Open Source Jahrbuch 2008 - Business Linux Hanse Network
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aber aus Sicht der konkurrierenden Verleger für den Vertrieb unerlässlich, sodass eine<br />
tatsächliche Nachfrage bestand. 10<br />
3.3 Rechtfertigung der kartellrechtlichen Zwangslizenz eine Bewertung der<br />
Microsoft-Entscheidung<br />
Microsoft hat im Wesentlichen anderen Softwareunternehmen Schnittstelleninformationen<br />
vorenthalten, welche für den Datenaustausch zwischen dem Windows<br />
Betriebssystem und alternativer Software erforderlich sind. Dieses Verhalten ist aus<br />
unternehmensstrategischer Sicht verständlich. Es geht auch konform mit dem Willen<br />
des Gesetzgebers betreffend den Grundsatz der Vertragsautonomie und auch den<br />
umfassenden Schutz immaterieller Rechtsgüter. Zudem fügt sich das beschriebene<br />
Marktverhalten von Microsoft in das Wettbewerbsverständnis ein, welches die freie<br />
Marktwirtschaft letztlich prägt. Dies gilt auch für die Entscheidung Microsofts, die<br />
Freigabe der Schnittstelleninformationen zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem<br />
das Unternehmen seine vorherrschende Marktposition gerade erreicht hatte (Körber<br />
2004, S. 882). Microsoft berief sich in Bezug auf die Schnittstellen zusätzlich auf Patentschutz,<br />
Copyright und die Wahrung wertvoller Betriebsgeheimnisse. Letztere lieÿ<br />
das EuG als unilaterale, unternehmerische Entscheidungen bei der Beurteilung völlig<br />
unberücksichtigt. Aber auch den Patentschutz als solchen sah das Gericht nicht als<br />
entscheidungserheblich an, da es für die Rechtmäÿigkeit einer Zwangslizenz allein auf<br />
den Marktmachtmissbrauch ankäme. 11 Andernfalls sei die Anwendung von Art. 82<br />
EG auf die Ausübung von Immaterialgüterrechten praktisch immer ausgeschlossen. 12<br />
Wesentliche Einrichtung<br />
In der Praxis betrifft der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung häu g gerade<br />
den Wettbewerb auf einem abgeleiteten Markt, denn das jeweils beherrschende<br />
Unternehmen setzt in dieser Situation seine Macht genauso ein wie auf nur einem<br />
relevanten Markt (Emmerich 2006, Ÿ 10, Rn. 8 ff.). Der Missbrauch einer marktbeherrschenden<br />
Stellung kann nämlich in der Verweigerung des Zugangs zu einer wesentlichen<br />
Einrichtung, wie z. B. einem Hafen oder auch ganzen Netzstrukturen, liegen, 13<br />
wenn der Inhaber über diese Infrastruktur den Zugang zu vor- oder nachgelagerten<br />
Märkten beherrscht. Es sind dies wesentliche Einrichtungen oder Infrastrukturen,<br />
ohne deren Nutzung die Wettbewerber nicht am Wettbewerb auf einem vor- oder<br />
nachgelagerten Markt teilnehmen können und die sich auch nicht mit zumutbaren<br />
Mitteln duplizieren lassen (Körber 2004, S. 885).<br />
10 EuGH, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) 2004, S. 524, 527.<br />
11 Microsoft-Entscheidung EuG, Rn. 278 ff.<br />
12 Microsoft-Entscheidung EuG, Rn. 690 ff.<br />
13 Bezug zur Microsoft-Entscheidung EuG, siehe dazu Heinemann (2006, S. 705 ff.).<br />
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