst in allen seit 1965<br />
geltenden Gebührenordnungen nicht die Kosten<br />
verbrauchter Materialien, außer deren Erstattung<br />
sei ausdrücklich ausgeschlossen. <strong>Die</strong>s ist in der<br />
GOZ etwa bei Füllungsmaterialien und dem<br />
Sprechstundenbedarf geschehen. Gerichte mussten<br />
sich mit der Erstattung der Kosten beschäftigen,<br />
so mit der Frage, ob das Arzneimittel für<br />
die Schmerzausschaltung gesondert berechnet<br />
werden kann. Sie entschieden zwar meist dafür,<br />
manchmal aber auch dagegen. Es war keine allgemeine<br />
Übung der Zahnärzte, Anästhesiemittel<br />
gesondert zu berechnen, als sie das nach der<br />
Bugo unbestritten hätten tun können. Aber der<br />
Ärger über die neue Gebührenordnung war der<br />
Anlass, Abrechnungsmöglichkeiten auch voll<br />
auszuschöpfen, auch wenn es dafür vor Gericht<br />
ging.<br />
Es gab Streitpunkte in Hülle und Fülle, so<br />
etwa die Abrechnung der Trepanation und Vitalexstirpation<br />
neben der Wurzelkanalaufbereitung,<br />
Überschreitung des Mittelsatzes wegen Schwierigkeit<br />
der Methode ohne Besonderheiten des<br />
Einzelfalles, wie bei der Verblendkrone, Berechnung<br />
eines Verbindungselements neben der<br />
Teleskopkrone oder Berücksichtigung einer<br />
Spanne bei herausnehmbaren Prothesen, auch<br />
wenn kein Steg verwandt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht<br />
entschied, Beihilfestellen<br />
müssten erstatten, wenn Zahnärzte vertretbare,<br />
wenn auch umstrittene Auslegungen zur Grundlage<br />
ihrer Abrechnungen machten. Wenn nicht<br />
erstattet werden solle, müsse das dem Beihilfeberechtigten<br />
unzweideutig klargemacht werden.<br />
<strong>Die</strong> für die Beihilfe zuständigen Stellen hätten es<br />
in der Hand, eine Änderung der Gebührenordnung<br />
herbeizuführen. Der Bundesrat gab zu erkennen,<br />
dass er einer Änderung der GOZ nur