Emissionsprospekt - SHEDLIN Investment AG
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Wichtige<br />
Verträge<br />
ihr für den Treugeber gehaltene Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft auf<br />
den Treugeber zu übertragen. Die Kosten der Übertragung trägt der Treugeber.<br />
150<br />
§ 5<br />
Pflichten des Treugebers<br />
Der Treugeber ist verpflichtet, die Treuhänderin von allen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen<br />
im Zusammenhang mit der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der<br />
Gesellschaft freizuhalten bzw., sofern die Treuhänderin bereits geleistet hat, dieser den<br />
Gegenwert der Leistungen auf erste Anforderung zu erstatten.<br />
§ 6<br />
Übertragung von Beteiligungen<br />
Für die Übertragung von Beteiligungen an der Fondsgesellschaft durch den Treugeber<br />
gilt § 20 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft entsprechend. Dies gilt sinngemäß<br />
für die Übertragung von Rechten, welche dem Treugeber aus diesem Treuhandund<br />
Verwaltungsvertrag gegenüber der Treuhänderin zustehen.<br />
§ 7<br />
Beendigung des Treuhandverhältnisses<br />
1. Dieser Treuhand- und Verwaltungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er<br />
sowie das Treuhandverhältnis enden in jedem Fall mit der Vollbeendigung der Fondsgesellschaft.<br />
2. Unbeschadet der Ziffer 1 endet die Vollrechtstreuhand mit der Übertragung der treuhänderisch<br />
gehaltenen Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft von der Treuhänderin<br />
auf den Treugeber. Das Treuhandverhältnis setzt sich in diesem Fall als Verwaltungstreuhand<br />
fort.<br />
3. Eine ordentliche Kündigung dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages durch die<br />
Treuhänderin ist nicht zulässig. Davon unberührt bleibt das Recht zur Kündigung aus<br />
wichtigem Grund.