Emissionsprospekt - SHEDLIN Investment AG
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Steuerliche<br />
Grundlagen<br />
11.6.2 Laufende Aufwendungen<br />
122<br />
Die laufenden Aufwendungen des<br />
Fonds (Werbungskosten) können im Jahr<br />
2008 noch zur Hälfte angesetzt werden,<br />
soweit die Einkünfte 2008 unter das<br />
Halbeinkünfteverfahren fallen. Werbungskosten<br />
können im Jahr 2008 noch in voller<br />
Höhe angesetzt werden, soweit sie auf<br />
Einkünfte entfallen, die der Normalbesteuerung<br />
unterliegen (z.B. Zinsen).<br />
Ab 2009 können keine Werbungskosten<br />
mehr berücksichtigt werden, soweit diese<br />
auf Einkünfte entfallen, die der Abgeltungssteuer<br />
unterliegen. Auch wenn im<br />
Fall der sogenannten Günstigerprüfung<br />
die Kapitaleinkünfte der Normalbesteuerung<br />
unterworfen werden, können ab<br />
2009 keine Werbungskosten mehr geltend<br />
gemacht werden.<br />
Soweit Anleger Sonderwerbungskosten<br />
(z.B. Zinsen zur Finanzierung der Beteiligung)<br />
geltend machen, gelten die vorstehenden<br />
Ausführungen entsprechend. Ab<br />
2009 ist ein Abzug von Sonderwerbungskosten<br />
grundsätzlich ganz ausgeschlossen.<br />
Das Abzugsverbot für Werbungskosten<br />
gilt auch im Falle einer Veräußerungsgewinnbesteuerung<br />
ab 2009. Vom Veräußerungserlös<br />
können in diesem Fall die<br />
Anschaffungskosten (einschließlich Anschaffungsnebenkosten)<br />
der Beteiligung<br />
sowie unmittelbar mit der Veräußerung<br />
zusammenhängende Kosten in Abzug<br />
gebracht werden.<br />
11.7 Verlustausgleichsbeschränkungen<br />
11.7.1 § 15 a EStG<br />
Nach der Vorschrift des § 15 a EStG sind<br />
Verluste, die das Haftkapital übersteigen,<br />
nicht mit anderen Einkünften ausgleichsfähig.<br />
Verluste, die das Haftkapital<br />
übersteigen, werden als verrechenbare<br />
Verluste festgestellt und können nur mit<br />
späteren Gewinnen bzw. Überschüssen<br />
aus der Gesellschaft verrechnet werden.<br />
Auch wenn nur 1 % des Kommanditkapitals<br />
als Haftkapital in das Handelsregister<br />
eingetragen wird, gelten die übrigen<br />
Kapitaleinlagen eines Anlegers als Haftkapital<br />
im Sinne von § 15 a EStG. Nach den<br />
Prognoserechnungen ist bei der Fondsgesellschaft<br />
nicht zu erwarten, dass laufende<br />
Verluste entstehen, die das Haftkapital<br />
eines Anlegers übersteigen. § 15 a EStG<br />
wird daher aller Voraussicht nach bei der<br />
Fondsgesellschaft nicht zur Anwendung<br />
kommen.<br />
11.7.2 § 15 b EStG<br />
Nach § 15 b EStG dürfen Verluste im<br />
Zusammenhang mit sogenannten Steuerstundungsmodellen<br />
nicht mehr mit<br />
Einkünften aus anderen Einkunftsarten<br />
ausgeglichen werden. Dies gilt sinngemäß<br />
auch für Einkünfte aus Kapitalvermögen.<br />
Entstehende Verluste mindern jedoch die<br />
Einkünfte, die der Anleger in den folgenden<br />
Wirtschaftsjahren aus derselben<br />
Einkunftsquelle erzielt. Die Regelung des<br />
§ 15 b EStG kommt nur dann zur Anwendung,<br />
wenn die anfänglichen Verluste<br />
mehr als 10 % des Eigenkapitals betragen.<br />
Dies ist jedoch nach dem Konzept nicht zu<br />
erwarten, sodass § 15 EStG bei der Fondsgesellschaft<br />
keine Anwendung findet.