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Emissionsprospekt - SHEDLIN Investment AG

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Wichtige<br />

Verträge<br />

Verwaltung von Beteiligungen an der Fondsgesellschaft für den jeweiligen Treugeber.<br />

148<br />

§ 1<br />

Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

Dieser Treuhandvertrag wird durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den<br />

jeweiligen Treugeber und die Annahme dieser Beitrittserklärung durch die Treuhänderin<br />

geschlossen. Für die Wirksamkeit der Annahme genügt die Gegenzeichnung oder<br />

Faksimilierung der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin. Die Treuhänderin wird den<br />

jeweiligen Treugeber über die Annahme seiner Beitrittserklärung durch Übersendung<br />

einer Kopie der von der Treuhänderin gegengezeichneten oder faksimilierten Beitrittserklärung<br />

des Treugebers informieren.<br />

§ 2<br />

Gegenstand des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

1. Die Treuhänderin ist verpflichtet, im eigenen Namen, im Innenverhältnis jedoch im<br />

Auftrag und auf Rechnung des Treugebers, nach Maßgabe dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages,<br />

des Gesellschaftsvertrages und der Beitrittserklärung des Treugebers<br />

eine Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft in Höhe des in der Beitrittserklärung<br />

angegebenen Zeichnungsbetrages zzgl. Agio nach dessen Zahlung durch den Treugeber<br />

an die Treuhänderin nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zu erwerben,<br />

zu halten und zu verwalten.<br />

2. Im Außenverhältnis hält die Treuhänderin ihre Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft<br />

als einheitlichen Gesellschaftsanteil. Im Innenverhältnis handelt die Treuhänderin<br />

jedoch ausschließlich im Auftrag und auf Rechnung der Treugeber. Die Stellung des<br />

Treugebers entspricht daher wirtschaftlich der eines unmittelbar an der Gesellschaft<br />

beteiligten Kommanditisten.<br />

3. Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber sowie zwischen<br />

den Treugebern untereinander wird geregelt durch die Vorschriften dieses Treuhandund<br />

Verwaltungsvertrages sowie durch die entsprechend anwendbaren Bestimmungen<br />

des Gesellschaftsvertrages, und zwar auch in den Fällen, in denen ein besonderer Verweis<br />

auf die Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag in diesem Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrag nicht ausdrücklich erfolgt. Der Gesellschaftsvertrag ist dem Treugeber<br />

bei Abschluss dieses Treuhandvertrages ausgehändigt und von ihm zur Kenntnis

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