Geschichte der Familie von Davier - in Buro
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26 Die Neekener L<strong>in</strong>ie <strong>der</strong>er v. <strong>Davier</strong> .<br />
.<br />
Das pe<strong>in</strong>liche Halsgericht verlief nach <strong>der</strong> <strong>von</strong> Asmus dem<br />
Älteren <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Briefe an Fürst Wolfgang gegebenen Darstellung<br />
<strong>in</strong> nicht e<strong>in</strong>wandfreier Form. Es war ihm ke<strong>in</strong> Rechtsbeistand ge-<br />
geben, so daß er sich selbst verteidigen mußte. Dies mußte selbst<br />
e<strong>in</strong>igen <strong>der</strong> Schöppen unrecht erschienen se<strong>in</strong>, denn die Schöppen<br />
standen zuletzt aus <strong>der</strong> Bank auf, weil sie die Gewaltklage nicht<br />
duldenwollten; dann setzten sie sich wie<strong>der</strong> <strong>in</strong> den Richtstuhl und gaben<br />
das Urteil ab, <strong>der</strong> Kläger solle <strong>in</strong> sächsischer Frist se<strong>in</strong>e Klage schrift-<br />
lich e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen und Asmus v. <strong>Davier</strong> solle schriftlich Ant-<br />
wort geben.<br />
Asmus fand nun e<strong>in</strong>en überaus gewandten Anwalt, <strong>der</strong>, mit<br />
allen Kniffen <strong>der</strong> damaligen Rechtspraxis bekannt, die Klage dah<strong>in</strong><br />
brachte, daß Asmus v. <strong>Davier</strong> zweimal Kontumazialverfahren gegen<br />
den Dr. Vigelius verlangte. Letzterer, <strong>der</strong> damals <strong>in</strong> Magdeburg<br />
sich aufhielt, trug nun am 30. November 1558 se<strong>in</strong>e Sache dem<br />
Fürsten, also den Obergerichten auf.<br />
Am 11. Januar 1559 wurde dann e<strong>in</strong>e Verhandlung zwischen<br />
beiden Parteien anberaumt, vermutlich an dem Tatorte selbst, denn<br />
das Protokoll des Notars ist datiert aus <strong>der</strong> Ciliax Schulzen Be-<br />
hausung auf <strong>der</strong> Großen Breite. Von den fürstlichen Räten und<br />
dem Rate <strong>der</strong> Stadt konnte aber e<strong>in</strong>e Entscheidung nicht gefällt<br />
werden, weil Asmus v. <strong>Davier</strong> vorgab, er habe Rekonvention gegen<br />
den Doktor, und das Verlangen stellte, da Dr. Vigelius e<strong>in</strong> Vaga-<br />
bundus und nicht seßhaft sei, so solle er wegen <strong>der</strong> v. <strong>Davier</strong>schen<br />
Ansprüchen an ihn Kaution stellen. Dr. Vigelius bestritt die Rekon-<br />
vention und bewies, offenbar mit Recht, daß er gar nicht Aktor<br />
<strong>der</strong> Klage sei, obwohl er Schaden erlitten habe und bis <strong>in</strong> den Tod<br />
verwundet gewesen sei. Er habe zur Aufnahme o<strong>der</strong> zum Fallenlassen<br />
<strong>der</strong> Klage nach bestehenden Recht 30 Jahre Zeit. Die jetzt erhobene<br />
pe<strong>in</strong>liche Klage habe ohne se<strong>in</strong> Willen, weil er ja tot gelegen, se<strong>in</strong><br />
Diener gegen Asmus v. <strong>Davier</strong> erhoben.<br />
Nachdem wie<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Monat verstrichen war, führte Asmus am<br />
14. Februar 1559 beim Rate darüber Beschwerde, daß er noch immer<br />
se<strong>in</strong> Recht nicht bekommen habe und se<strong>in</strong> Sohn noch immer verfestet<br />
sei; er verlangte, daß nun endlich <strong>der</strong> Rat die Akten zur Aburteilung<br />
verschicke; und an demselben Tage richtete er an den Fürsten Wolf-<br />
gang die Bitte, er möge für ihn beim Fürsten Karl, se<strong>in</strong>em Landes-<br />
und Lehnsherren, Fürbitte e<strong>in</strong>legen, daß er zu se<strong>in</strong>em Rechte komme.