Emissionsprospekt - SHEDLIN Investment AG
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Wichtige<br />
Verträge<br />
6. Die Treuhänderin ist zur Einzahlung einer gem. § 4 Ziffer 3 erhöhten Kommandit-<br />
einlage nur insoweit verpflichtet, als Anleger ihr entsprechende Mittel zur Verfügung<br />
gestellt haben.<br />
7. Die geschäftsführende Kommanditistin ist ermächtigt, einen Treugeber, der seine<br />
fällige Einlage trotz schriftlicher Mahnung nach Fristsetzung und Ausschließungsandro-<br />
hung nicht oder teilweise nicht erbringt, durch schriftlichen Bescheid aus der Gesellschaft<br />
ganz oder teilweise auszuschließen, ohne dass es insoweit eines Gesellschafterbeschlusses<br />
bedarf. Insoweit ist die geschäftsführende Kommanditistin ermächtigt, die<br />
Treuhänderin anteilig mit dem Teil ihrer Kommanditbeteiligung aus der Gesellschaft<br />
auszuschließen, der auf den säumigen und ausgeschlossenen Treugeber entfällt. § 4<br />
Ziffer 4 gilt entsprechend.<br />
8. Kommt ein Treugeber seiner Verpflichtung zur Einzahlung der von ihm übernommenen<br />
Einlage nicht fristgemäß nach, so befindet er sich ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit<br />
in Verzug. Dem Treugeber entstehen in diesem Falle ohne weitere Mahnungen<br />
Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden<br />
Basiszinssatz gem. § 247 BGB.<br />
9. Die Treugeber sind berechtigt, sich selbst als Kommanditisten der Gesellschaft in das<br />
Handelsregister eintragen zu lassen. Diese Eintragung setzt voraus, dass der jeweilige<br />
Treugeber zuvor der geschäftsführenden Kommanditistin eine notariell beglaubigte<br />
Handelsregistervollmacht erteilt hat, welche über den Tod des Treugebers hinaus und<br />
unwiderruflich erteilt wird und zur Vornahme sämtlicher handelsregisterlicher Anmeldungen,<br />
welche die Gesellschaft betreffen können, ermächtigt.<br />
Die mit der eigenen Handelsregistereintragung eines Treugebers entstehenden Kosten<br />
sind von diesem zu tragen.<br />
10. Sofern sich ein Treugeber selbst als Kommanditist in das Handelsregister eintragen<br />
lässt, setzt sich das Treuhandverhältnis mit der Treuhänderin als Verwaltungstreuhand<br />
fort. Das Nähere regelt der Treuhand- und Verwaltungsvertrag.<br />
130<br />
§ 6<br />
HAFTUNG DER GESELLSCHAFTER, NACHSCHUSSPFLICHT<br />
1. Die Haftung der als Kommanditisten bzw. Treugeber beitretenden Anleger für Verbindlichkeiten<br />
der Gesellschaft ist gegenüber Gläubigern der Gesellschaft auf die Höhe<br />
der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage beschränkt.