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Emissionsprospekt - SHEDLIN Investment AG

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Rechtliche<br />

Grundlagen<br />

darf nur aus wichtigem Grund verweigert<br />

werden. Nicht der Zustimmung der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin bedürfen<br />

Verfügungen zugunsten von Personen,<br />

die in gerader Linie mit dem Gesellschafter<br />

verwandt oder mit ihm verheiratet sind.<br />

Sofern Verfügungen nur einen Teil eines<br />

Gesellschaftsanteils betreffen, müssen entstehende<br />

Gesellschaftsanteile ohne Rest<br />

durch 1.000 teilbar sein.<br />

Die freie Handelbarkeit einer Beteiligung<br />

an der Gesellschaft ist eingeschränkt,<br />

da für den Handel von Anteilen an geschlossenen<br />

Fonds noch kein geregelter<br />

Zweitmarkt existiert bzw. ein solcher gerade<br />

erst im Aufbau befindlich ist.<br />

Im Erbfall geht die Beteiligung des<br />

Anlegers auf den oder die Erben oder<br />

den Vermächtnisnehmer über. Die Erben<br />

haben sich durch Vorlage eines Erbscheins<br />

oder durch einen anderen entsprechend<br />

geeigneten Nachweis zu legitimieren.<br />

9.6.5 Haftung<br />

108<br />

Die Haftung des Anlegers, der sich<br />

unmittelbar als Kommanditist an der<br />

<strong>SHEDLIN</strong> Middle East Health Care 1 GmbH<br />

& Co. KG beteiligt, ist im Innenverhältnis<br />

auf die Verpflichtung zur Einzahlung<br />

der übernommenen Kommanditeinlage<br />

beschränkt. Im Außenverhältnis haftet der<br />

Kommanditist gegenüber Gläubigern der<br />

Gesellschaft bis zur Höhe seiner im Handelsregister<br />

eingetragenen Hafteinlage<br />

unmittelbar. Die Hafteinlage beträgt gem.<br />

§ 6 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages 1 %<br />

der gezeichneten Kommanditeinlage. Eine<br />

weitergehende Haftung ist ausgeschlossen,<br />

sofern die Hafteinlage geleistet ist (§<br />

171 Abs. 1 HGB). Sofern die Hafteinlage<br />

nur zum Teil eingezahlt ist, haftet der<br />

Kommanditist gegenüber den Gläubigern<br />

der Gesellschaft weiter in Höhe des Differenzbetrages<br />

zwischen Hafteinlage und<br />

tatsächlich darauf geleisteter Beträge.<br />

Wenn die Kommanditeinlage durch<br />

Entnahmen (Ausschüttungen) unter den<br />

Betrag der eingezahlten Hafteinlage herabgemindert<br />

wird, lebt die Haftung nach<br />

§ 172 Abs. 4 HGB bis maximal in Höhe der<br />

Hafteinlage wieder auf. Das Gleiche gilt,<br />

sofern Entnahmen – auch auf Gewinne<br />

– getätigt werden, während der Kapitalanteil<br />

des Kommanditisten durch Verluste<br />

unter den Betrag der eingezahlten Hafteinlage<br />

herabgemindert ist.<br />

Die Haftung des Anlegers, der sich<br />

mittelbar über die Treuhänderin an der<br />

<strong>SHEDLIN</strong> Middle East Health Care 1 GmbH<br />

& Co. KG beteiligt, ist im Innenverhältnis<br />

ebenfalls auf die von ihm gezeichnete<br />

Kapitaleinlage beschränkt. Sobald diese<br />

Kapitaleinlage in voller Höhe geleistet<br />

ist, unterliegt der Treugeber keiner Nachschusspflicht.<br />

Sollte die Treuhänderin<br />

in ihrer Eigenschaft als Kommanditistin<br />

über die geleistete Einlage hinaus haften,<br />

haben die Treugeber die Treuhänderin<br />

aufgrund des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

freizustellen.<br />

Darüber hinausgehende Umstände, die<br />

den Anleger verpflichten, weitere Leistungen<br />

zu erbringen, insbesondere Zahlungen<br />

zu leisten, bestehen nicht.<br />

Die Gesellschaft stellt die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin, die geschäftsführende<br />

Kommanditistin, die Treuhänderin<br />

sowie ihre Geschäftsführer, Angestellten<br />

und sonstigen Beauftragten vollumfäng

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