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Geschichte der Familie von Davier - in Buro

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Valent<strong>in</strong> v. <strong>Davier</strong> <strong>in</strong> Steutz 19<br />

zu Zerbst Freitag nach Valent<strong>in</strong>i (= 19. Februar) 1552 vom<br />

Fürsten bestätigt.<br />

Valent<strong>in</strong> v. <strong>Davier</strong> wurde Freitag nach Luciä (= 18. Dezember)<br />

1551 <strong>von</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Steutz verklagt, daß er se<strong>in</strong> Vieh den armen<br />

Leuten auf die Äcker laufen und Schaden tun lasse, und wenn es<br />

nach Nachbars Gewohnheit gepfändet werde, er sich das Pfandgeld<br />

zu geben weigere. Trotzdem käme er, wenn die Nachbarn <strong>von</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Orten Pfandgeld gesammelt hätten und dies vertränken, mit dazu<br />

und hielte zu se<strong>in</strong>em Vorteile mit Nachbarschaft. Auch e<strong>in</strong>ige an<strong>der</strong>e<br />

Rücksichtslosigkeiten habe er sich zu Schulden kommen lassen. Dem<br />

gegenüber konnte auch Valent<strong>in</strong> v. <strong>Davier</strong> e<strong>in</strong>ige Beschuldigungen<br />

gegen die Geme<strong>in</strong>de vorbr<strong>in</strong>gen; <strong>der</strong> Nachbarschaft habe er sich nie<br />

geweigert, aber er wolle nicht, daß das Geld, was <strong>in</strong> dieser Weise<br />

e<strong>in</strong>käme, nur vertrunken würde, man könne es zum Nutzen <strong>der</strong><br />

Kirche o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Küsterei anwenden, aber er würde nicht wegen <strong>der</strong><br />

Verwendung um Rat gefragt. Es sei auch bisher <strong>der</strong> Brauch gewesen,<br />

wenn die Nachbarschaft zusammenkomme, und man se<strong>in</strong>e Anwesen-<br />

heit wünsche, ihn durch beson<strong>der</strong>en Boten e<strong>in</strong>zuladen, das geschähe<br />

aber jetzt nicht mehr, er solle kommen, wenn die Geme<strong>in</strong>deglocke<br />

läutete, diese würde aber so oft geläutet, daß man nicht immer den<br />

Zweck des Läutens wissen könne. Auf diese und die übrigen gegen-<br />

seitigen Beschuldigungen wurde dann auf dem im Schlosse zu Zerbst<br />

abgehaltene Sühneterm<strong>in</strong>e bestimmt, daß Valent<strong>in</strong> v. <strong>Davier</strong> sich<br />

des gebührlichen Pfandgeldes nicht weigern, die Geme<strong>in</strong>de aber h<strong>in</strong>-<br />

fort das Pfandgeld nicht vertr<strong>in</strong>ken, son<strong>der</strong>n auch zum geme<strong>in</strong>en<br />

Nutzen wenden und des v. <strong>Davier</strong> Bedenken darüber hören solle.<br />

Valent<strong>in</strong> v. <strong>Davier</strong> saß noch 1556 auf se<strong>in</strong>em Gute zu Steutz.<br />

Se<strong>in</strong>e Gemahl<strong>in</strong> war e<strong>in</strong> Fräule<strong>in</strong> v. Schellenberg, <strong>der</strong>en Bru<strong>der</strong>,<br />

Hans Ernst v. Schellenberg, <strong>in</strong> Podelitz wohnte. Mit se<strong>in</strong>em<br />

Schwager geriet nun Valent<strong>in</strong> <strong>in</strong> Streit e<strong>in</strong>erseits wegen des noch<br />

ausstehenden Ehegeldes <strong>von</strong> 224 Gulden an<strong>der</strong>erseits wegen e<strong>in</strong>er<br />

Bürgschaft, die <strong>der</strong> Vater des genannten v. Schellenberg für Valent<strong>in</strong><br />

v. <strong>Davier</strong>, und zwar Andreas v. <strong>Davier</strong> gegenüber, geleistet hatte.<br />

Bei den darüber <strong>in</strong> Zerbst 1556, Mittwoch nach Viti (= 17.Juni)<br />

angestellten Verhandlungen wurde e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung unter <strong>der</strong> Be-<br />

d<strong>in</strong>gung erzielt, daß Hans Ernst v. Schellenberg das rückständige<br />

Ehegeld auszahle, Valent<strong>in</strong> v. <strong>Davier</strong> die auf des alten v. Schellen-<br />

berg Bürgschaft bezüglichen Dokumente herausgebe und alle sonstigen<br />

Kosten usw. unberechnet blieben. 2*

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