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Zentrales für Betriebsräte - IG BCE - THUERINGEN

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FREISTELLUNG<br />

auszuhändigen. Grundvoraussetzung <strong>für</strong> eine<br />

Freistellung nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist, dass die<br />

Bildungsveranstaltung Kenntnisse vermittelt, die<br />

<strong>für</strong> die Arbeit des Betriebs-/Personalrats der<br />

Jugend- und Auszubildendenvertretung oder<br />

der Schwerbehindertenvertretung erforderlich<br />

sind. Unter inhaltlichen Gesichtspunkten gelten<br />

solche Veranstaltungen als erforderlich, die die<br />

Aufgaben des Betriebsrats betreffen. Danach<br />

kann grundsätzlich jede Thematik erforderlich<br />

sein, mit der sich der Betriebsrat in seiner<br />

betrieblichen Praxis befasst.<br />

Die Auswahl einer Veranstaltung mit betriebsratsspezifischer<br />

Themenstellung genügt<br />

je doch nicht. Für die Erforderlichkeit des<br />

§ 37 Abs. 6 BetrVG müssen weitere Voraussetzungen<br />

erfüllt sein. Nach der Rechtsprechung<br />

des Bundesarbeitsgerichts sind die Bildungsinhalte<br />

allein nicht ausschlaggebend. Der<br />

Betriebsrat muss vielmehr prüfen, ob das im<br />

Seminar vermittelte Wissen unter den konkret<br />

aktuellen Verhältnissen im Betrieb notwendig ist.<br />

Es muss <strong>für</strong> die aktuellen oder zukünftig anstehenden<br />

Aufgaben des Betriebsrats, der JAV oder<br />

der Schwerbehinderten vertretung sach- und<br />

fach gerecht notwendig sein.<br />

B W S<br />

§ 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz gewährt<br />

nicht dem einzelnen Betriebsratsmitglied<br />

Schulungsrechte, sondern dem Betriebsratsgremium.<br />

Das einzelne Mitglied kann nicht<br />

alleine ein <strong>für</strong> sich passendes Seminar auswählen.<br />

Erst wenn der Betriebsrat per Beschluss ein<br />

Mitglied <strong>für</strong> die Teilnahme bestimmt hat, entsteht<br />

daraus ein abgeleiteter Individualanspruch.<br />

Ein Muster zur Freistellungsmitteilung befindet<br />

sich am Ende dieses Bildungsprogramms.<br />

<strong>Zentrales</strong> Bildungsprogramm <strong>für</strong> <strong>Betriebsräte</strong> 137

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