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Festschrift "50 Jahre Bundeszahnärztekammer 1953 - 2003" - Die ...

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nach der Zahl der Mitglieder gleichen mehr<br />

denen im Bundestag als im Bundesrat, obwohl<br />

auch im Bundesrat Gewichtungen nach der Zahl<br />

der Einwohner vorgenommen werden, aber bei<br />

weitem nicht in dem Ausmaß wie im Vorstand<br />

der BZÄK. <strong>Die</strong> Satzung bestimmt, dass je 800<br />

vertretene Zahnärzte eine Stimme im Vorstand<br />

auslösen. Zunächst wurde entschieden, dass aus<br />

Ländern mit mehreren Kammern die Vorstandsmitglieder<br />

nicht mehr Stimmen besitzen, als eine<br />

Landeskammer sie hätte. Für das größte Land mit<br />

seinen zwei Kammern wurde eine Ausnahme<br />

gemacht, wobei daran angeknüpft wurde, dass<br />

in Nordrhein-Westfalen keine einheitliche Landeszahnärztekammer<br />

besteht. Trotz all dieser<br />

Schwierigkeiten entstanden in der praktischen<br />

Vorstandsarbeit kaum Probleme, die homogenen<br />

sachlichen Interessen der Zahnärzte<br />

schweißten auch bei Vorstandsentscheidungen<br />

zusammen.<br />

BDZ – Partner der Ersatzkassen<br />

Der BDZ übernahm die Ersatzkassenverträge,<br />

die der VDZB und der VDD für das ganze<br />

Bundesgebiet abgeschlossen hatten, führte sie<br />

weiter und änderte sie dahin, dass Alt- und<br />

Neuzahnärzte zu gleichen Bedingungen arbeiten<br />

konnten. Auch bei den Beteiligungen an<br />

der Ersatzkassenpraxis wurden keine Unterschiede<br />

mehr gemacht. Es gab nicht, wie bei<br />

den RVO-Kassen, eine Zulassung nach Verhältniszahlen,<br />

sondern alle Zahnärzte, auch die<br />

frisch niedergelassenen, die noch keine Chance<br />

auf eine RVO-Zulassung hatten, konnten beteiligt<br />

werden. Der Antrag einer KZV, den Ersatzkassenvertrag<br />

dahin zu ändern, das auch dort<br />

eine Verhältniszahl eingeführt werde, wurde<br />

abgelehnt.<br />

<strong>Die</strong> Aktivität des BDZ hat bei den Ersatzkassen<br />

noch lange Spuren hinterlassen. Bis zur<br />

Einbeziehung der Ersatzkassen in das System der<br />

kassenzahnärztlichen Versorgung lautete eine<br />

Anlage zum von der Kassenzahnärztlichen<br />

Bundesvereinigung übernommenen Ersatzkassenvertrag:<br />

„Richtlinien des Bundesverbandes<br />

der Deutschen Zahnärzte für die Verordnungstätigkeit<br />

in der Ersatzkassenpraxis“.<br />

BDZ und KZBV<br />

Anfangs verspürte niemand die Neigung,<br />

neben dem BDZ eine zentrale Organisation für<br />

die Beziehungen zur GKV zu schaffen. <strong>Die</strong><br />

Ärzte hatten das mit einer „Kassenärztlichen<br />

Von Rothenburg nach Berlin<br />

Bundesvereinigung“ bereits getan. Als ein neues<br />

Kassenarztrecht eingeführt werden sollte, wurde<br />

dem BDZ durch das Bundesarbeitsministerium<br />

bedeutet, man benötige nun eine Kassenzahnärztliche<br />

Vereinigung als Körperschaft öffentlichen<br />

Rechts, die gleichzeitig Rechtsnachfolgerin<br />

der Kassenzahnärztlichen und der Kassendentistischen<br />

Vereinigung Deutschlands sein sollte.<br />

Kurzerhand schuf der BDZ so eine Nebenorganisation<br />

mit dem Namen Kassenzahnärztliche<br />

Bundesvereinigung (KZBV) als Arbeitsgemeinschaft<br />

der KZVen. <strong>Die</strong> KZVen in Rheinland-Pfalz<br />

wirkten daran nicht mit, aus Berlin nahm anstelle<br />

einer KZV die Vereinigung der Sozialversicherungszahnärzte<br />

teil. <strong>Die</strong> Geschäftsführung<br />

der KZBV übernahm der Vorstand des BDZ bis<br />

zur Wahl eines Vorstands durch die Vertreterversammlung.<br />

Der BDZ-Präsident wurde von der<br />

ersten Vertreterversammlung der KZBV auch zu<br />

deren Vorsitzenden gewählt und bei den beiden<br />

darauf folgenden Wahlen im Amt bestätigt.<br />

Vorstandssitzungen von BDZ und KZBV fanden<br />

stets am selben Tag und Ort statt, wobei die<br />

Vorstandsmitglieder der einen Organisation an<br />

der Sitzung der anderen als Gäste teilnahmen.<br />

So blieb es auch, als 1955 das Gesetz über Kassenarztrecht<br />

das neue Gebilde KZBV mit der<br />

Eigenschaft der Körperschaft öffentlichen Rechts<br />

versah und zum Erben des nicht unerheblichen<br />

Vermögens der KZVD und der KDVD einsetzte.<br />

Zum Erbe gehörten die Zahnärztehäuser in<br />

Berlin und Köln. Das Kölner Haus war mit dem<br />

Erlös aus Wertpapieren der KZVD gebaut worden.<br />

Geerbt hat die KZBV auch Wertpapiere der<br />

KDVD, die erst aus dem Vermögen des RDD<br />

herausgelöst werden mussten und nach Rechtsstreitigkeiten<br />

für die KZBV gesichert werden<br />

konnten.<br />

Gemeinsamkeit der zentralen<br />

Organisationen oder neuer Dualismus?<br />

<strong>Die</strong> Geschäftsstelle des BDZ übernahm die<br />

Verwaltungsarbeit für die KZBV. <strong>Die</strong> Angestellten<br />

waren für beide Organisationen tätig. In der<br />

täglichen Arbeit machte das kaum Unterschiede.<br />

Stellungnahmen gegenüber Behörden wurden<br />

fast immer gleich abgegeben. In der Vorstellung<br />

der Beteiligten war der BDZ das dominierende<br />

Element. Der Präsident des Bundesverbandes,<br />

nunmehr auch Vorsitzender der KZBV, meinte<br />

dazu, die KZBV müsse die wirtschaftliche Abteilung<br />

des Bundesverbandes sein. Mit der Verfassung<br />

der Bundesrepublik war das nicht zu vereinbaren,<br />

gibt aber die Vorstellungen wieder, die<br />

ort<br />

45 |<br />

Grußsw

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