Emissionsprospekt - SHEDLIN Investment AG
Emissionsprospekt - SHEDLIN Investment AG
Emissionsprospekt - SHEDLIN Investment AG
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Wichtige<br />
Verträge<br />
8. Die Gesellschafter sind berechtigt, sich in der Gesellschafterversammlung durch einen<br />
mit schriftlicher Vollmacht versehenen Mitgesellschafter oder durch eine mit schriftlicher<br />
Vollmacht versehene und zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person (Rechtsanwalt,<br />
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Notar) vertreten zu lassen. Die schriftliche<br />
Vollmacht ist zu Beginn der Gesellschafterversammlung der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
auszuhändigen. Die Vertretung durch sonstige Personen kann durch Beschluss<br />
der Gesellschafterversammlung zugelassen werden.<br />
Die Regelungen dieser Ziffer gelten nicht für die Bevollmächtigung der Treuhänderin<br />
als Verwaltungstreuhänderin in den Fällen des § 5 Ziffer 10.<br />
9. Die Treugeber sind berechtigt, an Gesellschafterversammlungen persönlich teilzuneh-<br />
men (§ 5 Ziffer 1).<br />
10. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur geltend gemacht wer-<br />
den, wenn binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Absendung des Protokolls<br />
der Gesellschafterversammlung bzw. der schriftlichen Mitteilung des Gesellschafterbeschlusses<br />
Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit gegen die Gesellschaft erhoben<br />
wird. Nach Ablauf der Frist gilt ein evtl. Mangel des Beschlusses als geheilt.<br />
134<br />
§ 10<br />
ZUSTÄNDIGKEIT DER GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG<br />
UND BESCHLUSSFASSUNG<br />
1. Die Gesellschafterversammlung beschließt in allen ihr gesetzlich oder kraft dieses Gesellschaftsvertrages<br />
zugewiesenen Angelegenheiten, insbesondere:<br />
a) über die Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;<br />
b) über die Entlastung der Geschäftsführung;<br />
c) über die Ausschüttung (Entnahme) von Liquiditätsüberschüssen bzw. deren nachträgliche<br />
Genehmigung unter Berücksichtigung der Regelung des § 13;<br />
d) über die Wahl des Abschlussprüfers der Gesellschaft, sofern ein solcher gem. § 11<br />
Ziffer 1 zu wählen ist;<br />
e) über die Änderung dieses Gesellschaftsvertrages;<br />
f) über die Auflösung der Gesellschaft (mit Ausnahme in Fällen des § 4 Ziffer 5 Satz 2<br />
und 3).<br />
2. Ein Gesellschafterbeschluss wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />
gefasst, sofern dieser Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nicht zwingend eine ande-