Emissionsprospekt - SHEDLIN Investment AG
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Kommanditistin einzuberufen, wenn es das dringende Interesse der Gesellschaft er-<br />
fordert oder die geschäftsführende Kommanditistin dies für zweckmäßig hält. Die<br />
geschäftsführende Kommanditistin ist zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
auch dann verpflichtet, wenn Kommanditisten, die zusammen<br />
mindestens 25 % der Kommanditeinlagen auf sich vereinigen, dies schriftlich unter<br />
Übersendung einer Tagesordnung und einer Begründung verlangen. Kommt die geschäftsführende<br />
Kommanditistin der Aufforderung von Kommanditisten zur Einberufung<br />
einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung nicht binnen zwei Wochen<br />
nach, sind die Kommanditisten selbst berechtigt, eine Gesellschafterversammlung in<br />
entsprechender Form und Frist einzuberufen. Ziffer 1 Satz 3 und Ziffer 3 finden auf außerordentliche<br />
Gesellschafterversammlungen entsprechende Anwendung.<br />
3. Die geschäftsführende Kommanditistin hat Gesellschafterversammlungen schriftlich<br />
(d.h. durch einfachen Brief) unter Übersendung einer Tagesordnung einzuberufen. Die<br />
Einberufung muss spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin an alle Gesellschafter<br />
abgesandt worden sein.<br />
Die Leitung der Gesellschafterversammlung steht der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
zu. Sie hat durch eine von ihr benannte, geeignete Person ein Protokoll führen und<br />
unterzeichen zu lassen. Eine Kopie des Protokolls ist allen Gesellschaftern zu übersenden.<br />
Es gilt als inhaltlich richtig, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der<br />
geschäftsführenden Kommanditistin ein schriftlicher Widerspruch zugegangen ist. Über<br />
den Widerspruch entscheidet die nächste Gesellschafterversammlung.<br />
4. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der gesamt-<br />
en Stimmen anwesend oder rechtlich wirksam vertreten sind und die geschäftsführende<br />
Kommanditistin rechtlich wirksam vertreten ist.<br />
5. Sind in einer Gesellschafterversammlung Kommanditisten, die zusammen mehr als<br />
50 % des Kommanditkapitals auf sich vereinigen oder die geschäftsführende Kommanditistin<br />
nicht anwesend oder vertreten, so ist unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung<br />
mit gleicher Form und Frist einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl<br />
der dann anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der<br />
Ladung besonders hinzuweisen.<br />
6. Je volle EUR 1.000 der übernommenen Kommanditeinlage gewähren eine Stimme.<br />
7. Die Treuhänderin (§ 4 Ziffer 3) ist berechtigt, ihr Stimmrecht unterschiedlich entspre-<br />
chend den Kapitalanteilen der von ihr vertretenen Treugeber auszuüben, und zwar nach<br />
Maßgabe der ihr von den Treugebern erteilten Weisungen.<br />
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Wichtige<br />
Verträge