Open Source Jahrbuch 2008 - Business Linux Hanse Network
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Das auch unter dem Begriff Essential-Facilities-Doktrin bekannte Fallbeispiel steht<br />
somit für eine Wettbewerbsbeschränkung nicht nur im Bereich der wesentlichen Einrichtung<br />
selbst, sondern auch auf den vor- und nachgelagerten Märkten (Lange 2006,<br />
Hübschle, Rn. 976). Die Doktrin stammt ursprünglich aus der US-amerikanischen<br />
Gerichtspraxis. Rechtsquelle ist Sec. 2 des ������� ��� aus dem Jahr 1890. Diese<br />
Vorschrift verbietet, im Gegensatz zu Art. 82 EG und Ÿ 19 IV GWB, bereits das<br />
Bestehen beziehungsweise den Versuch der Errichtung eines Monopols. 14 Die Doktrin,<br />
welche in der amerikanischen Rechtsprechung unterschiedlich angewendet wurde<br />
und wird, ist von der Europäischen Kommission in verschiedene Entschlieÿungen<br />
übernommen worden. 15 Eine wesentliche Einrichtung ist dort de niert als eine Einrichtung<br />
oder Infrastruktur, ohne deren Nutzung ein Wettbewerber seinen Kunden<br />
keine Dienste anbieten kann . 16<br />
Eine Zwangslizenz nach Art. 82 EG ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn<br />
der Zugang zu der wesentlichen Einrichtung für eine Teilnahme der Wettbewerber<br />
am nachgelagerten Markt unentbehrlich ist. Ob der Zugang zu den Schnittstelleninformationen<br />
für eine Teilnahme am Wettbewerb unentbehrlich ist, wurde in der<br />
Entscheidung des EuG v. a. auf die von Microsoft erhobenen Einwände hin behandelt.<br />
Microsoft hatte vorgebracht, Interoperabilität sei in abgeschwächter Form auch<br />
ohne die Freigabe von Schnittstellen erreichbar und im Übrigen bestehe bereits ein<br />
funktionierender Markt für Betriebssysteme anderer Anbieter. 17 Was die tatsächliche<br />
Gestaltung des Marktes angeht, sah sich das EuG nur eingeschränkt prüfungsbefähigt.<br />
18 Er stellte jedoch fest, dass wegen des Umstands einer bereits existierenden<br />
Interoperabilität, welche es Wettbewerbern nicht ermöglicht, sich auf dem Markt<br />
für Server-Betriebssysteme zu behaupten (wie von der Kommission ausführlich dargelegt),<br />
auf einen ineffektiven Wettbewerb auf diesem Markt geschlossen werden<br />
könne. 19 Vor dem Hintergrund der Bronner-Entscheidung könnte man nach diesen<br />
Ausführungen zu der Beurteilung kommen, es sei eine wenn auch weniger günstige<br />
Zugangsalternative gegeben und somit bereits das Vorliegen einer wesentlichen Einrichtung<br />
ausgeschlossen, zumal auch ein Markt für so genannte Middleware bereits<br />
existiert. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in seiner Entscheidung zum<br />
Fall ������� betont, dass die Duplizierbarkeit der Einrichtung, zu der Zugang begehrt<br />
werde, besonders sorgfältig zu prüfen sei. Unentbehrlich ist die Einrichtung für<br />
den Marktzugang nach dieser Entscheidung nur dann, wenn keine (auch keine weniger<br />
günstigen) Zugangsalternativen bestehen oder geschaffen werden können. Jedoch<br />
ergibt sich schon aus der Systematik des Netzwerkeffektes, dass eine auch nur geminderte<br />
Interoperabilität den Marktwert eines Produkts und damit die Marktmacht des<br />
14 Siehe dazu etwa Immenga und Mestmäcker (2007, Möschel, Art. 82, Rn. 239) mit weiteren Nachweisen.<br />
15 Bspw. Hafen von Rodby, ABl. 1994, Nr. L 55, S. 52.<br />
16 Sea Containers/Stena Sealink, ABl. 1994, Nr. L15, S. 8.<br />
17 Microsoft-Entscheidung EuG, Rn. 343 ff.<br />
18 Microsoft-Entscheidung EuG, Rn. 379.<br />
19 Microsoft-Entscheidung EuG, Rn. 229.<br />
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