Emissionsprospekt - SHEDLIN Investment AG
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Wichtige<br />
Verträge<br />
Verwaltung von Beteiligungen an der Fondsgesellschaft für den jeweiligen Treugeber.<br />
148<br />
§ 1<br />
Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
Dieser Treuhandvertrag wird durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den<br />
jeweiligen Treugeber und die Annahme dieser Beitrittserklärung durch die Treuhänderin<br />
geschlossen. Für die Wirksamkeit der Annahme genügt die Gegenzeichnung oder<br />
Faksimilierung der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin. Die Treuhänderin wird den<br />
jeweiligen Treugeber über die Annahme seiner Beitrittserklärung durch Übersendung<br />
einer Kopie der von der Treuhänderin gegengezeichneten oder faksimilierten Beitrittserklärung<br />
des Treugebers informieren.<br />
§ 2<br />
Gegenstand des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
1. Die Treuhänderin ist verpflichtet, im eigenen Namen, im Innenverhältnis jedoch im<br />
Auftrag und auf Rechnung des Treugebers, nach Maßgabe dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages,<br />
des Gesellschaftsvertrages und der Beitrittserklärung des Treugebers<br />
eine Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft in Höhe des in der Beitrittserklärung<br />
angegebenen Zeichnungsbetrages zzgl. Agio nach dessen Zahlung durch den Treugeber<br />
an die Treuhänderin nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zu erwerben,<br />
zu halten und zu verwalten.<br />
2. Im Außenverhältnis hält die Treuhänderin ihre Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft<br />
als einheitlichen Gesellschaftsanteil. Im Innenverhältnis handelt die Treuhänderin<br />
jedoch ausschließlich im Auftrag und auf Rechnung der Treugeber. Die Stellung des<br />
Treugebers entspricht daher wirtschaftlich der eines unmittelbar an der Gesellschaft<br />
beteiligten Kommanditisten.<br />
3. Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber sowie zwischen<br />
den Treugebern untereinander wird geregelt durch die Vorschriften dieses Treuhandund<br />
Verwaltungsvertrages sowie durch die entsprechend anwendbaren Bestimmungen<br />
des Gesellschaftsvertrages, und zwar auch in den Fällen, in denen ein besonderer Verweis<br />
auf die Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag in diesem Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrag nicht ausdrücklich erfolgt. Der Gesellschaftsvertrag ist dem Treugeber<br />
bei Abschluss dieses Treuhandvertrages ausgehändigt und von ihm zur Kenntnis