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Emissionsprospekt - SHEDLIN Investment AG

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Wichtige<br />

Verträge<br />

bewerten. Schwebende Geschäfte zum Bilanzstichtag sind nicht zu berücksichtigen. Zwischen<br />

dem Stichtag der Auseinandersetzungsbilanz und dem Ausscheiden an den Gesellschafter<br />

geflossene Ausschüttungen/Entnahmen sind von dem errechneten Verkehrswert<br />

zu kürzen, in diesem Zeitraum geleistete Einlagen sind hinzuzurechnen.<br />

2. Besteht im Rahmen der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens Uneinigkeit<br />

über den Wertansatz einzelner Vermögensgegenstände der Gesellschaft, insbesondere<br />

der Beteiligungen, so hat der ausscheidende Kommanditist/Treugeber auf seine Kosten<br />

ein Schiedsgutachten eines von der Handelskammer Nürnberg zu benennenden Sachverständigen<br />

einzuholen. Kommt auf Basis dieses Schiedsgutachtens eine Einigung über<br />

die strittigen Wertansätze nicht zustande, so kann die Gesellschaft ihrerseits ein weiteres<br />

Gutachten eines von der Handelskammer Nürnberg zu benennenden Sachverständigen<br />

in Auftrag geben. Dem zweiten Gutachter darf das Gutachten des ersten Sachverständigen<br />

nicht vorgelegt werden. Die Kosten des zweiten Gutachtens trägt die Gesellschaft.<br />

Die Bewertung der Vermögensgegenstände in der Auseinandersetzungsbilanz hat dann<br />

mit dem arithmetischen Mittel der in den beiden Schiedsgutachten festgestellten Werte<br />

zu erfolgen.<br />

3. Abfindungsansprüche gem. vorstehender Ziffer 1 sind unverzinslich und in fünf gleichen<br />

Halbjahresraten, jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres, an den ausgeschiedenen<br />

Kommanditisten/Treugeber zu zahlen, erstmals zum Ende des dem Ausscheiden<br />

folgenden Kalenderhalbjahres.<br />

Die Gesellschaft kann die Abfindungszahlung aussetzen, wenn die Liquiditätslage der<br />

Gesellschaft eine Zahlung nicht zulässt oder Darlehen zwecks Zahlung aufgenommen<br />

werden müssten.<br />

4. Ergibt sich für den ausscheidenden Kommanditisten/Treugeber ein negatives Auseinandersetzungsguthaben,<br />

kann die Gesellschaft keinen Ausgleich verlangen. Hat er<br />

jedoch Entnahmen getätigt bzw. Ausschüttungen erhalten, sind diese an die Gesellschaft<br />

unverzüglich zurückzuzahlen, soweit sie die Gewinnanteile des Kommanditisten/Treugebers<br />

übersteigen.<br />

5. Der ausscheidende Kommanditist/Treugeber kann eine Sicherheitsleistung für ein<br />

etwaiges Auseinandersetzungsguthaben nicht verlangen.<br />

6. Ermäßigt sich die Beteiligung der Treuhandgesellschaft durch Beendigung eines Treuhandverhältnisses,<br />

gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend, soweit die<br />

entsprechende Kommanditbeteiligung nicht auf den Treugeber oder einen Übernehmer<br />

übertragen wird.<br />

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