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Emissionsprospekt - SHEDLIN Investment AG

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Wesentliche<br />

Risiken<br />

der Beteiligung<br />

Steuerbescheide der Fondsgesellschaft<br />

fest. Dies wird in der Regel erst nach<br />

Abschluss einer Betriebsprüfung durch das<br />

zuständige Finanzamt der Fall sein.<br />

Die Fondsgesellschaft beteiligt sich an<br />

der Al-Alamia Trading FZC, einer Kapitalgesellschaft<br />

in den VAE. Diese Gesellschaft<br />

wiederum hält 49 % der Anteile der<br />

German General Hospital (Middle East)<br />

LLC, einer ebenfalls in den VAE ansässigen<br />

Kapitalgesellschaft. Für die Darstellung<br />

der zu erwartenden steuerlichen Folgen<br />

für die Anleger der Fondsgesellschaft sind<br />

demzufolge auch die Regelungen des<br />

Doppelbesteuerungsabkommens (DBA)<br />

Deutschland/VAE und die Besteuerungsgrundsätze<br />

in den VAE zu beachten. Es<br />

kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />

sich aufgrund von Änderungen im Doppelbesteuerungsabkommen<br />

die steuerliche<br />

Beurteilung der Tätigkeiten der beiden<br />

o.g. Gesellschaften in den VAE ändert<br />

mit der Folge, dass sich steuerliche Nachteile<br />

für die Fondsgesellschaft und deren<br />

Anleger ergeben. Das derzeit gültige DBA<br />

Deutschland/VAE gilt in seiner jetzigen<br />

Fassung noch bis einschließlich 9. August<br />

2008. Damit fallen alle Einkünfte des Kalenderjahres<br />

2008 noch unter die gegenwärtigen<br />

Regelungen. Das Bundesfinanzministerium<br />

hat bereits verlautbart, dass<br />

eine Verlängerung der Gültigkeit des DBAs<br />

über den genannten Stichtag hinaus nicht<br />

in Betracht kommt. Von deutscher Seite<br />

aus ist eine Neuverhandlung des DBAs<br />

beabsichtigt. Welche Änderungen sich<br />

hierdurch künftig gegenüber dem bisherigen<br />

DBA ergeben und welchen Einfluss<br />

diese Änderungen ggf. auf die steuerliche<br />

20<br />

Behandlung der Fondsgesellschaft bzw.<br />

ihrer Anleger hat, ist zum Zeitpunkt der<br />

Prospektherausgabe nicht vorherzusagen.<br />

Somit kann nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass nach dem Auslaufen des derzeit gültigen<br />

DBAs Ende 2008 die Besteuerung der<br />

Einkünfte aus der Fondsgesellschaft beim<br />

Anleger gegenüber der bisherigen und<br />

in diesem Prospekt zugrunde gelegten<br />

Rechtslage ungünstiger erfolgt.<br />

Auch können künftige Änderungen von<br />

Steuergesetzen bzw. Besteuerungsverfahren<br />

in den VAE zu einer höheren Besteuerung<br />

in den VAE und damit zu wirtschaftlichen<br />

Nachteilen für die Anleger führen.<br />

Die Fondsgesellschaft wird sich unmittelbar<br />

zu mehr als der Hälfte an einer<br />

Kapitalgesellschaft in den VAE beteiligen,<br />

die wiederum Anteile an einer weiteren<br />

VAE-Kapitalgesellschaft hält. Da die<br />

Besteuerung von Einkünften in den VAE<br />

grundsätzlich niedriger als in Deutschland<br />

ausfällt, ist zu prüfen, ob in diesem Fall die<br />

Voraussetzungen für die Anwendungen<br />

der Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§<br />

7 bis 14 AStG vorliegen. In einem solchen<br />

Fall würden die Einkünfte, die auf Ebene<br />

der ausländischen Gesellschaften entstehen,<br />

beim Anleger der Fondsgesellschaft<br />

unabhängig von der Art der Gewinnverwendung<br />

der Besteuerung unterworfen.<br />

Die Beteiligungskonzeption der Fondsgesellschaft<br />

sowie die Tätigkeiten der<br />

VAE-Kapitalgesellschaften fallen nach<br />

dem Wortlaut des Gesetzes nicht unter die<br />

Bestimmungen der Hinzurechnungsbesteuerung<br />

gem. § 7 ff. AStG. Nicht ausgeschlossen<br />

ist jedoch, dass die zuständigen<br />

Finanzbehörden im Rahmen des Veranla-

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