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Chronik der Gemeinde Dreba aus dem Jahr 2002

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ebenso wie es in <strong>der</strong> damaligen Dorfverfassung üblich war. Die Menschen<br />

bestimmten selbst über ihre <strong>Gemeinde</strong> und lebten in <strong>der</strong> Fremde als freie<br />

Zinsbauern.<br />

Die folgenden Generationen <strong>der</strong> <strong>Dreba</strong>er Einwohner bekamen, bedingt<br />

durch die stärkere Besiedlung <strong>Dreba</strong>s und <strong>der</strong> Umgebung, die<br />

Auswirkungen des Überangebotes an deutschen Bauernkräften zu spüren.<br />

Durch die zunehmende Konkurrenz mussten sie mit immer schärferen<br />

Daseinsbedingungen zurechtkommen. Somit begann <strong>der</strong> Verfall <strong>der</strong><br />

früheren Freiheiten, alte Rechte gingen verloren und <strong>der</strong> Landesherr führte<br />

neue Abgaben und Dienste ein. Das ehemals freie Bauerntum wurde<br />

untertänig und auch in die freie Bauerngemeinde <strong>Dreba</strong> drang das Gebot<br />

des landesherrlichen Vogtes ein. Ein Bauerngut behielt alte Rechte und<br />

blieb sogar frei von Grundzins. Es entwickelte sich zu einem freien<br />

Erblehengut.<br />

II.5.2 Freie Erbschenke <strong>Dreba</strong><br />

Der Besitzer des freien Bauerngutes in <strong>Dreba</strong> war höchstwahrscheinlich<br />

<strong>der</strong> Dorfschulze o<strong>der</strong> Richter <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>. Ihm wurden die Auslosung<br />

<strong>der</strong> Frondienstpflichtigen sowie gewisse lehensrichterliche Aufgaben im<br />

Namen des Landesherrn übertragen. Dieser wichtige Auftrag begründet,<br />

das ihm eine Belohnung in Form <strong>der</strong> Befreiung von Frondiensten und<br />

Abgaben zuteil wurde. Sonst hätte ein solches Amt wahrscheinlich keinen<br />

Annehmer gefunden. Die Befreiung von Diensten und Abgaben blieb <strong>dem</strong><br />

Bauern erblich zugesprochen, sodass er eine Son<strong>der</strong>stellung innerhalb des<br />

Dorfes einnahm. Daneben wurde ihm das Recht zugesprochen seine eigene<br />

Gerstenernte sowie weitere 70 Scheffel Gerste zu malzen und zu Bier zu<br />

brauen. Das Bier durfte er dann <strong>aus</strong>schenken und verkaufen. Weiterhin<br />

hatte er in <strong>der</strong> Flur <strong>Dreba</strong> das Recht <strong>der</strong> freien Hasenjagd.<br />

Lediglich eine Pflicht wurde ihm auferlegt: Der belehnte Bauer musste sich<br />

ein sogenanntes Lehen-Pferd halten, welches <strong>dem</strong> Landesherrn ständig zur<br />

freien Verfügung stehen musste.<br />

Die erwähnten lehnsrichterlichen Aufgaben wurden später teilweise <strong>dem</strong><br />

landesherrlichen Vogt in Arnshaugk übertragen. Ab <strong>dem</strong> <strong>Jahr</strong> 1524 wurde<br />

das Lehen-Pferd durch Abgaben ersetzt, dabei mussten jeweils zu<br />

Walpurgis (30.04.) und Michaelis (28.09.) 1½ Gulden gezahlt werden. Das<br />

Ausschankrecht, sowie das Recht <strong>der</strong> freien Hasenjagd stellten den Anfang<br />

<strong>der</strong> Gastronomie in <strong>Dreba</strong> dar.<br />

Im Laufe <strong>der</strong> Zeit wurde die Erbschenke mit weiteren Abgaben wie Land-<br />

und Tranksteuer belegt, mit seinen Rechten bestand sie aber noch mehrere<br />

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WIRTSCHAFT

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