Geschichte der Familie von Davier - in Buro
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38 Joachim v. <strong>Davier</strong>s L<strong>in</strong>ie <strong>in</strong> Neeken .<br />
an die Bestimmungen <strong>der</strong> Landesordnung zu halten. Weil bei dem<br />
Streite die notwendigen Wasserbauten am Wer<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Rott-<br />
lebischen Grenze liegen geblieben waren, wurde ihnen anbefohlen,<br />
das Versäumte nunmehr nachzuholen, widrigenfalls es <strong>von</strong> <strong>der</strong><br />
Fürstlichen Regierung auf bei<strong>der</strong> Kosten gemacht werden würde. Die<br />
Holznutzung im kle<strong>in</strong>en Wer<strong>der</strong> sollte, wie es nach Aussage <strong>der</strong><br />
Untertanen auch früher <strong>der</strong> Fall gewesen war, beiden Junkern ge-<br />
me<strong>in</strong>schaftlich zustehen.<br />
Der Streit, so unerquicklich er auch ist, hat doch <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en 31 Ar-<br />
tikeln manches Anziehende, namentlich nach <strong>der</strong> Seite <strong>der</strong> Kultur-<br />
geschichte. Wichtig für Darstellung des Verhältnisses zwischen Herren<br />
und Untertanen, namentlich <strong>der</strong> Behandlung, welche die letzteren<br />
erfuhren, ist die folgende Bestimmung: „Was beim dreyzehnden<br />
Artikel des Schlagens <strong>der</strong> Untertanen geklagt worden, da soll es<br />
also gehalten werden: weil e<strong>in</strong>es jeden Junkers Unterthanen, wenn<br />
er sonst nichts zu thun hat, e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>n zu arbeiten und se<strong>in</strong> Brot<br />
<strong>in</strong> dieser geschw<strong>in</strong>den und teuren Zeit zu erwerben nicht zu ver-<br />
denken, so soll e<strong>in</strong> je<strong>der</strong> Junker se<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>swo arbeitenden Unter-<br />
thanen, wann er dessen zu se<strong>in</strong>en Dienst und Arbeit benötigt, zu<br />
rechter Zeit und desto zeitiger auffor<strong>der</strong>n, darauf auch <strong>der</strong> Unter-<br />
than alsobald folgen und fremde Arbeit und Dienste anstehen und<br />
liegen und se<strong>in</strong>es Erbjunkers Dienst vor an<strong>der</strong>n verrichten, <strong>in</strong><br />
Züchtigung <strong>der</strong>selben, wenn sie verdienen, werden die Junkern<br />
beides, <strong>in</strong> Worten und Werken gebuerliche Maße zu halten wissen,<br />
damit er nicht das Ansehen habe, als wan <strong>der</strong>gleichen Bestrafung<br />
mehr aus Neid und Haß o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>n unzeitigen Eifer, dan nach<br />
Notturft <strong>der</strong> Verbrechung fließe und herkomme.“<br />
Im Jahre 1622 mußten wegen des am 20. August 1621 erfolgten<br />
Ablebens des Fürsten Rudolf die Lehen neu gemutet werden, die<br />
Zitation deswegen war auf den 6. Juni 1622 festgesetzt worden, und<br />
die Belehnung war auch an dem betreffenden Tage erfolgt. Die<br />
Lehen erhielt Joachim v. <strong>Davier</strong>, Asmus sel. Sohn, zu Neeken und<br />
se<strong>in</strong>e rechten männlichen Leibes-, Lehns-Erben, und wenn solche nicht<br />
vorhanden wären, se<strong>in</strong> Bru<strong>der</strong> Asmus v. <strong>Davier</strong> zu Garitz und se<strong>in</strong>e<br />
rechten männlichen Leibes-Erben, und wenn <strong>der</strong> nicht mehr wäre,<br />
alsdann se<strong>in</strong> Vetter Volrat v. <strong>Davier</strong>, Friedrichs sel. Sohn. Dem<br />
Lehnbriefe ist im Lehnbuche noch am Schlusse h<strong>in</strong>zugefügt: „Und<br />
da ferne e<strong>in</strong>er o<strong>der</strong> <strong>der</strong> an<strong>der</strong> Agnat se<strong>in</strong>er erlangten gesamten<br />
Hand ke<strong>in</strong> beglaubigter Sche<strong>in</strong> wird vorzulegen haben, soll die gesamte