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Emissionsprospekt - SHEDLIN Investment AG

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11.7.3 Verluste aus Kapitaleinkünften<br />

ab 2009<br />

Ab 2009 ist eine Verrechnung von Verlusten<br />

aus Kapitaleinkünften mit positiven<br />

Einkünften aus anderen Einkunftsarten<br />

beim Anleger nicht mehr möglich. Verluste<br />

aus Kapitaleinkünften dürfen nur<br />

noch mit Gewinnen aus anderen Kapitaleinkünften<br />

verrechnet werden. Sofern<br />

Verluste aus dem Verkauf von Anteilen an<br />

Kapitalgesellschaften (z.B. Aktien, GmbH-<br />

Anteile) entstehen, dürfen diese künftig<br />

nur noch mit Gewinnen aus Anteilsverkäufen<br />

verrechnet werden.<br />

11.8 Anrechenbarkeit von Steuer-<br />

abzugsbeträgen und ausländischer<br />

Quellensteuer<br />

Die Gewinnausschüttungen aus der Al-<br />

Alamia unterliegen keinem Quellensteuerabzug.<br />

Soweit auf inländische Kapitalerträge<br />

Steuerabzugsbeträge (Zinsabschlagsteuer,<br />

Solidaritätszuschlag) einbehalten werden,<br />

können diese auf die persönliche<br />

Einkommensteuer des Anlegers angerechnet<br />

werden. Ab 2009 hat der Kapitalertragsteuerabzug<br />

Abgeltungswirkung.<br />

Eine Besteuerung mit dem persönlichen<br />

Steuersatz erfolgt auf Antrag nur noch<br />

dann, wenn der persönliche Steuersatz des<br />

Anlegers niedriger als der Abgeltungssteuersatz<br />

(25 %) ist (sogenannte Günstigerprüfung).<br />

11.9 Gewerbesteuer<br />

Bei der Fondsgesellschaft handelt es sich<br />

um eine vermögensverwaltende Personen-<br />

gesellschaft (vgl. Kapitel 11.3), die weder<br />

durch eigenes gewerbliches Handeln noch<br />

durch ihre direkten bzw. indirekten Beteiligungen<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

erzielt. Die Fondsgesellschaft ist deshalb<br />

kein Gewerbesteuersubjekt; es fällt bei ihr<br />

keine Gewerbesteuer an.<br />

11.10 Umsatzsteuer<br />

Die Fondsgesellschaft hat eine reine<br />

Holding-Funktion. Sie ist deshalb kein<br />

Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes<br />

und daher nicht zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigt. Sofern von Dritten Vorsteuer<br />

in Rechnung gestellt wird, gehört<br />

die Vorsteuer zum Aufwand.<br />

11.11 Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Nach dem Beschluss des Bundesverfas-<br />

sungsgerichts (BVerfG) vom 07.11.2006<br />

(Az.: I BvL 10/02) befindet sich das Erbschaftsteuerrecht<br />

im Wandel. Das BVerfG<br />

hatte in seinem vorgenannten Beschluss<br />

insbesondere die Wertansätze nach dem<br />

bisherigen Recht hinsichtlich des Grundvermögens<br />

und des Betriebsvermögens<br />

kritisiert. Da es sich bei der Fondsgesellschaft<br />

um eine vermögensverwaltende<br />

Personengesellschaft handelt, ist Betriebsvermögen<br />

nicht vorhanden. Für schenkung-<br />

oder erbschaftsteuerliche Zwecke<br />

können deshalb sowohl nach altem wie<br />

nach dem geplanten neuen Recht begünstigende<br />

Vorschriften für Betriebsvermögen<br />

nicht angewendet werden. Seit<br />

dem 11.12.2007 liegt der Entwurf eines<br />

Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuerund<br />

Bewertungsrechts (ErbStRG) vor. Nach<br />

der geplanten Änderung des Bewertungs-<br />

123<br />

Steuerliche<br />

Grundlagen

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