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Geschichte der Familie von Davier - in Buro

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Valent<strong>in</strong> v. <strong>Davier</strong> <strong>in</strong> Steutz.<br />

Das Gut <strong>in</strong> Steutz, welches Andreas v. <strong>Davier</strong> im Tausche <strong>von</strong><br />

He<strong>in</strong>rich v. Retzau sel. Gedächtnisses erworben hatte, verkaufte Andreas<br />

im Jahre 1548 an se<strong>in</strong>en Bru<strong>der</strong> Valent<strong>in</strong>. Auch darüber entspann<br />

sich e<strong>in</strong> Streit zwischen den Brü<strong>der</strong>n wegen gewisser Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

des Andreas an die fahrende Habe. Der Streit wurde am Sonnabend<br />

nach Johannis (= 29. Juni) 1549 durch die fürstlichen Hofräte zu<br />

Zerbst dah<strong>in</strong> vertragen, daß Valent<strong>in</strong> v. <strong>Davier</strong> se<strong>in</strong>em Bru<strong>der</strong> zur<br />

Bezahlung <strong>der</strong> fahrenden Habe 60 Gulden und außerdem für das<br />

Korn 56 Gulden geben solle. Da aber Valent<strong>in</strong> v. <strong>Davier</strong> se<strong>in</strong>em<br />

Bru<strong>der</strong> gegenüber <strong>in</strong> Erfüllung <strong>der</strong> e<strong>in</strong>gegangenen Verpflichtungen<br />

säumig war, auch <strong>in</strong> Abtragung <strong>der</strong> Kaufsumme die rezeßmäßigen<br />

Term<strong>in</strong>e nicht <strong>in</strong>nehielt, so wurden die daraus entstandenen Irrungen<br />

wie<strong>der</strong> <strong>von</strong> den fürstlichen Hofräten verhandelt, doch ohne daß e<strong>in</strong>e<br />

E<strong>in</strong>igung erzielt wäre. Erst dem Bemühen <strong>der</strong> bei<strong>der</strong>seitigen<br />

Freunde, nämlich des Hauptmanns Hans Statius, Eustachius Statius`<br />

zu Kermen und Bussens v. d. Hornburgk zu Brumby gelang es,<br />

folgenden Vertrag zu schließen: Valent<strong>in</strong> v. <strong>Davier</strong> verbürgte se<strong>in</strong>em<br />

Bru<strong>der</strong> Andreas und dessen Erben die Kaufsumme <strong>von</strong> 1000 Gulden,<br />

sowie zu Michaelis 1552 die rückständigen Z<strong>in</strong>sen <strong>von</strong> 4 Jahren,<br />

jedes Jahr 50 Gulden, an denen Andreas v. <strong>Davier</strong> zwei Term<strong>in</strong>e,<br />

also 100 Gulden hatte. Die Kaufsumme sollte noch 3 Jahre am Gute<br />

stehen bleiben, verz<strong>in</strong>slich, doch für den Fall kündbar, daß Andreas<br />

o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>e Erben <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> drei Jahre e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>es Lehngut<br />

kaufen könnten. An dem zu erkaufenden Gute sollten Valent<strong>in</strong><br />

v. <strong>Davier</strong> und se<strong>in</strong>e Brü<strong>der</strong> die gesamte Hand haben. Für den<br />

Fall, daß vor Ablauf <strong>der</strong> drei Jahre sich e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> beiden Töchter<br />

Des Andreas v. <strong>Davier</strong> verheiratete, sollen je<strong>der</strong> <strong>der</strong>selben <strong>von</strong> <strong>der</strong><br />

Kaufsumme 100 Gulden gereicht werden. Als Bürgen für Inne-<br />

haltung des Vertrages stellt Valent<strong>in</strong> v. <strong>Davier</strong> se<strong>in</strong>en Schwager<br />

Hans v. Schellenberg und Klaus v. Wallwitz. Der Vertrag wurde

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