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Open Source Jahrbuch 2008 - Business Linux Hanse Network

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aber aus Sicht der konkurrierenden Verleger für den Vertrieb unerlässlich, sodass eine<br />

tatsächliche Nachfrage bestand. 10<br />

3.3 Rechtfertigung der kartellrechtlichen Zwangslizenz eine Bewertung der<br />

Microsoft-Entscheidung<br />

Microsoft hat im Wesentlichen anderen Softwareunternehmen Schnittstelleninformationen<br />

vorenthalten, welche für den Datenaustausch zwischen dem Windows<br />

Betriebssystem und alternativer Software erforderlich sind. Dieses Verhalten ist aus<br />

unternehmensstrategischer Sicht verständlich. Es geht auch konform mit dem Willen<br />

des Gesetzgebers betreffend den Grundsatz der Vertragsautonomie und auch den<br />

umfassenden Schutz immaterieller Rechtsgüter. Zudem fügt sich das beschriebene<br />

Marktverhalten von Microsoft in das Wettbewerbsverständnis ein, welches die freie<br />

Marktwirtschaft letztlich prägt. Dies gilt auch für die Entscheidung Microsofts, die<br />

Freigabe der Schnittstelleninformationen zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem<br />

das Unternehmen seine vorherrschende Marktposition gerade erreicht hatte (Körber<br />

2004, S. 882). Microsoft berief sich in Bezug auf die Schnittstellen zusätzlich auf Patentschutz,<br />

Copyright und die Wahrung wertvoller Betriebsgeheimnisse. Letztere lieÿ<br />

das EuG als unilaterale, unternehmerische Entscheidungen bei der Beurteilung völlig<br />

unberücksichtigt. Aber auch den Patentschutz als solchen sah das Gericht nicht als<br />

entscheidungserheblich an, da es für die Rechtmäÿigkeit einer Zwangslizenz allein auf<br />

den Marktmachtmissbrauch ankäme. 11 Andernfalls sei die Anwendung von Art. 82<br />

EG auf die Ausübung von Immaterialgüterrechten praktisch immer ausgeschlossen. 12<br />

Wesentliche Einrichtung<br />

In der Praxis betrifft der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung häu g gerade<br />

den Wettbewerb auf einem abgeleiteten Markt, denn das jeweils beherrschende<br />

Unternehmen setzt in dieser Situation seine Macht genauso ein wie auf nur einem<br />

relevanten Markt (Emmerich 2006, Ÿ 10, Rn. 8 ff.). Der Missbrauch einer marktbeherrschenden<br />

Stellung kann nämlich in der Verweigerung des Zugangs zu einer wesentlichen<br />

Einrichtung, wie z. B. einem Hafen oder auch ganzen Netzstrukturen, liegen, 13<br />

wenn der Inhaber über diese Infrastruktur den Zugang zu vor- oder nachgelagerten<br />

Märkten beherrscht. Es sind dies wesentliche Einrichtungen oder Infrastrukturen,<br />

ohne deren Nutzung die Wettbewerber nicht am Wettbewerb auf einem vor- oder<br />

nachgelagerten Markt teilnehmen können und die sich auch nicht mit zumutbaren<br />

Mitteln duplizieren lassen (Körber 2004, S. 885).<br />

10 EuGH, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) 2004, S. 524, 527.<br />

11 Microsoft-Entscheidung EuG, Rn. 278 ff.<br />

12 Microsoft-Entscheidung EuG, Rn. 690 ff.<br />

13 Bezug zur Microsoft-Entscheidung EuG, siehe dazu Heinemann (2006, S. 705 ff.).<br />

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