17.01.2013 Aufrufe

Emissionsprospekt - SHEDLIN Investment AG

Emissionsprospekt - SHEDLIN Investment AG

Emissionsprospekt - SHEDLIN Investment AG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Steuerliche<br />

Grundlagen<br />

11.6.2 Laufende Aufwendungen<br />

122<br />

Die laufenden Aufwendungen des<br />

Fonds (Werbungskosten) können im Jahr<br />

2008 noch zur Hälfte angesetzt werden,<br />

soweit die Einkünfte 2008 unter das<br />

Halbeinkünfteverfahren fallen. Werbungskosten<br />

können im Jahr 2008 noch in voller<br />

Höhe angesetzt werden, soweit sie auf<br />

Einkünfte entfallen, die der Normalbesteuerung<br />

unterliegen (z.B. Zinsen).<br />

Ab 2009 können keine Werbungskosten<br />

mehr berücksichtigt werden, soweit diese<br />

auf Einkünfte entfallen, die der Abgeltungssteuer<br />

unterliegen. Auch wenn im<br />

Fall der sogenannten Günstigerprüfung<br />

die Kapitaleinkünfte der Normalbesteuerung<br />

unterworfen werden, können ab<br />

2009 keine Werbungskosten mehr geltend<br />

gemacht werden.<br />

Soweit Anleger Sonderwerbungskosten<br />

(z.B. Zinsen zur Finanzierung der Beteiligung)<br />

geltend machen, gelten die vorstehenden<br />

Ausführungen entsprechend. Ab<br />

2009 ist ein Abzug von Sonderwerbungskosten<br />

grundsätzlich ganz ausgeschlossen.<br />

Das Abzugsverbot für Werbungskosten<br />

gilt auch im Falle einer Veräußerungsgewinnbesteuerung<br />

ab 2009. Vom Veräußerungserlös<br />

können in diesem Fall die<br />

Anschaffungskosten (einschließlich Anschaffungsnebenkosten)<br />

der Beteiligung<br />

sowie unmittelbar mit der Veräußerung<br />

zusammenhängende Kosten in Abzug<br />

gebracht werden.<br />

11.7 Verlustausgleichsbeschränkungen<br />

11.7.1 § 15 a EStG<br />

Nach der Vorschrift des § 15 a EStG sind<br />

Verluste, die das Haftkapital übersteigen,<br />

nicht mit anderen Einkünften ausgleichsfähig.<br />

Verluste, die das Haftkapital<br />

übersteigen, werden als verrechenbare<br />

Verluste festgestellt und können nur mit<br />

späteren Gewinnen bzw. Überschüssen<br />

aus der Gesellschaft verrechnet werden.<br />

Auch wenn nur 1 % des Kommanditkapitals<br />

als Haftkapital in das Handelsregister<br />

eingetragen wird, gelten die übrigen<br />

Kapitaleinlagen eines Anlegers als Haftkapital<br />

im Sinne von § 15 a EStG. Nach den<br />

Prognoserechnungen ist bei der Fondsgesellschaft<br />

nicht zu erwarten, dass laufende<br />

Verluste entstehen, die das Haftkapital<br />

eines Anlegers übersteigen. § 15 a EStG<br />

wird daher aller Voraussicht nach bei der<br />

Fondsgesellschaft nicht zur Anwendung<br />

kommen.<br />

11.7.2 § 15 b EStG<br />

Nach § 15 b EStG dürfen Verluste im<br />

Zusammenhang mit sogenannten Steuerstundungsmodellen<br />

nicht mehr mit<br />

Einkünften aus anderen Einkunftsarten<br />

ausgeglichen werden. Dies gilt sinngemäß<br />

auch für Einkünfte aus Kapitalvermögen.<br />

Entstehende Verluste mindern jedoch die<br />

Einkünfte, die der Anleger in den folgenden<br />

Wirtschaftsjahren aus derselben<br />

Einkunftsquelle erzielt. Die Regelung des<br />

§ 15 b EStG kommt nur dann zur Anwendung,<br />

wenn die anfänglichen Verluste<br />

mehr als 10 % des Eigenkapitals betragen.<br />

Dies ist jedoch nach dem Konzept nicht zu<br />

erwarten, sodass § 15 EStG bei der Fondsgesellschaft<br />

keine Anwendung findet.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!