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Emissionsprospekt - SHEDLIN Investment AG

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Gesellschafter ausreichend.<br />

In den Fällen des Satzes 1 ändern sich die Planzahlen der vorstehenden Mittelverwen-<br />

dung (§ 3) entsprechend (quotal) in Abhängigkeit des zum Zeitpunkt der Schließung der<br />

Gesellschaft gezeichneten Kommanditkapitals. Gleiches gilt in den Fällen der zusätzlichen<br />

Kapitalerhöhung gem. Ziffer 3 Satz 2.<br />

6. Alle Gründungskommanditisten werden in voller Höhe ihrer Pflichteinlage in das Han-<br />

delsregister eingetragen.<br />

§ 5<br />

BETEILIGUNG ALS TREUGEBER<br />

1. Soweit die Treuhänderin Kommanditeinlagen für Treugeber übernimmt, hält und<br />

verwaltet sie diese nach Maßgabe eines von ihr mit ihren Treugebern separat abzuschließenden<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrages (Vollrechtstreuhand).<br />

Die Treugeber werden im Verhältnis zur Gesellschaft, soweit gesetzlich zulässig, wie<br />

Kommanditisten behandelt.<br />

2. Der Beitritt der Treugeber zur Gesellschaft wird im Innenverhältnis wirksam durch<br />

Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den Treugeber und Annahme der Beitrittserklärung<br />

durch die Treuhänderin. Im Außenverhältnis wird die Aufnahme als Kommanditist<br />

wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister. Bis dahin werden die Anleger<br />

wie atypisch stille Gesellschafter behandelt, wobei alle Regelungen dieses Vertrages in<br />

dieser Zeit sinngemäß anzuwenden sind.<br />

3. Soweit beitretende Anleger sich an der Kommanditgesellschaft beteiligen, ist die Ein-<br />

lage auf das in der Beitrittserklärung angegebene Treuhandkonto einzuzahlen.<br />

4. Die <strong>SHEDLIN</strong> Treuhand GmbH darf Auszahlungen von diesem Treuhandkonto zugun-<br />

sten der Kommanditgesellschaft nur im Rahmen des Investitions- und Finanzplans gem.<br />

§ 3 nach Freigabe durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß separat abgeschlossenem<br />

Mittelfreigabevertrag vornehmen.<br />

5. Soweit Eigenmittel der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2009 nicht in Anspruch ge-<br />

nommen werden, sind sie an die Gesellschafter (Treugeber) unter Berücksichtigung einer<br />

angemessenen Liquiditätsreserve zurückzuzahlen.<br />

129<br />

Wichtige<br />

Verträge

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