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Emissionsprospekt - SHEDLIN Investment AG

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Wichtige<br />

Verträge<br />

8. Die Gesellschafter sind berechtigt, sich in der Gesellschafterversammlung durch einen<br />

mit schriftlicher Vollmacht versehenen Mitgesellschafter oder durch eine mit schriftlicher<br />

Vollmacht versehene und zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person (Rechtsanwalt,<br />

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Notar) vertreten zu lassen. Die schriftliche<br />

Vollmacht ist zu Beginn der Gesellschafterversammlung der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

auszuhändigen. Die Vertretung durch sonstige Personen kann durch Beschluss<br />

der Gesellschafterversammlung zugelassen werden.<br />

Die Regelungen dieser Ziffer gelten nicht für die Bevollmächtigung der Treuhänderin<br />

als Verwaltungstreuhänderin in den Fällen des § 5 Ziffer 10.<br />

9. Die Treugeber sind berechtigt, an Gesellschafterversammlungen persönlich teilzuneh-<br />

men (§ 5 Ziffer 1).<br />

10. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur geltend gemacht wer-<br />

den, wenn binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Absendung des Protokolls<br />

der Gesellschafterversammlung bzw. der schriftlichen Mitteilung des Gesellschafterbeschlusses<br />

Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit gegen die Gesellschaft erhoben<br />

wird. Nach Ablauf der Frist gilt ein evtl. Mangel des Beschlusses als geheilt.<br />

134<br />

§ 10<br />

ZUSTÄNDIGKEIT DER GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG<br />

UND BESCHLUSSFASSUNG<br />

1. Die Gesellschafterversammlung beschließt in allen ihr gesetzlich oder kraft dieses Gesellschaftsvertrages<br />

zugewiesenen Angelegenheiten, insbesondere:<br />

a) über die Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;<br />

b) über die Entlastung der Geschäftsführung;<br />

c) über die Ausschüttung (Entnahme) von Liquiditätsüberschüssen bzw. deren nachträgliche<br />

Genehmigung unter Berücksichtigung der Regelung des § 13;<br />

d) über die Wahl des Abschlussprüfers der Gesellschaft, sofern ein solcher gem. § 11<br />

Ziffer 1 zu wählen ist;<br />

e) über die Änderung dieses Gesellschaftsvertrages;<br />

f) über die Auflösung der Gesellschaft (mit Ausnahme in Fällen des § 4 Ziffer 5 Satz 2<br />

und 3).<br />

2. Ein Gesellschafterbeschluss wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />

gefasst, sofern dieser Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nicht zwingend eine ande-

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