Emissionsprospekt - SHEDLIN Investment AG
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§ 8<br />
Vergütung der Treuhänderin<br />
1. Die Treuhänderin erhält für ihre Tätigkeit von der Fondsgesellschaft keine gesonderte<br />
Vergütung.<br />
2. Aufwendungen, welche die Treuhänderin auf Rechnung der Fondsgesellschaft außer-<br />
halb der Treuhand- und Verwaltungstätigkeit hat, kann sie dieser in Rechnung stellen.<br />
Die Fondsgesellschaft ersetzt der Treuhänderin die Kosten, insbesondere Notar- und<br />
Handelsregistergebühren, die durch die Eintragung der Treuhänderin als Kommanditistin<br />
der Gesellschaft und durch die Erhöhung ihrer Einlage entstehen, sowie die ggf.<br />
anfallenden Kosten für die Eintragung der Treugeber als Direktkommanditisten.<br />
§ 9<br />
Haftung der Treuhänderin<br />
1. Grundlage der treuhänderischen Beteiligung des Anlegers sind ausschließlich die im<br />
<strong>Emissionsprospekt</strong> der Fondsgesellschaft enthaltenen Informationen. Die Treuhänderin<br />
hat den <strong>Emissionsprospekt</strong> und die darin enthaltenen Angaben keiner eigenen Überprüfung<br />
unterzogen. Sie haftet daher auch nicht für den Inhalt des <strong>Emissionsprospekt</strong>es und<br />
für die Angaben zur Wirtschaftlichkeit und zu den steuerlichen Folgen der Beteiligung.<br />
2. Die Treuhänderin ist verpflichtet, die sich aus diesem Treuhandvertrag ergebenden<br />
Rechte und Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.<br />
3. Die Treuhänderin und die Personen, die sie vertreten, haften auch für ein vor dem<br />
Abschluss des Treuhandvertrages liegendes Verhalten nur, soweit ihnen Vorsatz oder<br />
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Falle der Haftung, ausgenommen vorsätzliches Verschulden,<br />
haftet die Treuhänderin nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. In<br />
jedem Fall ist der Umfang der Haftung auf die jeweilige Höhe des vom Anleger gezeichneten<br />
Zeichnungsbetrages begrenzt.<br />
4. Ein etwaiger Ersatzanspruch gegen die Treuhänderin verjährt nach 12 Monaten ab<br />
Kenntnisnahme; soweit kraft Gesetz kürzere Verjährungsfristen gelten, sind diese anwendbar.<br />
Diese Verjährungsfrist beginnt für alle Ersatzansprüche gegen die Treuhänderin<br />
grundsätzlich mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme der tatsächlichen Umstände,<br />
die eine Haftung der Treuhänderin begründen. Spätestens mit dem dritten Tag nach<br />
der Absendung des jeweiligen Geschäftsberichtes und/oder des Berichtes der Treuhän-<br />
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Wichtige<br />
Verträge