Emissionsprospekt - SHEDLIN Investment AG
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Wesentliche<br />
Risiken<br />
der Beteiligung<br />
Steuerbescheide der Fondsgesellschaft<br />
fest. Dies wird in der Regel erst nach<br />
Abschluss einer Betriebsprüfung durch das<br />
zuständige Finanzamt der Fall sein.<br />
Die Fondsgesellschaft beteiligt sich an<br />
der Al-Alamia Trading FZC, einer Kapitalgesellschaft<br />
in den VAE. Diese Gesellschaft<br />
wiederum hält 49 % der Anteile der<br />
German General Hospital (Middle East)<br />
LLC, einer ebenfalls in den VAE ansässigen<br />
Kapitalgesellschaft. Für die Darstellung<br />
der zu erwartenden steuerlichen Folgen<br />
für die Anleger der Fondsgesellschaft sind<br />
demzufolge auch die Regelungen des<br />
Doppelbesteuerungsabkommens (DBA)<br />
Deutschland/VAE und die Besteuerungsgrundsätze<br />
in den VAE zu beachten. Es<br />
kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />
sich aufgrund von Änderungen im Doppelbesteuerungsabkommen<br />
die steuerliche<br />
Beurteilung der Tätigkeiten der beiden<br />
o.g. Gesellschaften in den VAE ändert<br />
mit der Folge, dass sich steuerliche Nachteile<br />
für die Fondsgesellschaft und deren<br />
Anleger ergeben. Das derzeit gültige DBA<br />
Deutschland/VAE gilt in seiner jetzigen<br />
Fassung noch bis einschließlich 9. August<br />
2008. Damit fallen alle Einkünfte des Kalenderjahres<br />
2008 noch unter die gegenwärtigen<br />
Regelungen. Das Bundesfinanzministerium<br />
hat bereits verlautbart, dass<br />
eine Verlängerung der Gültigkeit des DBAs<br />
über den genannten Stichtag hinaus nicht<br />
in Betracht kommt. Von deutscher Seite<br />
aus ist eine Neuverhandlung des DBAs<br />
beabsichtigt. Welche Änderungen sich<br />
hierdurch künftig gegenüber dem bisherigen<br />
DBA ergeben und welchen Einfluss<br />
diese Änderungen ggf. auf die steuerliche<br />
20<br />
Behandlung der Fondsgesellschaft bzw.<br />
ihrer Anleger hat, ist zum Zeitpunkt der<br />
Prospektherausgabe nicht vorherzusagen.<br />
Somit kann nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass nach dem Auslaufen des derzeit gültigen<br />
DBAs Ende 2008 die Besteuerung der<br />
Einkünfte aus der Fondsgesellschaft beim<br />
Anleger gegenüber der bisherigen und<br />
in diesem Prospekt zugrunde gelegten<br />
Rechtslage ungünstiger erfolgt.<br />
Auch können künftige Änderungen von<br />
Steuergesetzen bzw. Besteuerungsverfahren<br />
in den VAE zu einer höheren Besteuerung<br />
in den VAE und damit zu wirtschaftlichen<br />
Nachteilen für die Anleger führen.<br />
Die Fondsgesellschaft wird sich unmittelbar<br />
zu mehr als der Hälfte an einer<br />
Kapitalgesellschaft in den VAE beteiligen,<br />
die wiederum Anteile an einer weiteren<br />
VAE-Kapitalgesellschaft hält. Da die<br />
Besteuerung von Einkünften in den VAE<br />
grundsätzlich niedriger als in Deutschland<br />
ausfällt, ist zu prüfen, ob in diesem Fall die<br />
Voraussetzungen für die Anwendungen<br />
der Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§<br />
7 bis 14 AStG vorliegen. In einem solchen<br />
Fall würden die Einkünfte, die auf Ebene<br />
der ausländischen Gesellschaften entstehen,<br />
beim Anleger der Fondsgesellschaft<br />
unabhängig von der Art der Gewinnverwendung<br />
der Besteuerung unterworfen.<br />
Die Beteiligungskonzeption der Fondsgesellschaft<br />
sowie die Tätigkeiten der<br />
VAE-Kapitalgesellschaften fallen nach<br />
dem Wortlaut des Gesetzes nicht unter die<br />
Bestimmungen der Hinzurechnungsbesteuerung<br />
gem. § 7 ff. AStG. Nicht ausgeschlossen<br />
ist jedoch, dass die zuständigen<br />
Finanzbehörden im Rahmen des Veranla-