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Open Source Jahrbuch 2008 - Business Linux Hanse Network

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Das auch unter dem Begriff Essential-Facilities-Doktrin bekannte Fallbeispiel steht<br />

somit für eine Wettbewerbsbeschränkung nicht nur im Bereich der wesentlichen Einrichtung<br />

selbst, sondern auch auf den vor- und nachgelagerten Märkten (Lange 2006,<br />

Hübschle, Rn. 976). Die Doktrin stammt ursprünglich aus der US-amerikanischen<br />

Gerichtspraxis. Rechtsquelle ist Sec. 2 des ������� ��� aus dem Jahr 1890. Diese<br />

Vorschrift verbietet, im Gegensatz zu Art. 82 EG und Ÿ 19 IV GWB, bereits das<br />

Bestehen beziehungsweise den Versuch der Errichtung eines Monopols. 14 Die Doktrin,<br />

welche in der amerikanischen Rechtsprechung unterschiedlich angewendet wurde<br />

und wird, ist von der Europäischen Kommission in verschiedene Entschlieÿungen<br />

übernommen worden. 15 Eine wesentliche Einrichtung ist dort de niert als eine Einrichtung<br />

oder Infrastruktur, ohne deren Nutzung ein Wettbewerber seinen Kunden<br />

keine Dienste anbieten kann . 16<br />

Eine Zwangslizenz nach Art. 82 EG ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn<br />

der Zugang zu der wesentlichen Einrichtung für eine Teilnahme der Wettbewerber<br />

am nachgelagerten Markt unentbehrlich ist. Ob der Zugang zu den Schnittstelleninformationen<br />

für eine Teilnahme am Wettbewerb unentbehrlich ist, wurde in der<br />

Entscheidung des EuG v. a. auf die von Microsoft erhobenen Einwände hin behandelt.<br />

Microsoft hatte vorgebracht, Interoperabilität sei in abgeschwächter Form auch<br />

ohne die Freigabe von Schnittstellen erreichbar und im Übrigen bestehe bereits ein<br />

funktionierender Markt für Betriebssysteme anderer Anbieter. 17 Was die tatsächliche<br />

Gestaltung des Marktes angeht, sah sich das EuG nur eingeschränkt prüfungsbefähigt.<br />

18 Er stellte jedoch fest, dass wegen des Umstands einer bereits existierenden<br />

Interoperabilität, welche es Wettbewerbern nicht ermöglicht, sich auf dem Markt<br />

für Server-Betriebssysteme zu behaupten (wie von der Kommission ausführlich dargelegt),<br />

auf einen ineffektiven Wettbewerb auf diesem Markt geschlossen werden<br />

könne. 19 Vor dem Hintergrund der Bronner-Entscheidung könnte man nach diesen<br />

Ausführungen zu der Beurteilung kommen, es sei eine wenn auch weniger günstige<br />

Zugangsalternative gegeben und somit bereits das Vorliegen einer wesentlichen Einrichtung<br />

ausgeschlossen, zumal auch ein Markt für so genannte Middleware bereits<br />

existiert. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in seiner Entscheidung zum<br />

Fall ������� betont, dass die Duplizierbarkeit der Einrichtung, zu der Zugang begehrt<br />

werde, besonders sorgfältig zu prüfen sei. Unentbehrlich ist die Einrichtung für<br />

den Marktzugang nach dieser Entscheidung nur dann, wenn keine (auch keine weniger<br />

günstigen) Zugangsalternativen bestehen oder geschaffen werden können. Jedoch<br />

ergibt sich schon aus der Systematik des Netzwerkeffektes, dass eine auch nur geminderte<br />

Interoperabilität den Marktwert eines Produkts und damit die Marktmacht des<br />

14 Siehe dazu etwa Immenga und Mestmäcker (2007, Möschel, Art. 82, Rn. 239) mit weiteren Nachweisen.<br />

15 Bspw. Hafen von Rodby, ABl. 1994, Nr. L 55, S. 52.<br />

16 Sea Containers/Stena Sealink, ABl. 1994, Nr. L15, S. 8.<br />

17 Microsoft-Entscheidung EuG, Rn. 343 ff.<br />

18 Microsoft-Entscheidung EuG, Rn. 379.<br />

19 Microsoft-Entscheidung EuG, Rn. 229.<br />

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