Geschichte der Familie von Davier - in Buro
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Asmus II. auf Neeken 32<br />
auch Wolf, Hansen sel. Sohn, und Kaspar zu gesamter Hand belehnt<br />
mit e<strong>in</strong>er Wiese <strong>von</strong> dem Breitenhagen, <strong>der</strong> Biere o<strong>der</strong> große Wiese<br />
genannt, mit Zubehör, wie sie vom Fürsten Joachim Ernst<br />
erhalten hatten.<br />
Das Lehnbuch bemerkt zu dem erst erwähnten Lehnsakte: „Zu-<br />
folge dieses Lehnbriefes haben die <strong>Davier</strong> ihre Pflicht gethan und<br />
se<strong>in</strong>t auch darauf <strong>von</strong> den Reten, <strong>der</strong>en im Briefe gedacht, beliehen<br />
worden; Hans <strong>Davier</strong> aber ist aus Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung Leibesschwachheit<br />
nicht erschienen, sol sich nochmals <strong>in</strong> geburlicher Zeit e<strong>in</strong>stellen“.<br />
Am 30. März 1590 fand nach dem Absterben Friedrichs v. <strong>Davier</strong><br />
e<strong>in</strong>e neue Gesamtbelehnung <strong>der</strong>er v. <strong>Davier</strong> mit Neeken statt, belehnt<br />
wurden Asmus und Volrat, Friedrichs Sohn, Vettern v. <strong>Davier</strong>,<br />
mit ihren Erben, <strong>in</strong> zweiter L<strong>in</strong>ie Wolf, <strong>der</strong> Sohn des damals bereits<br />
verstorbenen Hans zu Breitenhagen, und Kaspar, Sohn des eben-<br />
falls schon verstorbenen Andreas v. <strong>Davier</strong>.<br />
Zwischen den beiden <strong>Davier</strong>s auf Neeken, Asmus II. und Vol-<br />
rat, war es im Jahre 1604 zu unliebsamen Streitigkeiten gekommen,<br />
die mit e<strong>in</strong>er Injurienklage und Wi<strong>der</strong>klage zwischen Asmus dem<br />
Älteren und se<strong>in</strong>em Sohne e<strong>in</strong>erseits, sowie <strong>der</strong>en Vetter Volrat, und<br />
Joachim und Wiprecht v. Zerbst, Gebrü<strong>der</strong>, an<strong>der</strong>erseits endete.<br />
In dem am 28. November 1604 abgehaltenen Term<strong>in</strong>e wurde e<strong>in</strong><br />
Vertrag dah<strong>in</strong> geschlossen, daß „die Injurien, sollen ganz und gar<br />
h<strong>in</strong>gelegt und vergessen se<strong>in</strong>, und haben e<strong>in</strong>an<strong>der</strong> christlich verziehen<br />
und ihnen allerseits e<strong>in</strong>gebunden bey Ihr F. G. Straf sich h<strong>in</strong>füro<br />
ane<strong>in</strong>an<strong>der</strong> nicht zu vergreifen.“ Die fe<strong>in</strong>dlichen Vettern sche<strong>in</strong>en aber<br />
doch dem Gebote nicht ganz nachgelebt zu haben. Denn <strong>der</strong> Streit<br />
erbte auch weiter. Im Jahre 1607 beklagte Volrat v. <strong>Davier</strong> sich<br />
beim Fürsten, daß Joachim v. <strong>Davier</strong>, des Asmus Sohn, Mastbäume<br />
abgehauen habe und sich e<strong>in</strong>en eigenen Schäfer halte; Joachim <strong>von</strong><br />
<strong>Davier</strong> erhielt deshalb am 3. Dezember jenes Jahres e<strong>in</strong>e Zuschrift<br />
vom Fürsten Rudolf, wor<strong>in</strong> ihm gemäß Artikel 25 <strong>der</strong> Anhaltischen<br />
Landesordnung das unbefugte Holzhauen verboten, wie ihm an-<br />
befohlen wurde, den eigenen Schafhirten abzuschaffen und den Ge-<br />
me<strong>in</strong>dehirten, wie vor dem geschehen, zu gebrauchen. Noch im Jahre<br />
1609 mußte <strong>der</strong> Fürst <strong>in</strong> Rücksicht auf diese unglücklichen Verhält-<br />
nisse bestimmen: „Hiernebenst I. F. Gn. Beiden Junkern bei hochster<br />
Ungnade und Verlust <strong>der</strong> Gerichte wollen uferleget und befohlen<br />
aben, daß sie als nahe Verwandte, Freunde und Nachbarn sich vetter-<br />
lich und guetlich mit e<strong>in</strong>an<strong>der</strong> vertragen, <strong>in</strong> allen D<strong>in</strong>gen gute E<strong>in</strong>ig-