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Open Source Jahrbuch 2008 - Business Linux Hanse Network

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������ ����<br />

herstellenden Unternehmens herabsetzt, da sich die Bindung gröÿerer Nutzermengen<br />

gerade aus der unproblematischen Verbindung verschiedener Systeme untereinander<br />

ergibt. Im Ergebnis hat das EuG sowohl die marktbeherrschende Stellung als auch<br />

die Unentbehrlichkeit des Zugangs zu den Schnittstellen jedenfalls bestätigt. 20<br />

Der Ausschluss anderer, konkurrierender Unternehmen von den streitrelevanten<br />

Schnittstellen ist für sich genommen noch kein missbräuchliches Verhalten, auch wenn<br />

auf diese Weise die Übertragung von Marktmacht auf den nachgelagerten Markt überhaupt<br />

erst möglich wird (Immenga und Mestmäcker 2007, Möschel, Art. 82, Rn. 246 ff.,<br />

252). Hier ist zu berücksichtigen, dass der Ausschluss von Wettbewerbern seine erhebliche<br />

Wirkung erst dadurch entfalten konnte, dass zuvor die Marktmacht durch<br />

die Attraktivität eines kompatiblen Systems mit (damals noch) freien Schnittstellen<br />

und dem Zusammenhang mit der steigenden Nutzerzahl überhaupt erst geschaffen<br />

wurde (Thyri 2005, S. 396) und nicht durch gezieltes und eben missbräuchliches<br />

Verhalten von Microsoft. Insbesondere darf nicht bereits die marktbeherrschende<br />

Stellung von Microsoft Objekt der Missbrauchskontrolle sein, da der Netzwerkeffekt,<br />

d. h. die Aufwertung eines Produktes durch die hohe Anzahl seiner Nutzer, gerade<br />

ein Charakteristikum von IT-Märkten ist (Stopper 2005, S. 97).<br />

In den Fällen, in denen Urheberrechte die wesentliche Einrichtung bilden, muss<br />

die Feststellung eines Missbrauchs jedoch noch strengeren Anforderungen genügen.<br />

Denn gerade durch das Schutzrecht wird dem Inhaber die Möglichkeit gegeben,<br />

Investitionen vorzunehmen in dem Bewusstsein, dass er ausschlieÿlich berechtigt ist,<br />

die Vorteile daraus zu ziehen (Heinemann 2006, S. 705, 710 f.). Die Verweigerung einer<br />

Lizenz stellt nach einigen Urteilen des EuGH nur dann einen Missbrauch i. S. v. Art. 82<br />

EG dar, wenn der Inhalt des Schutzrechts eine wesentliche Einrichtung darstellt und<br />

die willkürliche Lizenzverweigerung die Entstehung eines neuen Produktes zu Lasten<br />

des Verbrauchers verhindert sowie den Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt<br />

ausschlieÿt. 21<br />

Verhinderung eines neuen Produktes<br />

Probleme bei der Beurteilung des Microsoft-Falles wirft das im Fall ������ aufgestellte<br />

Erfordernis des neuen Produktes auf. 22 In ������ hatte der EuGH in seinem Urteil aus<br />

dem Jahr 1995 drei Voraussetzungen festgelegt, bei deren Vorliegen eine Lizenzverweigerung<br />

ausnahmsweise als missbräuchlich bezeichnet werden kann: Diese müsse<br />

das Auftreten eines neuen Produktes verhindern und im Übrigen nicht gerechtfertigt,<br />

sondern vielmehr geeignet sein, den Wettbewerb auf einem abgeleiteten Markt zu<br />

verhindern. 23 Streitgegenstand in ������ waren Informationen von Fernsehanstalten<br />

20 Microsoft-Entscheidung EuG, Rn. 388 ff., 422.<br />

21 EuGH Slg. 2004, I-5069 IMS NDC.<br />

22 Das EuG nimmt auf das Kriterium als besonderen Umstand in Rn. 332 der Entscheidung erstmals<br />

Bezug.<br />

23 EuGH, 6.4.1995, C-241 und C-242/91, Slg. 1995, I-743<br />

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