Emissionsprospekt - SHEDLIN Investment AG
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genommen worden. Der Gesellschaftsvertrag ist Bestandteil dieses Vertrages.<br />
4. Der Treugeber ist verpflichtet, den in seiner Beitrittserklärung genannten Zeichnungsbetrag<br />
an die Treuhänderin auf das in der Beitrittserklärung genannte und von der<br />
Treuhänderin eingerichtete Treuhandkonto einzuzahlen.<br />
5. Die Treuhänderin ist verpflichtet, die auf das Treuhandkonto eingezahlten Beträge<br />
ausschließlich zur Leistung der im Hinblick auf die Beitrittserklärung des Treugebers<br />
übernommenen Pflichteinlage zu verwenden.<br />
§ 3<br />
WEISUNGSRECHT<br />
1. Der Treugeber ist berechtigt, der Treuhänderin Weisungen hinsichtlich der Ausübung<br />
des Stimmrechtes bei der Fassung von Beschlüssen für die Fondsgesellschaft zu erteilen.<br />
Die Treuhänderin ist verpflichtet, diese Weisungen zu berücksichtigen und ihr Stimmrecht<br />
entsprechend auszuüben.<br />
2. Die Treuhänderin ist verpflichtet, vor jeder ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
der Fondsgesellschaft die Weisungen des Treugebers einzuholen. Sofern die Treuhänderin<br />
trotz Nachfrage keine Weisungen des Treugebers erhält, wird die Treuhänderin ihr<br />
Stimmrecht entsprechend dem mitgeteilten Abstimmungsvorschlag, im Übrigen nach<br />
pflichtgemäßem Ermessen ausüben.<br />
3. Der Treugeber erteilt der Treuhänderin hiermit Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts<br />
auf der Gesellschafterversammlung unter Berücksichtigung vorstehender Ziffern<br />
1. und 2.<br />
4. Eine Handlung der Treuhänderin, für die eine Zustimmung des Treugebers erforderlich<br />
ist, darf von der Treuhänderin in Fällen unabweisbarer Dringlichkeit ohne eine solche<br />
Zustimmung vorgenommen werden, wenn dies nach ihrem eigenen, pflichtgemäßen<br />
Ermessen für die Gesellschaft erforderlich ist. Sie hat über ein solches selbstständiges<br />
Handeln dem Treugeber unverzüglich zu berichten.<br />
§ 4<br />
Herausgabepflicht<br />
Die Treuhänderin ist auf entsprechendes Verlangen des Treugebers verpflichtet, die von<br />
149<br />
Wichtige<br />
Verträge