Open Source Jahrbuch 2008 - Business Linux Hanse Network
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herstellenden Unternehmens herabsetzt, da sich die Bindung gröÿerer Nutzermengen<br />
gerade aus der unproblematischen Verbindung verschiedener Systeme untereinander<br />
ergibt. Im Ergebnis hat das EuG sowohl die marktbeherrschende Stellung als auch<br />
die Unentbehrlichkeit des Zugangs zu den Schnittstellen jedenfalls bestätigt. 20<br />
Der Ausschluss anderer, konkurrierender Unternehmen von den streitrelevanten<br />
Schnittstellen ist für sich genommen noch kein missbräuchliches Verhalten, auch wenn<br />
auf diese Weise die Übertragung von Marktmacht auf den nachgelagerten Markt überhaupt<br />
erst möglich wird (Immenga und Mestmäcker 2007, Möschel, Art. 82, Rn. 246 ff.,<br />
252). Hier ist zu berücksichtigen, dass der Ausschluss von Wettbewerbern seine erhebliche<br />
Wirkung erst dadurch entfalten konnte, dass zuvor die Marktmacht durch<br />
die Attraktivität eines kompatiblen Systems mit (damals noch) freien Schnittstellen<br />
und dem Zusammenhang mit der steigenden Nutzerzahl überhaupt erst geschaffen<br />
wurde (Thyri 2005, S. 396) und nicht durch gezieltes und eben missbräuchliches<br />
Verhalten von Microsoft. Insbesondere darf nicht bereits die marktbeherrschende<br />
Stellung von Microsoft Objekt der Missbrauchskontrolle sein, da der Netzwerkeffekt,<br />
d. h. die Aufwertung eines Produktes durch die hohe Anzahl seiner Nutzer, gerade<br />
ein Charakteristikum von IT-Märkten ist (Stopper 2005, S. 97).<br />
In den Fällen, in denen Urheberrechte die wesentliche Einrichtung bilden, muss<br />
die Feststellung eines Missbrauchs jedoch noch strengeren Anforderungen genügen.<br />
Denn gerade durch das Schutzrecht wird dem Inhaber die Möglichkeit gegeben,<br />
Investitionen vorzunehmen in dem Bewusstsein, dass er ausschlieÿlich berechtigt ist,<br />
die Vorteile daraus zu ziehen (Heinemann 2006, S. 705, 710 f.). Die Verweigerung einer<br />
Lizenz stellt nach einigen Urteilen des EuGH nur dann einen Missbrauch i. S. v. Art. 82<br />
EG dar, wenn der Inhalt des Schutzrechts eine wesentliche Einrichtung darstellt und<br />
die willkürliche Lizenzverweigerung die Entstehung eines neuen Produktes zu Lasten<br />
des Verbrauchers verhindert sowie den Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt<br />
ausschlieÿt. 21<br />
Verhinderung eines neuen Produktes<br />
Probleme bei der Beurteilung des Microsoft-Falles wirft das im Fall ������ aufgestellte<br />
Erfordernis des neuen Produktes auf. 22 In ������ hatte der EuGH in seinem Urteil aus<br />
dem Jahr 1995 drei Voraussetzungen festgelegt, bei deren Vorliegen eine Lizenzverweigerung<br />
ausnahmsweise als missbräuchlich bezeichnet werden kann: Diese müsse<br />
das Auftreten eines neuen Produktes verhindern und im Übrigen nicht gerechtfertigt,<br />
sondern vielmehr geeignet sein, den Wettbewerb auf einem abgeleiteten Markt zu<br />
verhindern. 23 Streitgegenstand in ������ waren Informationen von Fernsehanstalten<br />
20 Microsoft-Entscheidung EuG, Rn. 388 ff., 422.<br />
21 EuGH Slg. 2004, I-5069 IMS NDC.<br />
22 Das EuG nimmt auf das Kriterium als besonderen Umstand in Rn. 332 der Entscheidung erstmals<br />
Bezug.<br />
23 EuGH, 6.4.1995, C-241 und C-242/91, Slg. 1995, I-743<br />
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