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Geschichte der Familie von Davier - in Buro

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46 Die ältere Garitzer L<strong>in</strong>ie Neeken .<br />

mit <strong>der</strong> beweglichen Bitte, er möge den Hauptmann v. Metsch zur<br />

Erfüllung se<strong>in</strong>er Pflichten, und zwar auf e<strong>in</strong>mal, anhalten.<br />

Ob und wann diese Verhältnisse geordnet s<strong>in</strong>d, wann e<strong>in</strong> Wie<strong>der</strong>-<br />

Verkauf des Gutes erfolgt ist, hat sich aus den vorhandenen Akten<br />

nicht feststellen lassen.<br />

Asmus v. <strong>Davier</strong> auf Garitz starb am 29. April 1648. In<br />

se<strong>in</strong>er Ehe mit Sibylla Christ<strong>in</strong>a, geb. v. Wester-Egeln, hatte er<br />

e<strong>in</strong>en Sohn und vier Töchter. Da <strong>der</strong> Sohn, wie es sche<strong>in</strong>t, vor<br />

dem Vater gestorben, auch die Gemahl<strong>in</strong> ihm 1637 im Tode voraus-<br />

gegangen war, so war 1647 se<strong>in</strong>e Tochter Christ<strong>in</strong>e zu ihm gezogen;<br />

sie hatte ihm die Wirtschaft geführt und ihr Gemahl, Christoph Adolf<br />

v. B<strong>in</strong>dauff, das Rittergut Garitz verwaltet.<br />

Als nun Asmus v. <strong>Davier</strong> gestorben war, mochte sich Christoph<br />

Adolf v. B<strong>in</strong>dauff mit dem Gedanken getragen haben, er könne<br />

Garitz behalten, um so mehr, da se<strong>in</strong>er Frau Erbteil noch an dem<br />

Gute stand. Doch am 16. Juni 1648 erschien <strong>in</strong> Garitz Karl Friedrich<br />

v. <strong>Davier</strong> auf Neeken und stellte sich als Lehnserbe gemaäß <strong>der</strong> be-<br />

stehenden Verträge und Lehnbriefe vor, verbot dem v. B<strong>in</strong>dauff jede<br />

Anordnung und Handlung rücksichtlich des Rittergutes, verbot auch<br />

bei 10 Talern Strafe den Gutsuntertanen dem v. B<strong>in</strong>dauff Dienste<br />

zu leisten. Daraufh<strong>in</strong> wendete letzterer sich an die fürstliche Regie-<br />

rung, um durch <strong>der</strong>en E<strong>in</strong>fluß wenigstens se<strong>in</strong>er Frau Erbteil zu<br />

erhalten. Zur Verhandlung des Streites wurde e<strong>in</strong> Tag auf den<br />

10. Juli anberaumt, an welchem Karl Friedrich v. <strong>Davier</strong> als Lehns-<br />

Erbe verurteilt wurde, dem Kläger 900 Taler Ehesteuer gemäß dem<br />

Ehevertrage vom 22. November 1642 samt den angelaufenen Z<strong>in</strong>sen<br />

zu zahlen; über den Anteil <strong>der</strong> Frau v. B<strong>in</strong>dauff an ihrer Mutter<br />

Mitgift sollten weitere Erhebungen angestellt werden. Bei Gelegen-<br />

heit e<strong>in</strong>er Besichtigung im Juli des Jahres 1648 gerieten beide<br />

Männer ane<strong>in</strong>an<strong>der</strong>. Christoph Adolf v. B<strong>in</strong>dauff berichtet darüber<br />

Unter an<strong>der</strong>em:<br />

„Woferne Sie, <strong>von</strong> dem Herren Ambtman nicht albereit relation<br />

e<strong>in</strong>genommen, wie sich Carl Friedrich <strong>von</strong> <strong>Davier</strong>, bey jüngster Be-<br />

sichtigung, <strong>der</strong> angelegten Mückensche<strong>in</strong>e, erwiesen,: So ist <strong>der</strong> Ver-<br />

lauf dieser, daß, als Er den Herren Ambtman Zimlichen auf se<strong>in</strong>er<br />

seiten vermecket, und mihr, wegen me<strong>in</strong>er <strong>in</strong> dem guthe Gartz<br />

habenden for<strong>der</strong>ung, 350 thllr. Gebothen, <strong>der</strong> Ambtman auch solches<br />

erbiethen fast billich befunden, Ich aber es recusiret, Er darauf<br />

mith ungestüm herauß gefahren, sagende,: Me<strong>in</strong> Schwieger Vater

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