Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...
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nach der Zahl der Mitglieder gleichen mehr<br />
denen im Bundestag als im Bundesrat, obwohl<br />
auch im Bundesrat Gewichtungen nach der Zahl<br />
der Einwohner vorgenommen werden, aber bei<br />
weitem nicht in dem Ausmaß wie im Vorstand<br />
der BZÄK. <strong>Die</strong> Satzung bestimmt, dass je 800<br />
vertretene Zahnärzte eine Stimme im Vorstand<br />
auslösen. Zunächst wurde entschieden, dass aus<br />
Ländern mit mehreren Kammern die Vorstandsmitglieder<br />
nicht mehr Stimmen besitzen, als eine<br />
Landeskammer sie hätte. Für das größte Land mit<br />
seinen zwei Kammern wurde eine Ausnahme<br />
gemacht, wobei daran angeknüpft wurde, dass<br />
in Nordrhein-Westfalen keine einheitliche Landeszahnärztekammer<br />
besteht. Trotz all dieser<br />
Schwierigkeiten entstanden in der praktischen<br />
Vorstandsarbeit kaum Probleme, die homogenen<br />
sachlichen Interessen der Zahnärzte<br />
schweißten auch bei Vorstandsentscheidungen<br />
zusammen.<br />
BDZ – Partner der Ersatzkassen<br />
Der BDZ übernahm die Ersatzkassenverträge,<br />
die der VDZB und der VDD für das ganze<br />
Bundesgebiet abgeschlossen hatten, führte sie<br />
weiter und änderte sie dahin, dass Alt- und<br />
Neuzahnärzte zu gleichen Bedingungen arbeiten<br />
konnten. Auch bei den Beteiligungen an<br />
der Ersatzkassenpraxis wurden keine Unterschiede<br />
mehr gemacht. Es gab nicht, wie bei<br />
den RVO-Kassen, eine Zulassung nach Verhältniszahlen,<br />
sondern alle Zahnärzte, auch die<br />
frisch niedergelassenen, die noch keine Chance<br />
auf eine RVO-Zulassung hatten, konnten beteiligt<br />
werden. Der Antrag einer KZV, den Ersatzkassenvertrag<br />
dahin zu ändern, das auch dort<br />
eine Verhältniszahl eingeführt werde, wurde<br />
abgelehnt.<br />
<strong>Die</strong> Aktivität des BDZ hat bei den Ersatzkassen<br />
noch lange Spuren hinterlassen. Bis zur<br />
Einbeziehung der Ersatzkassen in das System der<br />
kassenzahnärztlichen Versorgung lautete eine<br />
Anlage zum von der Kassenzahnärztlichen<br />
Bundesvereinigung übernommenen Ersatzkassenvertrag:<br />
„Richtlinien des Bundesverbandes<br />
der Deutschen Zahnärzte für die Verordnungstätigkeit<br />
in der Ersatzkassenpraxis“.<br />
BDZ und KZBV<br />
Anfangs verspürte niemand die Neigung,<br />
neben dem BDZ eine zentrale Organisation für<br />
die Beziehungen zur GKV zu schaffen. <strong>Die</strong><br />
Ärzte hatten das mit einer „Kassenärztlichen<br />
Von Rothenburg nach Berlin<br />
Bundesvereinigung“ bereits getan. Als ein neues<br />
Kassenarztrecht eingeführt werden sollte, wurde<br />
dem BDZ durch das Bundesarbeitsministerium<br />
bedeutet, man benötige nun eine Kassenzahnärztliche<br />
Vereinigung als Körperschaft öffentlichen<br />
Rechts, die gleichzeitig Rechtsnachfolgerin<br />
der Kassenzahnärztlichen und der Kassendentistischen<br />
Vereinigung Deutschlands sein sollte.<br />
Kurzerhand schuf der BDZ so eine Nebenorganisation<br />
mit dem Namen Kassenzahnärztliche<br />
Bundesvereinigung (KZBV) als Arbeitsgemeinschaft<br />
der KZVen. <strong>Die</strong> KZVen in Rheinland-Pfalz<br />
wirkten daran nicht mit, aus Berlin nahm anstelle<br />
einer KZV die Vereinigung der Sozialversicherungszahnärzte<br />
teil. <strong>Die</strong> Geschäftsführung<br />
der KZBV übernahm der Vorstand des BDZ bis<br />
zur Wahl eines Vorstands durch die Vertreterversammlung.<br />
Der BDZ-Präsident wurde von der<br />
ersten Vertreterversammlung der KZBV auch zu<br />
deren Vorsitzenden gewählt und bei den beiden<br />
darauf folgenden Wahlen im Amt bestätigt.<br />
Vorstandssitzungen von BDZ und KZBV fanden<br />
stets am selben Tag und Ort statt, wobei die<br />
Vorstandsmitglieder der einen Organisation an<br />
der Sitzung der anderen als Gäste teilnahmen.<br />
So blieb es auch, als 1955 das Gesetz über Kassenarztrecht<br />
das neue Gebilde KZBV mit der<br />
Eigenschaft der Körperschaft öffentlichen Rechts<br />
versah und zum Erben des nicht unerheblichen<br />
Vermögens der KZVD und der KDVD einsetzte.<br />
Zum Erbe gehörten die Zahnärztehäuser in<br />
Berlin und Köln. Das Kölner Haus war mit dem<br />
Erlös aus Wertpapieren der KZVD gebaut worden.<br />
Geerbt hat die KZBV auch Wertpapiere der<br />
KDVD, die erst aus dem Vermögen des RDD<br />
herausgelöst werden mussten und nach Rechtsstreitigkeiten<br />
für die KZBV gesichert werden<br />
konnten.<br />
Gemeinsamkeit der zentralen<br />
Organisationen oder neuer Dualismus?<br />
<strong>Die</strong> Geschäftsstelle des BDZ übernahm die<br />
Verwaltungsarbeit für die KZBV. <strong>Die</strong> Angestellten<br />
waren für beide Organisationen tätig. In der<br />
täglichen Arbeit machte das kaum Unterschiede.<br />
Stellungnahmen gegenüber Behörden wurden<br />
fast immer gleich abgegeben. In der Vorstellung<br />
der Beteiligten war der BDZ das dominierende<br />
Element. Der Präsident des Bundesverbandes,<br />
nunmehr auch Vorsitzender der KZBV, meinte<br />
dazu, die KZBV müsse die wirtschaftliche Abteilung<br />
des Bundesverbandes sein. Mit der Verfassung<br />
der Bundesrepublik war das nicht zu vereinbaren,<br />
gibt aber die Vorstellungen wieder, die<br />
ort<br />
45 |<br />
Grußsw