Emissionsprospekt - SHEDLIN Investment AG
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versehene Person(en) vertreten zu lassen.<br />
Als Treugeber mittelbar über die Treuhänderin<br />
beteiligte Anleger sind berechtigt,<br />
der Treuhänderin Weisungen hinsichtlich<br />
der Ausübung ihres Stimmrechts in der<br />
Gesellschafterversammlung zu erteilen.<br />
Sowohl unmittelbar beteiligte Kommanditisten<br />
als auch mittelbar als Treugeber<br />
beteiligte Anleger haben nach dem<br />
Gesellschafts- und dem Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrag weitgehende Mitwirkungs-<br />
und Informationsrechte. So haben<br />
die Gesellschafter das Recht, Einsicht in die<br />
Geschäftsunterlagen der Gesellschaft zu<br />
verlangen und entsprechende Auskünfte<br />
zu den Angelegenheiten der Gesellschaft<br />
zu erhalten.<br />
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig,<br />
wenn die anwesenden oder<br />
vertretenen Gesellschafter zusammen über<br />
mindestens 50 % des Kommanditkapitals<br />
verfügen. Im schriftlichen Beschlussverfahren<br />
ist die Beschlussfähigkeit stets<br />
gegeben, unabhängig von der Anzahl der<br />
wirksam ausgeübten Stimmrechte.<br />
Die einzelnen Beschlussgegenstände regelt<br />
§ 10 des Gesellschaftsvertrages, der diesem<br />
Prospekt auf Seite 126 ff. beigefügt ist. Die<br />
Gesellschafter beschließen in der Regel mit<br />
der einfachen Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen. Hiervon abweichend bedürfen<br />
insbesondere die Änderungen des Gesellschaftsvertrages<br />
und die Auflösung der<br />
Gesellschaft einer Dreiviertelmehrheit der<br />
abgegebenen Stimmen sowie der ausdrücklichen<br />
Zustimmung der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin.<br />
9.6.3 Beendigung der Beteiligung,<br />
Kündigung, Ausscheiden aus der Gesellschaft<br />
Die Gesellschaft wurde auf unbestimmte<br />
Dauer geschlossen. Eine Kündigung<br />
des Gesellschaftsverhältnisses durch die<br />
Kommanditisten/Treugeber ist mit einer<br />
Frist von sechs Monaten, erstmals zum 31.<br />
Dezember 2014, möglich. Davon unberührt<br />
bleibt die Kündigung aus wichtigem<br />
Grund.<br />
Ein Gesellschafter kann auch durch Ausschluss<br />
aus der Gesellschaft ausscheiden.<br />
Die Gesellschaft wird dann grundsätzlich<br />
ohne den ausgeschiedenen Gesellschafter<br />
fortgesetzt. Ein Gesellschafter kann aus<br />
der Gesellschaft ausgeschlossen werden,<br />
wenn er seinen Einzahlungsverpflichtungen<br />
nicht nachkommt. Darüber hinaus<br />
scheidet er aus der Gesellschaft aus, wenn<br />
über sein Vermögen das Insolvenzverfahren<br />
eröffnet oder die Eröffnung mangels<br />
Masse abgelehnt oder sein Auseinandersetzungsguthaben<br />
gepfändet wird und<br />
die Gesellschaft gem. § 135 HGB wirksam<br />
kündigt. Entsprechend scheidet anteilig<br />
die Treuhandkommanditistin aus, sofern<br />
der Ausschluss in der Person eines Treugebers<br />
begründet liegt.<br />
9.6.4 Verfügungen über die Beteiligung<br />
an der Gesellschaft<br />
Die Anleger können ihre Beteiligung an<br />
der Gesellschaft mit schriftlicher Zustimmung<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
zu Beginn bzw. zum Ende eines<br />
Kalendervierteljahres auf dem Weg der<br />
Abtretung übertragen. Die Zustimmung<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
107<br />
Rechtliche<br />
Grundlagen