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Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...

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Grußsw<br />

ort<br />

| 40<br />

Von Rothenburg nach Berlin<br />

Ergebnis, dass die neue Gebührenregelung eine<br />

Verschlechterung gegenüber der alten bedeute.<br />

Veränderte Leistungsansätze<br />

Als neue Leistungen wurden Prophylaxe,<br />

funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen<br />

sowie die Implantologie aufgenommen.<br />

Leistungen, die schon in der Bugo enthalten<br />

waren, wurden erheblich umgestaltet und umbewertet.<br />

Mit dem größten Teil der Umbewertungen<br />

konnten sich die Zahnärzte nicht anfreunden<br />

und die Aufforderung in der Begründung<br />

der GOZ, den Bema nach dem Vorbild der<br />

GOZ umzugestalten, blieb unerfüllt. In der GOZ<br />

wurde nicht mehr die Zahnheilkunde als Ganzes<br />

und nach der Definition des ZHG beschrieben,<br />

denn die Mund- und Kieferchirurgie wurde herausgebrochen<br />

und in die GOÄ übernommen.<br />

<strong>Die</strong>se Leistungen können die Zahnärzte zwar<br />

über Verweisung abrechnen, aber Leistungskomplexe<br />

wurden zerrissen und in der GOZ<br />

schlechter als in der GOÄ bewertet. So finden<br />

sich Operationen von Zysten durch Zystektomie<br />

und Zystostomie zwar in der GOZ, ausgedehnter<br />

Zysten mit verhältnismäßig höherer Vergütung<br />

aber in der GOÄ. <strong>Die</strong> Vestibulumplastik je<br />

Kieferhälfte oder Frontzahnbereich steht in der<br />

GOZ mit 5<strong>50</strong> Punkten, in der GOÄ mit 700.<br />

Eine Gebührenordnung<br />

für Ärzte und Zahnärzte<br />

Eine Zusammenführung der ärztlichen und<br />

der zahnärztlichen Gebührenordnung erscheint<br />

erstrebenswert. Mit ihr ließen sich die Diskriminierungen<br />

der Zahnärzte eher beseitigen als im<br />

Alleingang. Leistungskomplexe könnten wieder<br />

zusammengeführt und unterschiedliche Bewertungen<br />

gleicher Leistungen vermieden werden.<br />

<strong>Die</strong> Gründe für die Trennung von 1965 bestehen<br />

nicht mehr. Für beide Gebührenordnungen ist<br />

die Bundesregierung als Verordnungsgeber<br />

zuständig. <strong>Die</strong> unterschiedliche Herkunft der<br />

Gebührenordnungen, beruhend auf einem Vorschlag<br />

der BZÄK und dem Ersatzkassentarif der<br />

Ärzte, gibt es nicht mehr.<br />

Streitigkeiten aus der GOZ<br />

<strong>Die</strong> Auslegung der Gebührenordnung führte<br />

unmittelbar zu Auseinandersetzungen. Bestritten<br />

wurde von den Erstattungsstellen, die sich auf<br />

Meinungen aus dem Ministerium beriefen, zum<br />

Beispiel die Berechtigung zum Ersatz von<br />

Behandlungsmitteln. <strong>Die</strong> Bestimmung, mit den<br />

Gebühren seien Kosten für Mittel, die bei der<br />

Behandlung verbraucht worden sind, nicht<br />

abgegolten und gesondert zu berechnen, ist aus<br />

der GOZ – im Gegensatz zur GOÄ – zwar verschwunden.Andererseits<br />

heißt es in § 4 Absatz 3,<br />

nur die Praxiskosten seien mit den Gebühren<br />

abgegolten. Unter Praxiskosten sind aber – wie<br />

in § 5 Bugo – nur die allgemeinen Kosten, nicht<br />

aber die besonderen, durch Verbrauch entstandenen<br />

Kosten zu verstehen. So heißt es auch in<br />

der Begründung zur GOÄ 82. Der § 10 GOÄ<br />

sieht die Erstattung der Kosten für Mittel vor, die<br />

mit der einmaligen Anwendung verbraucht sind.<br />

Er sagt in § 4 Absatz 3, die Praxiskosten seien<br />

abgegolten, erwähnt aber im Gegensatz zu<br />

früher das Wort „allgemeine“ nicht mehr. Der<br />

Begriff „Praxiskosten“ umfasst in allen seit 1965<br />

geltenden Gebührenordnungen nicht die Kosten<br />

verbrauchter Materialien, außer deren Erstattung<br />

sei ausdrücklich ausgeschlossen. <strong>Die</strong>s ist in der<br />

GOZ etwa bei Füllungsmaterialien und dem<br />

Sprechstundenbedarf geschehen. Gerichte mussten<br />

sich mit der Erstattung der Kosten beschäftigen,<br />

so mit der Frage, ob das Arzneimittel für<br />

die Schmerzausschaltung gesondert berechnet<br />

werden kann. Sie entschieden zwar meist dafür,<br />

manchmal aber auch dagegen. Es war keine allgemeine<br />

Übung der Zahnärzte, Anästhesiemittel<br />

gesondert zu berechnen, als sie das nach der<br />

Bugo unbestritten hätten tun können. Aber der<br />

Ärger über die neue Gebührenordnung war der<br />

Anlass, Abrechnungsmöglichkeiten auch voll<br />

auszuschöpfen, auch wenn es dafür vor Gericht<br />

ging.<br />

Es gab Streitpunkte in Hülle und Fülle, so<br />

etwa die Abrechnung der Trepanation und Vitalexstirpation<br />

neben der Wurzelkanalaufbereitung,<br />

Überschreitung des Mittelsatzes wegen Schwierigkeit<br />

der Methode ohne Besonderheiten des<br />

Einzelfalles, wie bei der Verblendkrone, Berechnung<br />

eines Verbindungselements neben der<br />

Teleskopkrone oder Berücksichtigung einer<br />

Spanne bei herausnehmbaren Prothesen, auch<br />

wenn kein Steg verwandt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht<br />

entschied, Beihilfestellen<br />

müssten erstatten, wenn Zahnärzte vertretbare,<br />

wenn auch umstrittene Auslegungen zur Grundlage<br />

ihrer Abrechnungen machten. Wenn nicht<br />

erstattet werden solle, müsse das dem Beihilfeberechtigten<br />

unzweideutig klargemacht werden.<br />

<strong>Die</strong> für die Beihilfe zuständigen Stellen hätten es<br />

in der Hand, eine Änderung der Gebührenordnung<br />

herbeizuführen. Der Bundesrat gab zu erkennen,<br />

dass er einer Änderung der GOZ nur

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