Emissionsprospekt - SHEDLIN Investment AG
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Rechtliche<br />
Grundlagen<br />
darf nur aus wichtigem Grund verweigert<br />
werden. Nicht der Zustimmung der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin bedürfen<br />
Verfügungen zugunsten von Personen,<br />
die in gerader Linie mit dem Gesellschafter<br />
verwandt oder mit ihm verheiratet sind.<br />
Sofern Verfügungen nur einen Teil eines<br />
Gesellschaftsanteils betreffen, müssen entstehende<br />
Gesellschaftsanteile ohne Rest<br />
durch 1.000 teilbar sein.<br />
Die freie Handelbarkeit einer Beteiligung<br />
an der Gesellschaft ist eingeschränkt,<br />
da für den Handel von Anteilen an geschlossenen<br />
Fonds noch kein geregelter<br />
Zweitmarkt existiert bzw. ein solcher gerade<br />
erst im Aufbau befindlich ist.<br />
Im Erbfall geht die Beteiligung des<br />
Anlegers auf den oder die Erben oder<br />
den Vermächtnisnehmer über. Die Erben<br />
haben sich durch Vorlage eines Erbscheins<br />
oder durch einen anderen entsprechend<br />
geeigneten Nachweis zu legitimieren.<br />
9.6.5 Haftung<br />
108<br />
Die Haftung des Anlegers, der sich<br />
unmittelbar als Kommanditist an der<br />
<strong>SHEDLIN</strong> Middle East Health Care 1 GmbH<br />
& Co. KG beteiligt, ist im Innenverhältnis<br />
auf die Verpflichtung zur Einzahlung<br />
der übernommenen Kommanditeinlage<br />
beschränkt. Im Außenverhältnis haftet der<br />
Kommanditist gegenüber Gläubigern der<br />
Gesellschaft bis zur Höhe seiner im Handelsregister<br />
eingetragenen Hafteinlage<br />
unmittelbar. Die Hafteinlage beträgt gem.<br />
§ 6 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages 1 %<br />
der gezeichneten Kommanditeinlage. Eine<br />
weitergehende Haftung ist ausgeschlossen,<br />
sofern die Hafteinlage geleistet ist (§<br />
171 Abs. 1 HGB). Sofern die Hafteinlage<br />
nur zum Teil eingezahlt ist, haftet der<br />
Kommanditist gegenüber den Gläubigern<br />
der Gesellschaft weiter in Höhe des Differenzbetrages<br />
zwischen Hafteinlage und<br />
tatsächlich darauf geleisteter Beträge.<br />
Wenn die Kommanditeinlage durch<br />
Entnahmen (Ausschüttungen) unter den<br />
Betrag der eingezahlten Hafteinlage herabgemindert<br />
wird, lebt die Haftung nach<br />
§ 172 Abs. 4 HGB bis maximal in Höhe der<br />
Hafteinlage wieder auf. Das Gleiche gilt,<br />
sofern Entnahmen – auch auf Gewinne<br />
– getätigt werden, während der Kapitalanteil<br />
des Kommanditisten durch Verluste<br />
unter den Betrag der eingezahlten Hafteinlage<br />
herabgemindert ist.<br />
Die Haftung des Anlegers, der sich<br />
mittelbar über die Treuhänderin an der<br />
<strong>SHEDLIN</strong> Middle East Health Care 1 GmbH<br />
& Co. KG beteiligt, ist im Innenverhältnis<br />
ebenfalls auf die von ihm gezeichnete<br />
Kapitaleinlage beschränkt. Sobald diese<br />
Kapitaleinlage in voller Höhe geleistet<br />
ist, unterliegt der Treugeber keiner Nachschusspflicht.<br />
Sollte die Treuhänderin<br />
in ihrer Eigenschaft als Kommanditistin<br />
über die geleistete Einlage hinaus haften,<br />
haben die Treugeber die Treuhänderin<br />
aufgrund des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
freizustellen.<br />
Darüber hinausgehende Umstände, die<br />
den Anleger verpflichten, weitere Leistungen<br />
zu erbringen, insbesondere Zahlungen<br />
zu leisten, bestehen nicht.<br />
Die Gesellschaft stellt die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin, die geschäftsführende<br />
Kommanditistin, die Treuhänderin<br />
sowie ihre Geschäftsführer, Angestellten<br />
und sonstigen Beauftragten vollumfäng