Emissionsprospekt - SHEDLIN Investment AG
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11.7.3 Verluste aus Kapitaleinkünften<br />
ab 2009<br />
Ab 2009 ist eine Verrechnung von Verlusten<br />
aus Kapitaleinkünften mit positiven<br />
Einkünften aus anderen Einkunftsarten<br />
beim Anleger nicht mehr möglich. Verluste<br />
aus Kapitaleinkünften dürfen nur<br />
noch mit Gewinnen aus anderen Kapitaleinkünften<br />
verrechnet werden. Sofern<br />
Verluste aus dem Verkauf von Anteilen an<br />
Kapitalgesellschaften (z.B. Aktien, GmbH-<br />
Anteile) entstehen, dürfen diese künftig<br />
nur noch mit Gewinnen aus Anteilsverkäufen<br />
verrechnet werden.<br />
11.8 Anrechenbarkeit von Steuer-<br />
abzugsbeträgen und ausländischer<br />
Quellensteuer<br />
Die Gewinnausschüttungen aus der Al-<br />
Alamia unterliegen keinem Quellensteuerabzug.<br />
Soweit auf inländische Kapitalerträge<br />
Steuerabzugsbeträge (Zinsabschlagsteuer,<br />
Solidaritätszuschlag) einbehalten werden,<br />
können diese auf die persönliche<br />
Einkommensteuer des Anlegers angerechnet<br />
werden. Ab 2009 hat der Kapitalertragsteuerabzug<br />
Abgeltungswirkung.<br />
Eine Besteuerung mit dem persönlichen<br />
Steuersatz erfolgt auf Antrag nur noch<br />
dann, wenn der persönliche Steuersatz des<br />
Anlegers niedriger als der Abgeltungssteuersatz<br />
(25 %) ist (sogenannte Günstigerprüfung).<br />
11.9 Gewerbesteuer<br />
Bei der Fondsgesellschaft handelt es sich<br />
um eine vermögensverwaltende Personen-<br />
gesellschaft (vgl. Kapitel 11.3), die weder<br />
durch eigenes gewerbliches Handeln noch<br />
durch ihre direkten bzw. indirekten Beteiligungen<br />
Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
erzielt. Die Fondsgesellschaft ist deshalb<br />
kein Gewerbesteuersubjekt; es fällt bei ihr<br />
keine Gewerbesteuer an.<br />
11.10 Umsatzsteuer<br />
Die Fondsgesellschaft hat eine reine<br />
Holding-Funktion. Sie ist deshalb kein<br />
Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes<br />
und daher nicht zum Vorsteuerabzug<br />
berechtigt. Sofern von Dritten Vorsteuer<br />
in Rechnung gestellt wird, gehört<br />
die Vorsteuer zum Aufwand.<br />
11.11 Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Nach dem Beschluss des Bundesverfas-<br />
sungsgerichts (BVerfG) vom 07.11.2006<br />
(Az.: I BvL 10/02) befindet sich das Erbschaftsteuerrecht<br />
im Wandel. Das BVerfG<br />
hatte in seinem vorgenannten Beschluss<br />
insbesondere die Wertansätze nach dem<br />
bisherigen Recht hinsichtlich des Grundvermögens<br />
und des Betriebsvermögens<br />
kritisiert. Da es sich bei der Fondsgesellschaft<br />
um eine vermögensverwaltende<br />
Personengesellschaft handelt, ist Betriebsvermögen<br />
nicht vorhanden. Für schenkung-<br />
oder erbschaftsteuerliche Zwecke<br />
können deshalb sowohl nach altem wie<br />
nach dem geplanten neuen Recht begünstigende<br />
Vorschriften für Betriebsvermögen<br />
nicht angewendet werden. Seit<br />
dem 11.12.2007 liegt der Entwurf eines<br />
Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuerund<br />
Bewertungsrechts (ErbStRG) vor. Nach<br />
der geplanten Änderung des Bewertungs-<br />
123<br />
Steuerliche<br />
Grundlagen