Geschichte der Familie von Davier - in Buro
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Valent<strong>in</strong> v. <strong>Davier</strong> <strong>in</strong> Steutz 19<br />
zu Zerbst Freitag nach Valent<strong>in</strong>i (= 19. Februar) 1552 vom<br />
Fürsten bestätigt.<br />
Valent<strong>in</strong> v. <strong>Davier</strong> wurde Freitag nach Luciä (= 18. Dezember)<br />
1551 <strong>von</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Steutz verklagt, daß er se<strong>in</strong> Vieh den armen<br />
Leuten auf die Äcker laufen und Schaden tun lasse, und wenn es<br />
nach Nachbars Gewohnheit gepfändet werde, er sich das Pfandgeld<br />
zu geben weigere. Trotzdem käme er, wenn die Nachbarn <strong>von</strong> an<strong>der</strong>en<br />
Orten Pfandgeld gesammelt hätten und dies vertränken, mit dazu<br />
und hielte zu se<strong>in</strong>em Vorteile mit Nachbarschaft. Auch e<strong>in</strong>ige an<strong>der</strong>e<br />
Rücksichtslosigkeiten habe er sich zu Schulden kommen lassen. Dem<br />
gegenüber konnte auch Valent<strong>in</strong> v. <strong>Davier</strong> e<strong>in</strong>ige Beschuldigungen<br />
gegen die Geme<strong>in</strong>de vorbr<strong>in</strong>gen; <strong>der</strong> Nachbarschaft habe er sich nie<br />
geweigert, aber er wolle nicht, daß das Geld, was <strong>in</strong> dieser Weise<br />
e<strong>in</strong>käme, nur vertrunken würde, man könne es zum Nutzen <strong>der</strong><br />
Kirche o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Küsterei anwenden, aber er würde nicht wegen <strong>der</strong><br />
Verwendung um Rat gefragt. Es sei auch bisher <strong>der</strong> Brauch gewesen,<br />
wenn die Nachbarschaft zusammenkomme, und man se<strong>in</strong>e Anwesen-<br />
heit wünsche, ihn durch beson<strong>der</strong>en Boten e<strong>in</strong>zuladen, das geschähe<br />
aber jetzt nicht mehr, er solle kommen, wenn die Geme<strong>in</strong>deglocke<br />
läutete, diese würde aber so oft geläutet, daß man nicht immer den<br />
Zweck des Läutens wissen könne. Auf diese und die übrigen gegen-<br />
seitigen Beschuldigungen wurde dann auf dem im Schlosse zu Zerbst<br />
abgehaltene Sühneterm<strong>in</strong>e bestimmt, daß Valent<strong>in</strong> v. <strong>Davier</strong> sich<br />
des gebührlichen Pfandgeldes nicht weigern, die Geme<strong>in</strong>de aber h<strong>in</strong>-<br />
fort das Pfandgeld nicht vertr<strong>in</strong>ken, son<strong>der</strong>n auch zum geme<strong>in</strong>en<br />
Nutzen wenden und des v. <strong>Davier</strong> Bedenken darüber hören solle.<br />
Valent<strong>in</strong> v. <strong>Davier</strong> saß noch 1556 auf se<strong>in</strong>em Gute zu Steutz.<br />
Se<strong>in</strong>e Gemahl<strong>in</strong> war e<strong>in</strong> Fräule<strong>in</strong> v. Schellenberg, <strong>der</strong>en Bru<strong>der</strong>,<br />
Hans Ernst v. Schellenberg, <strong>in</strong> Podelitz wohnte. Mit se<strong>in</strong>em<br />
Schwager geriet nun Valent<strong>in</strong> <strong>in</strong> Streit e<strong>in</strong>erseits wegen des noch<br />
ausstehenden Ehegeldes <strong>von</strong> 224 Gulden an<strong>der</strong>erseits wegen e<strong>in</strong>er<br />
Bürgschaft, die <strong>der</strong> Vater des genannten v. Schellenberg für Valent<strong>in</strong><br />
v. <strong>Davier</strong>, und zwar Andreas v. <strong>Davier</strong> gegenüber, geleistet hatte.<br />
Bei den darüber <strong>in</strong> Zerbst 1556, Mittwoch nach Viti (= 17.Juni)<br />
angestellten Verhandlungen wurde e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung unter <strong>der</strong> Be-<br />
d<strong>in</strong>gung erzielt, daß Hans Ernst v. Schellenberg das rückständige<br />
Ehegeld auszahle, Valent<strong>in</strong> v. <strong>Davier</strong> die auf des alten v. Schellen-<br />
berg Bürgschaft bezüglichen Dokumente herausgebe und alle sonstigen<br />
Kosten usw. unberechnet blieben. 2*