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Emissionsprospekt - SHEDLIN Investment AG

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Kommanditistin einzuberufen, wenn es das dringende Interesse der Gesellschaft er-<br />

fordert oder die geschäftsführende Kommanditistin dies für zweckmäßig hält. Die<br />

geschäftsführende Kommanditistin ist zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

auch dann verpflichtet, wenn Kommanditisten, die zusammen<br />

mindestens 25 % der Kommanditeinlagen auf sich vereinigen, dies schriftlich unter<br />

Übersendung einer Tagesordnung und einer Begründung verlangen. Kommt die geschäftsführende<br />

Kommanditistin der Aufforderung von Kommanditisten zur Einberufung<br />

einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung nicht binnen zwei Wochen<br />

nach, sind die Kommanditisten selbst berechtigt, eine Gesellschafterversammlung in<br />

entsprechender Form und Frist einzuberufen. Ziffer 1 Satz 3 und Ziffer 3 finden auf außerordentliche<br />

Gesellschafterversammlungen entsprechende Anwendung.<br />

3. Die geschäftsführende Kommanditistin hat Gesellschafterversammlungen schriftlich<br />

(d.h. durch einfachen Brief) unter Übersendung einer Tagesordnung einzuberufen. Die<br />

Einberufung muss spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin an alle Gesellschafter<br />

abgesandt worden sein.<br />

Die Leitung der Gesellschafterversammlung steht der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

zu. Sie hat durch eine von ihr benannte, geeignete Person ein Protokoll führen und<br />

unterzeichen zu lassen. Eine Kopie des Protokolls ist allen Gesellschaftern zu übersenden.<br />

Es gilt als inhaltlich richtig, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der<br />

geschäftsführenden Kommanditistin ein schriftlicher Widerspruch zugegangen ist. Über<br />

den Widerspruch entscheidet die nächste Gesellschafterversammlung.<br />

4. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der gesamt-<br />

en Stimmen anwesend oder rechtlich wirksam vertreten sind und die geschäftsführende<br />

Kommanditistin rechtlich wirksam vertreten ist.<br />

5. Sind in einer Gesellschafterversammlung Kommanditisten, die zusammen mehr als<br />

50 % des Kommanditkapitals auf sich vereinigen oder die geschäftsführende Kommanditistin<br />

nicht anwesend oder vertreten, so ist unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung<br />

mit gleicher Form und Frist einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl<br />

der dann anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der<br />

Ladung besonders hinzuweisen.<br />

6. Je volle EUR 1.000 der übernommenen Kommanditeinlage gewähren eine Stimme.<br />

7. Die Treuhänderin (§ 4 Ziffer 3) ist berechtigt, ihr Stimmrecht unterschiedlich entspre-<br />

chend den Kapitalanteilen der von ihr vertretenen Treugeber auszuüben, und zwar nach<br />

Maßgabe der ihr von den Treugebern erteilten Weisungen.<br />

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Wichtige<br />

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