Emissionsprospekt - SHEDLIN Investment AG
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Wichtige<br />
Verträge<br />
bewerten. Schwebende Geschäfte zum Bilanzstichtag sind nicht zu berücksichtigen. Zwischen<br />
dem Stichtag der Auseinandersetzungsbilanz und dem Ausscheiden an den Gesellschafter<br />
geflossene Ausschüttungen/Entnahmen sind von dem errechneten Verkehrswert<br />
zu kürzen, in diesem Zeitraum geleistete Einlagen sind hinzuzurechnen.<br />
2. Besteht im Rahmen der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens Uneinigkeit<br />
über den Wertansatz einzelner Vermögensgegenstände der Gesellschaft, insbesondere<br />
der Beteiligungen, so hat der ausscheidende Kommanditist/Treugeber auf seine Kosten<br />
ein Schiedsgutachten eines von der Handelskammer Nürnberg zu benennenden Sachverständigen<br />
einzuholen. Kommt auf Basis dieses Schiedsgutachtens eine Einigung über<br />
die strittigen Wertansätze nicht zustande, so kann die Gesellschaft ihrerseits ein weiteres<br />
Gutachten eines von der Handelskammer Nürnberg zu benennenden Sachverständigen<br />
in Auftrag geben. Dem zweiten Gutachter darf das Gutachten des ersten Sachverständigen<br />
nicht vorgelegt werden. Die Kosten des zweiten Gutachtens trägt die Gesellschaft.<br />
Die Bewertung der Vermögensgegenstände in der Auseinandersetzungsbilanz hat dann<br />
mit dem arithmetischen Mittel der in den beiden Schiedsgutachten festgestellten Werte<br />
zu erfolgen.<br />
3. Abfindungsansprüche gem. vorstehender Ziffer 1 sind unverzinslich und in fünf gleichen<br />
Halbjahresraten, jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres, an den ausgeschiedenen<br />
Kommanditisten/Treugeber zu zahlen, erstmals zum Ende des dem Ausscheiden<br />
folgenden Kalenderhalbjahres.<br />
Die Gesellschaft kann die Abfindungszahlung aussetzen, wenn die Liquiditätslage der<br />
Gesellschaft eine Zahlung nicht zulässt oder Darlehen zwecks Zahlung aufgenommen<br />
werden müssten.<br />
4. Ergibt sich für den ausscheidenden Kommanditisten/Treugeber ein negatives Auseinandersetzungsguthaben,<br />
kann die Gesellschaft keinen Ausgleich verlangen. Hat er<br />
jedoch Entnahmen getätigt bzw. Ausschüttungen erhalten, sind diese an die Gesellschaft<br />
unverzüglich zurückzuzahlen, soweit sie die Gewinnanteile des Kommanditisten/Treugebers<br />
übersteigen.<br />
5. Der ausscheidende Kommanditist/Treugeber kann eine Sicherheitsleistung für ein<br />
etwaiges Auseinandersetzungsguthaben nicht verlangen.<br />
6. Ermäßigt sich die Beteiligung der Treuhandgesellschaft durch Beendigung eines Treuhandverhältnisses,<br />
gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend, soweit die<br />
entsprechende Kommanditbeteiligung nicht auf den Treugeber oder einen Übernehmer<br />
übertragen wird.<br />
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