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Emissionsprospekt - SHEDLIN Investment AG

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§ 8<br />

Vergütung der Treuhänderin<br />

1. Die Treuhänderin erhält für ihre Tätigkeit von der Fondsgesellschaft keine gesonderte<br />

Vergütung.<br />

2. Aufwendungen, welche die Treuhänderin auf Rechnung der Fondsgesellschaft außer-<br />

halb der Treuhand- und Verwaltungstätigkeit hat, kann sie dieser in Rechnung stellen.<br />

Die Fondsgesellschaft ersetzt der Treuhänderin die Kosten, insbesondere Notar- und<br />

Handelsregistergebühren, die durch die Eintragung der Treuhänderin als Kommanditistin<br />

der Gesellschaft und durch die Erhöhung ihrer Einlage entstehen, sowie die ggf.<br />

anfallenden Kosten für die Eintragung der Treugeber als Direktkommanditisten.<br />

§ 9<br />

Haftung der Treuhänderin<br />

1. Grundlage der treuhänderischen Beteiligung des Anlegers sind ausschließlich die im<br />

<strong>Emissionsprospekt</strong> der Fondsgesellschaft enthaltenen Informationen. Die Treuhänderin<br />

hat den <strong>Emissionsprospekt</strong> und die darin enthaltenen Angaben keiner eigenen Überprüfung<br />

unterzogen. Sie haftet daher auch nicht für den Inhalt des <strong>Emissionsprospekt</strong>es und<br />

für die Angaben zur Wirtschaftlichkeit und zu den steuerlichen Folgen der Beteiligung.<br />

2. Die Treuhänderin ist verpflichtet, die sich aus diesem Treuhandvertrag ergebenden<br />

Rechte und Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.<br />

3. Die Treuhänderin und die Personen, die sie vertreten, haften auch für ein vor dem<br />

Abschluss des Treuhandvertrages liegendes Verhalten nur, soweit ihnen Vorsatz oder<br />

grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Falle der Haftung, ausgenommen vorsätzliches Verschulden,<br />

haftet die Treuhänderin nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. In<br />

jedem Fall ist der Umfang der Haftung auf die jeweilige Höhe des vom Anleger gezeichneten<br />

Zeichnungsbetrages begrenzt.<br />

4. Ein etwaiger Ersatzanspruch gegen die Treuhänderin verjährt nach 12 Monaten ab<br />

Kenntnisnahme; soweit kraft Gesetz kürzere Verjährungsfristen gelten, sind diese anwendbar.<br />

Diese Verjährungsfrist beginnt für alle Ersatzansprüche gegen die Treuhänderin<br />

grundsätzlich mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme der tatsächlichen Umstände,<br />

die eine Haftung der Treuhänderin begründen. Spätestens mit dem dritten Tag nach<br />

der Absendung des jeweiligen Geschäftsberichtes und/oder des Berichtes der Treuhän-<br />

151<br />

Wichtige<br />

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