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Geschichte der Familie von Davier - in Buro

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Asmus II. auf Neeken 32<br />

auch Wolf, Hansen sel. Sohn, und Kaspar zu gesamter Hand belehnt<br />

mit e<strong>in</strong>er Wiese <strong>von</strong> dem Breitenhagen, <strong>der</strong> Biere o<strong>der</strong> große Wiese<br />

genannt, mit Zubehör, wie sie vom Fürsten Joachim Ernst<br />

erhalten hatten.<br />

Das Lehnbuch bemerkt zu dem erst erwähnten Lehnsakte: „Zu-<br />

folge dieses Lehnbriefes haben die <strong>Davier</strong> ihre Pflicht gethan und<br />

se<strong>in</strong>t auch darauf <strong>von</strong> den Reten, <strong>der</strong>en im Briefe gedacht, beliehen<br />

worden; Hans <strong>Davier</strong> aber ist aus Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung Leibesschwachheit<br />

nicht erschienen, sol sich nochmals <strong>in</strong> geburlicher Zeit e<strong>in</strong>stellen“.<br />

Am 30. März 1590 fand nach dem Absterben Friedrichs v. <strong>Davier</strong><br />

e<strong>in</strong>e neue Gesamtbelehnung <strong>der</strong>er v. <strong>Davier</strong> mit Neeken statt, belehnt<br />

wurden Asmus und Volrat, Friedrichs Sohn, Vettern v. <strong>Davier</strong>,<br />

mit ihren Erben, <strong>in</strong> zweiter L<strong>in</strong>ie Wolf, <strong>der</strong> Sohn des damals bereits<br />

verstorbenen Hans zu Breitenhagen, und Kaspar, Sohn des eben-<br />

falls schon verstorbenen Andreas v. <strong>Davier</strong>.<br />

Zwischen den beiden <strong>Davier</strong>s auf Neeken, Asmus II. und Vol-<br />

rat, war es im Jahre 1604 zu unliebsamen Streitigkeiten gekommen,<br />

die mit e<strong>in</strong>er Injurienklage und Wi<strong>der</strong>klage zwischen Asmus dem<br />

Älteren und se<strong>in</strong>em Sohne e<strong>in</strong>erseits, sowie <strong>der</strong>en Vetter Volrat, und<br />

Joachim und Wiprecht v. Zerbst, Gebrü<strong>der</strong>, an<strong>der</strong>erseits endete.<br />

In dem am 28. November 1604 abgehaltenen Term<strong>in</strong>e wurde e<strong>in</strong><br />

Vertrag dah<strong>in</strong> geschlossen, daß „die Injurien, sollen ganz und gar<br />

h<strong>in</strong>gelegt und vergessen se<strong>in</strong>, und haben e<strong>in</strong>an<strong>der</strong> christlich verziehen<br />

und ihnen allerseits e<strong>in</strong>gebunden bey Ihr F. G. Straf sich h<strong>in</strong>füro<br />

ane<strong>in</strong>an<strong>der</strong> nicht zu vergreifen.“ Die fe<strong>in</strong>dlichen Vettern sche<strong>in</strong>en aber<br />

doch dem Gebote nicht ganz nachgelebt zu haben. Denn <strong>der</strong> Streit<br />

erbte auch weiter. Im Jahre 1607 beklagte Volrat v. <strong>Davier</strong> sich<br />

beim Fürsten, daß Joachim v. <strong>Davier</strong>, des Asmus Sohn, Mastbäume<br />

abgehauen habe und sich e<strong>in</strong>en eigenen Schäfer halte; Joachim <strong>von</strong><br />

<strong>Davier</strong> erhielt deshalb am 3. Dezember jenes Jahres e<strong>in</strong>e Zuschrift<br />

vom Fürsten Rudolf, wor<strong>in</strong> ihm gemäß Artikel 25 <strong>der</strong> Anhaltischen<br />

Landesordnung das unbefugte Holzhauen verboten, wie ihm an-<br />

befohlen wurde, den eigenen Schafhirten abzuschaffen und den Ge-<br />

me<strong>in</strong>dehirten, wie vor dem geschehen, zu gebrauchen. Noch im Jahre<br />

1609 mußte <strong>der</strong> Fürst <strong>in</strong> Rücksicht auf diese unglücklichen Verhält-<br />

nisse bestimmen: „Hiernebenst I. F. Gn. Beiden Junkern bei hochster<br />

Ungnade und Verlust <strong>der</strong> Gerichte wollen uferleget und befohlen<br />

aben, daß sie als nahe Verwandte, Freunde und Nachbarn sich vetter-<br />

lich und guetlich mit e<strong>in</strong>an<strong>der</strong> vertragen, <strong>in</strong> allen D<strong>in</strong>gen gute E<strong>in</strong>ig-

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