Open Source Jahrbuch 2008 - Business Linux Hanse Network
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Der Fall Microsoft Offengelegte Schnittstellen und<br />
offengebliebene Fragen<br />
LEONIE BOCK<br />
(CC-Lizenz siehe Seite 281)<br />
Der Beitrag befasst sich mit dem Verhältnis zwischen Kartell- und Urheberrecht.<br />
Gegenstand der Betrachtung ist die Zwangslizenz nach Art. 82 EG-Vertrag<br />
(EG) gegen den Inhaber geistigen Eigentums, dessen Recht wesentlich ist<br />
für die Teilnahme an einem nachgelagerten Markt. Anlässlich des Urteils des<br />
Europäischen Gerichts erster Instanz (EuG) vom 17. 9. 2007 im Verfahren<br />
gegen Microsoft werden die von der europäischen Rechtsprechung entwickelten<br />
Tatbestandsvoraussetzungen kritisch dargestellt. Besonderes Augenmerk<br />
wird hierbei auf das Kriterium der Verhinderung eines neuen Produkts gerichtet.<br />
Dieses ist vor dem Hintergrund des Schutzzwecks von Art. 82 notwendigerweise<br />
so auszulegen, dass darauf aufbauend die Verhinderung des Wettbewerbs<br />
um das Produkt als Voraussetzung für die Zwangslizenz gefordert<br />
wird.<br />
Schlüsselwörter: Microsoft · Monopol · Europäisches Recht<br />
1 Einleitung<br />
Was hat es gebracht? diese Frage wird man nach dem Abschluss des langjährigen<br />
Verfahrens gegen Microsoft durchaus stellen können, wenn auch Microsoft selbst ihr<br />
einen eher rhetorischen Sinn beimessen dürfte. Aus Windows-Betriebssystemen wird<br />
auch nach dem Urteil des EuG vom 17. 9. 2007 1 keine <strong>Open</strong>-<strong>Source</strong>-Software werden.<br />
Ergebnis der erzwungenen Offenlegung von Schnittstelleninformationen wird jedoch<br />
eine Software sein, die sich dem Interesse von Verbrauchern und Wettbewerbern<br />
1 Entscheidung des EuG in der Rechtssache T-201/04, 2007/C269/80 (operative part of the judgment);<br />
in englischer Sprache abrufbar unter http://curia.europa.eu/en/content/juris/t2.htm [06. Feb. <strong>2008</strong>];<br />
im Folgenden zitiert als Microsoft-Entscheidung EuG.