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Geschichte der Familie von Davier - in Buro

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24 Die Neekener L<strong>in</strong>ie <strong>der</strong>er v. <strong>Davier</strong> .<br />

kam, er zur Gaststube heraus, drang mit dem Spieße auf jenen e<strong>in</strong>,<br />

setzte ihm den Spieß auf die Brust mit den Worten: „Du Bösewicht,<br />

ich will dir zeigen, wie du de<strong>in</strong> Recht suchen sollst. Ich habe das<br />

Dorf (die Gerichte?) gekauft!“ und ließ ihn <strong>in</strong> Eisen legen. So<br />

wenigstens, die <strong>von</strong> dem Krüger gegebene Darstellung, die alle<strong>in</strong> sich<br />

bei den Akten bef<strong>in</strong>det. Vermutlich aber ist <strong>der</strong> Bürger <strong>in</strong> irgend<br />

e<strong>in</strong>er Weise den Rechten des Herrn zu nahe getreten, die er <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er<br />

Klageschrift klüglich verschweiget, da er annehmen konnte, <strong>der</strong> Be-<br />

klagte werde schon selbst lebhaft genug auf <strong>der</strong>en Geltendmachung<br />

bedacht se<strong>in</strong>. Es würde hier namentlich darauf ankommen, fest-<br />

zustellen, <strong>in</strong> welcher Form nach <strong>der</strong> damaligen Rechtspraxis e<strong>in</strong>e<br />

Mahnung gegen den Untertanen e<strong>in</strong>es fremden Gerichtsherrn an-<br />

gebracht werden mußte; nach dem Auftreten des Gerichtsherrn <strong>von</strong><br />

Neeken muß dieser <strong>der</strong> Ansicht gewesen se<strong>in</strong>, daß Mahnungen, selbst<br />

persönlich bewirkte, Rechtshandlungen seien, die ohne Wissen und<br />

Genehmigung des Gerichtsherrn anzubr<strong>in</strong>gen nicht angängig war,<br />

zumal die aus den Gerichtshandlungen erwachsenen Kosten e<strong>in</strong>e<br />

E<strong>in</strong>nahmequelle des Gerichtsherrn bildeten.<br />

Auffälliger ersche<strong>in</strong>t schon das folgende Ereignis, das, wie man<br />

es auch nehmen mag, immerh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Akt <strong>der</strong> rücksichtslosesten Eigen-<br />

hilfe, und dazu <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em fremden Gerichte bedeutet:<br />

Am Donnerstag vor Bartholomäi (18. August) 1558, nachmittags<br />

3 Uhr, kam Asmus v. <strong>Davier</strong> mit se<strong>in</strong>em Sohne Asmus aus Matthis<br />

Quasten Hause, wo sie sich etwas beim Trunke versessen hatten,<br />

vielleicht auch, wie die Klage behauptet, <strong>in</strong> etwas angeheiterter<br />

Stimmung, und g<strong>in</strong>gen vor dem Hause <strong>der</strong> Ciliax Jaspar<strong>in</strong> vorüber.<br />

Schon waren sie am Nachbarhause, da goß jemand vom oberen Stocke<br />

etwas Wasser auf die Straße herab. Ob nun beide Herren, wie sie<br />

behaupteten, wirklich <strong>von</strong> dem Wasser getroffen waren, o<strong>der</strong> ob sie<br />

nur den Willen für die Tat nahmen, genug, sie glaubten, das sei<br />

ihnen zum Hohne geschehen. Sie g<strong>in</strong>gen nun sofort <strong>in</strong> <strong>der</strong> Jasper<strong>in</strong><br />

Haus h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>, fragten die Wirt<strong>in</strong>, was sie für Gäste habe, und wer<br />

dort im Oberstocke wohne. Diese berichtete, wie es auch war, daß<br />

sie nur e<strong>in</strong>en Gast habe, den Dr. Vigelius und se<strong>in</strong>en Diener He<strong>in</strong>-<br />

rich Bruckner.<br />

Kaum hatte Asmus <strong>der</strong> Jüngere das vernommen, als er die<br />

Treppe zum Obergeschoß h<strong>in</strong>aufeilte, um die Fremden zur Rede zu<br />

setzen. Diese, die offenbar bereits <strong>von</strong> <strong>der</strong> Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>setzung mit<br />

<strong>der</strong> Hauswirt<strong>in</strong> etwas vernommen haben mußten, befanden sich auf

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