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Emissionsprospekt - SHEDLIN Investment AG

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Rechtliche<br />

Grundlagen<br />

übrigen 60 % werden auf die Anleger entsprechend<br />

ihrer Beteiligungsquote verteilt.<br />

9.5.3 Ausschüttungen an Anleger<br />

106<br />

Die Fondsgesellschaft erwirtschaftet<br />

Liquidität durch Dividendenausschüttungen<br />

aus der Beteiligung an der Al-Alamia<br />

Trading FZC. Sie wird die verfügbare<br />

freie Liquidität nach dem Ermessen der<br />

geschäftsführenden Kommanditistin an<br />

die Anleger im Verhältnis der Kapitaleinlagen<br />

zueinander ausschütten. Bei der<br />

Festlegung der auszuschüttenden Beträge<br />

ist eine angemessene Reserve zur Deckung<br />

der jährlichen Ergebnisvorabanteile sowie<br />

der eigenen laufenden Kosten der Gesellschaft<br />

zu berücksichtigen.<br />

9.5.4 Zahlstelle<br />

Zahlungen an die Anleger werden be-<br />

stimmungsgemäß von der Treuhänderin<br />

<strong>SHEDLIN</strong> Treuhand GmbH, Breslauer Str.<br />

396, 90471 Nürnberg (Zahlstelle) vorgenommen.<br />

Weitere Zahlstelle im Sinne des § 9 Abs.<br />

2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz ist<br />

die <strong>SHEDLIN</strong> Capital <strong>AG</strong>, Breslauer Str. 396,<br />

90471 Nürnberg.<br />

9.6 Rechte und Pflichten der Anleger<br />

9.6.1 Vorbemerkung<br />

Nachfolgend werden die Rechte und<br />

Pflichten der Anleger dargestellt, die<br />

sich aus der Beteiligung an der <strong>SHEDLIN</strong><br />

Middle East Health Care 1 GmbH & Co.<br />

KG bzw. aus dem Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag<br />

ergeben. Kapitel 9.7 enthält<br />

darüber hinaus Ausführungen zu den<br />

rechtlichen Aspekten des Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrages. Die Rechte und<br />

Pflichten der Anleger im Zusammenhang<br />

mit der Kapitaleinzahlung und der Ergebnisbeteiligung<br />

wurden bereits in den<br />

vorherigen Kapitelabsätzen dargestellt.<br />

9.6.2 Gesellschafterversammlungen,<br />

Gesellschafterbeschlüsse<br />

Gesellschafterversammlungen sollen einmal<br />

jährlich nach Ablauf eines Geschäftsjahres<br />

bis spätestens zum 31. Dezember<br />

des Folgejahres abgehalten werden.<br />

Außerordentliche Gesellschafterversammlungen<br />

sind von der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin einzuberufen, wenn es<br />

das dringende Interesse der Gesellschaft<br />

erfordert oder wenn sie dies für zweckmäßig<br />

hält. Die Verpflichtung zur Einberufung<br />

einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

besteht auch dann, wenn<br />

Kommanditisten, die zusammen mindestens<br />

25 % des Kommanditkapitals auf<br />

sich vereinigen, dies unter Angabe einer<br />

Tagesordnung und einer Begründung gegenüber<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

schriftlich verlangen. Ordentliche<br />

und außerordentliche Gesellschafterversammlungen<br />

können auch im schriftlichen<br />

Umlaufverfahren durchgeführt werden,<br />

sofern nicht Gesellschafter mit insgesamt<br />

mehr als 25 % Stimmrechten dem widersprechen.<br />

In der Gesellschafterversammlung gewähren<br />

jeweils volle EUR 1.000 der geleisteten<br />

Kommanditeinlage eine Stimme.<br />

Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich in<br />

der Gesellschafterversammlung durch eine<br />

oder mehrere mit schriftlicher Vollmacht

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